135. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 – SchVRGV)
Auf Grund des § 49a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:Auf Grund des Paragraph 49 a, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 1.Paragraph eins,
Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung BGBl. Nr. 498/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, anzuwenden, soweit in den Paragraphen 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.
Dienstreiseauftrag
§ 2.Paragraph 2,
Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Pflichtschullehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.
Reisezulage
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen
42,5 vH
bei allen übrigen Schulveranstaltungen
33,33 vH
Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden
76 vH
bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen
87,5 vH
bei allen übrigen Schulveranstaltungen
66,67 vH
Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
bei Sommersportwochen
105 vH
bei Wintersportwochen
121 vH
bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen
96 vH
der Tagesgebühr nach Tarif I.der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins.
(2)Absatz 2,Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse
§ 4.Paragraph 4,
§ 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
Polaschek