BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Mai 2024

Teil römisch zwei

129. Verordnung:

Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

129. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die sichere elektronische Prospekteinreichung (Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung – SEPP-V)

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 4, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,, wird verordnet:

Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) und Verordnungszweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das in dieser Verordnung geregelte Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) ist eine webbasierte Applikation der FMA zur eindeutigen technischen Zuordnung eines Prospektes, der elektronisch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung bei der FMA vorgelegt wird, ebenso wie der sonstigen zur Billigung vorgelegten Dokumente zu einem bestimmten Emittenten.
  2. Absatz 2,Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß Paragraph 13, Absatz 4, dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.at) zu nutzen.

Identifizierung und Authentifizierung des Prospekteinreichers

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vor der erstmaligen Nutzung des SEPP hat sich der Nutzungswerber als Prospekteinreicher oder als eine Prospekteinreicher vertretende natürliche Person zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung zur Nutzung des SEPP erfolgen die Identifizierung des Prospekteinreichers oder der ihn vertretenden natürlichen Person und die Authentifizierung seines Ersuchens über die Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,. Zum Zwecke der multifaktoriellen Authentifizierung im Zuge der weiteren Nutzung des SEPP durch registrierte Nutzer ist von diesen im Rahmen der Registrierung auch eine E-Mail-Adresse anzugeben und diese von der FMA zu verifizieren und zu speichern.
  2. Absatz 2,Prospekteinreicher aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben vorrangig ein elektronisches Identifizierungsmittel ihres Mitgliedstaates gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG zu nutzen. Ist eine Nutzung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Prospekteinreichers liegen, nicht möglich, ist ein aktueller, elektronisch besiegelter Registerauszug über die Identität des Prospekteinreichers vorzulegen.
  3. Absatz 3,Bei jeder Anmeldung zum Zwecke der Nutzung des SEPP im prospektrechtlichen Billigungsverfahren hat sich der Prospekteinreicher mittels E-ID und an seine E-Mail-Adresse übermittelte Transaktionsnummer (TAN) zu identifizieren und sein Ersuchen multifaktoriell zu authentifizieren. Prospekteinreicher, die das SEPP ausnahmsweise gemäß Absatz 2, zweiter Satz nutzen, haben anstelle der E-ID eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung (Artikel 3, Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, ABl. Nr. L 2024/1183 vom 30.04.2024) abzugeben, in der sie sich auf die mittels Registerauszug im Rahmen der Registrierung nachgewiesene Identität berufen.
  4. Absatz 4,Die FMA verarbeitet zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung sowie allfälligen Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Vertretungsmacht die an die E-ID gebundenen Attribute, die sich aus der Anlage ergeben.

Nachweis der Vertretungsmacht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß Paragraph 5, E-GovG nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf
    1. Ziffer eins
      aufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß Paragraph 5, Absatz 2, E-GovG oder
    2. Ziffer 2
      durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall
    berufen.
  3. Absatz 3,Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Absatz eins, in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Absatz 2, nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.

Elektronischer Nachweis der Prospektbilligung

Paragraph 4,

Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß Paragraph 13, Absatz 4, KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen.

Schlussbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
  2. Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Ettl       Müller

 

Anlage zur SEPP-V

Von der FMA verarbeitete, an die E-ID gebundene Attribute

  1. Ziffer eins
    Vorname
  2. Ziffer 2
    Familienname
  3. Ziffer 3
    Geburtsdatum
  4. Ziffer 4
    bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)
  5. Ziffer 5
    Ausstellungsland
  6. Ziffer 6
    Authentifizierungslevel
  7. Ziffer 7
    ID Austria-Level
  8. Ziffer 8
    Type der Identität
  9. Ziffer 9
    Signaturzertifikat
  10. Ziffer 10
    Vertretungstyp
  11. Ziffer 11
    OID des Vertretungstyps
  12. Ziffer 12
    OID des Organwalters oder berufsmäßigen Parteienvertreters
  13. Ziffer 13
    Organwalter oder berufsmäßiger Parteienvertreter
  14. Ziffer 14
    Type des vertretenen Unternehmens
  15. Ziffer 15
    Stammzahl des vertretenen Unternehmens
  16. Ziffer 16
    Name des vertretenen Unternehmens
  17. Ziffer 17
    bPK der vertretenen Person
  18. Ziffer 18
    Vorname der vertretenen Person
  19. Ziffer 19
    Familienname der vertretenen Person
  20. Ziffer 20
    Geburtsdatum der vertretenen Person
  21. Ziffer 21
    Liste der bPKs der vertretenen Person
  22. Ziffer 22
    Liste der verschlüsselten bereichsspezifischen (Fremd-) Personenkennzeichen (vbPK)