BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. Juni 2024

Teil römisch zwei

167. Verordnung:

Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

167. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises und zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 4 und des Paragraph 6, Absatz 3, des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anpassung des oberen Referenzenergiepreises

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2023,, festgesetzte obere Referenzenergiepreis wird mit 25 Cent/kWh festgelegt.
  2. Absatz 2,Der obere Referenzenergiepreis gemäß Absatz eins, ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung für die Berechnung des Stromkostenzuschusses heranzuziehen.

Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden.
  2. Absatz 2,Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, SKZG, für die zum Stichtag 1. Jänner 2025 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

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