Bedingnisse für den Bau und Betrieb von Seilförderanlagen mit Personenbeförderung (SBB 76), Abschnitte 20 (Allgemeine technische und betriebliche Bestimmungen), 40 (Stationen und Stationseinrichtungen), 50 (Streckenbauwerke) und 60 (Fahrbetriebsmittel) – soweit sich nicht aus den nachfolgenden Unterlagen Änderungen ergeben;