BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 11. Juni 2024

Teil römisch zwei

146. Verordnung:

Änderung der Quotenregelungsverordnung

146. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 134 a, der BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, wird verordnet:

Die Quotenregelungsverordnung – QuRV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Ziffer 2,) zur Quotenregelung (Ziffer eins,) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen (Paragraph 134, Absatz eins, BAO) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein, außer es handelt sich um Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern oder von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus sämtlichen in Betracht kommenden verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „elektronisch im Verfahren FinanzOnline“ durch die Wortfolge „über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Steuernummern“ die Wortfolge „über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz wird das Wort „elektronisch“ durch die Wortfolge „über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wurde die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gemäß Paragraph 6, nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung aus der Quotenregelung auszuscheiden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,In den Fällen von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Absatz eins, nicht eingereicht, hat das Finanzamt die betroffene Steuernummer ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Paragraph 111, BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Wurde die Quote zu dem in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfolgt, hat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Ziffer eins, nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,,
  2. Ziffer 2
    Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2024,,“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,,“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8 und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“

Brunner