BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 15. Juli 2024

Teil römisch zwei

201. Verordnung:

Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

201. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3 a, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer eins, GVG-B 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Artikel 126 b, 127, oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
  2. Absatz 2,Nichtregierungsorganisationen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer 2, GVG-B 2005 sind nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Bundesgebiet haben und auf die keine der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zutrifft.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Organisation gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 heranzuziehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.
  2. Absatz 2,Eine Nichtregierungsorganisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist berechtigt, in jenen von ihr betriebenen Einrichtungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, als Träger des Zivildienstes anerkannt und in denen mindestens fünf Zivildienstplätze zugelassen sind, Asylwerber und Fremde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 heranzuziehen.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Absatz eins,) geltenden Fassung anzuwenden.

Karner