BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Mai 2024

Teil römisch zwei

128. Verordnung:

Änderung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

128. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2023,, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vom 27. November 2023 wie folgt geändert:

Im Paragraph 15, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2024 geltenden Fassung wird in der Tabelle nach der Position

„Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.4. bis 15.10.

pro m2

0,02

2“

die Überschrift

 

„Multiplikator

Rechenfaktor pro Jahr

Einstufungsgruppe“

eingefügt.

Binder