210. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (21. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund von § 8 Abs. 2a, § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 23 Abs. 3 und § 30b Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 8, Absatz 2 a,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 30 b, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 570/2020, wird wie folgt geändert:Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 entfällt Zahlencode 120.In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt Zahlencode 120.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro an die Behörde zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde)“ durch den Ausdruck „Republik Korea“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde)“ durch den Ausdruck „Republik Korea“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 6 der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2020 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 3 Absatz 6, der Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2020, ist sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13a Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lautet:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben,Fahrlehrer oder Fahrschullehrer, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben,
Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 13a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben,“Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 13 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2024, geltenden Rechtslage berechtigt waren, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13e Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 13 e, Absatz 3, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Ausbildungsstätten gemäß § 12 Abs. 2 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB, BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021,“Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021,,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 6 Z 1 wird der Betrag „25“ durch den Betrag „33“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, wird der Betrag „25“ durch den Betrag „33“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 6 Z 2 wird der Betrag „50“ durch den Betrag „66“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, wird der Betrag „50“ durch den Betrag „66“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 2 Abs. 4, § 4, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 13e Abs. 3, § 15 Abs. 6 und die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024, treten am 1. August 2024 in Kraft. § 13a Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13 e, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 6 und die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2024,, treten am 1. August 2024 in Kraft. Paragraph 13 a, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Anlagen 2 und 3 lauten:
Gewessler