Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 23. Juli 2024 | Teil römisch zwei |
206. Verordnung: | Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes |
Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Verordnung des Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundersätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichzulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Schallenberg