BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. Juli 2024

Teil römisch zwei

208. Verordnung:

4. Novelle der FSG-NV

208. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Nachschulungsverordnung geändert wird (4. Novelle der FSG-NV)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 9 und Paragraph 24, Absatz 5, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, wird verordnet:

Die Nachschulungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die ermächtigte Einrichtung hat dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erfüllen und demnach als Kursleiter tätig werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die ermächtigte Einrichtung hat im Wege des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der pro Kalenderjahr durchgeführten Nachschulungen bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres zu melden. Aus dieser Meldung muss zu entnehmen sein, wie viele Nachschulungen pro Kurstyp abgehalten wurden sowie die Anzahl der pro Kurstyp gehaltenen Einzelkurse.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zwischen 33 und 37 Euro“ ersetzt durch die Wortfolge „zwischen 43 und 48 Euro“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zwischen 103 und 115 Euro“ ersetzt durch die Wortfolge „zwischen 129 und 144 Euro“.

Novellierungsanordnung 8, Der Text des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Für Nachschulungen, zu denen sich Personen vor dem 1. August 2024 angemeldet haben, sind die Beträge nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, sowie und Paragraph 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024, treten am 1. August 2024 in Kraft.“

Gewessler