BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. Juni 2024

Teil römisch zwei

168. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

168. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

„2. das Kostenblatt gemäß Paragraph 3 a, zu verwenden und“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die bisherige Ziffer 3 und erhält die bisherige Ziffer 4, die Ziffernbezeichnung „3.“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Im Kostenblatt sind
    1. Ziffer eins
      der Preis der Vermittlungstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Leistungsinhalt der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten sowie die anfallenden Gesamtkosten,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den laufenden Kosten, sofern solche angeboten werden, sowie die dafür anfallenden Kosten,
    4. Ziffer 4
      Zahlungsmodalitäten und
    5. Ziffer 5
      Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet,
    transparent darzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Information vor Abschluss des Organisationsvertrages

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:
    1. Ziffer eins
      die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages (Paragraph 2, der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung),
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 159, GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 160, GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung
    4. Ziffer 4
      die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere über die dort genannten Mindestinhalte des Betreuungsvertrags,
    5. Ziffer 5
      den Inhalt des Kostenblattes gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, und
    6. Ziffer 6
      ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet.
  2. Absatz 2,Das Kostenblatt gemäß Paragraph 3 a, ist dem Personenbetreuer vor Abschluss des Organisationsvertrages zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Fälligkeit und die Höhe des Preises aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsinhalten und die Zahlungsmodalitäten,“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inkassovollmacht

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung über die Einziehung fälliger Forderungen (Inkassovollmacht) durch den Vermittler für den Personenbetreuer gegenüber
    1. Ziffer eins
      der betreuungsbedürftigen Person oder
    2. Ziffer 2
      der Person, mit der der Personenbetreuer zugunsten der betreuungsbedürftigen Person einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat,
    ist zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer im Einzelnen auszuverhandeln.
  2. Absatz 2,Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung auszufolgen.
  3. Absatz 3,In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Inkassovollmacht jederzeit beendet werden kann.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Aufklärung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Vermittler muss Interessenten
    1. Ziffer eins
      über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß Paragraph 159, GewO 1994 verrichten dürfen,
    2. Ziffer 2
      über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen),
    3. Ziffer 3
      den Inhalt des Kostenblattes gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, aufklären.
  2. Absatz 2,Das Kostenblatt gemäß Paragraph 3 a, ist dem Interessenten vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Auf Organisationsverträge, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2024, abgeschlossen worden sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015, weiter anzuwenden.
  2. Absatz 4,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.“

Kocher