(1)Absatz eins,Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden.Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden.