Rechnungslegungsdaten |
Mandant Identnummer |
Instrument ID |
Kumulierte Abschreibungen1a |
Art der Wertminderung |
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung |
Kumulierter Wertminderungsbetrag |
Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen2 |
Kreditrisikodaten |
Mandant Identnummer |
Risikoposition ID |
Instrument ID |
Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke |
Risikopositionsklasse |
Forderungskategorie |
Gegenpartei Identnummer3 |
Risikopositionswert |
Erwarteter Verlust |
Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors |
Mandant Identnummer |
Instrument ID |
Deckungsstock ID5 |
Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG |
Liquiditätspufferzuordnung6 |
Gewidmeter Wert7 des Deckungswertes gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 7 PfandBG in EUR (Nominalprinzip) |
Anmerkung: Werden in den Tabellen dieser Anlage Attribute weiß hinterlegt, so handelt es sich hierbei um identifizierende Attribute.
Werden in den Tabellen dieser Anlage Attribute grau hinterlegt, so handelt es sich um beschreibende Attribute.
Kreditrisikodaten |
Mandant Identnummer |
Risikoposition ID |
Instrument ID |
Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke |
Risikopositionsklasse |
Forderungskategorie |
Berechnungsmethode Gegenparteiausfallsrisiko |
Gegenpartei Identnummer3 |
Risikopositionswert |
Erwarteter Verlust |
Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors |
Daten zur Deckungsstock-Widmung4 |
Mandant Identnummer |
Instrument ID |
Deckungsstock ID5 |
Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG |
Liquiditätspufferzuordnung6 |
Gewidmeter Wert7 des Deckungswertes gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 7 PfandBG in EUR (Nominalprinzip) |
Anmerkung: Werden in den Tabellen dieser Anlage Attribute weiß hinterlegt, so handelt es sich hierbei um identifizierende Attribute.
Werden in den Tabellen dieser Anlage Attribute grau hinterlegt, so handelt es sich um beschreibende Attribute.
Rechnungslegungsdaten |
Mandant Identnummer |
Instrument ID |
Art der Wertminderung |
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung |
Kumulierter Wertminderungsbetrag |
Kreditrisikodaten |
Mandant Identnummer |
Risikoposition ID |
Instrument ID |
Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke |
Risikopositionsklasse |
Forderungskategorie |
Gegenpartei Identnummer3 |
Risikopositionswert |
Erwarteter Verlust8 |
Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors |
Daten zur Deckungsstock-Widmung4 |
Mandant Identnummer |
Instrument ID |
Deckungsstock ID5 |
Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG |
Liquiditätspufferzuordnung6 |
Gewidmeter Wert7 des Deckungswertes gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 7 PfandBG in EUR (Nominalprinzip) |
1 Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S 44.
1a Dieses Attribut ist nicht für Instrumente gegenüber natürlichen Personen zu melden.
2 Für den Fall, dass gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S 25, Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297 aus 2008,, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2018 S 62, vornehmen, sind diese Rechnungslegungsstandards maßgeblich.
3 Dieses Attribut ist nicht zu melden, wenn die Gegenpartei eine natürliche Person ist und der Gesamtbetrag des Engagements gegenüber dieser Gegenpartei 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert unterschreitet.
4 Anzugeben für Instrumente, die in einem Deckungsstock enthalten sind und bei denen es sich nicht um Derivate, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) oder intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 13, PfandBG handelt.
5 Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
6 Anzugeben, sofern eine Bewilligung gemäß Paragraph 30, PfandBG vorliegt. Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß Paragraph 21, Absatz 6, PfandBG. Die Ausprägungen a. bis d. sind nur für liquide Aktiva gemäß Paragraph 21, Absatz 2, PfandBG anzugeben, die dem Liquiditätspuffer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PfandBG zugeordnet werden.
7 Betragsmäßiger Anteil des jeweiligen Instruments, der zur Deckung verwendet wird.
8 Diese Position ist nicht für Verbriefungstranchen zu melden.
Anmerkung: Werden in den Tabellen dieser Anlage Attribute weiß hinterlegt, so handelt es sich hierbei um identifizierende Attribute.
Werden in den Tabellen dieser Anlage Attribute grau hinterlegt, so handelt es sich um beschreibende Attribute.