122. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 und 36 Abs. 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 19 Absatz eins und 36 Absatz 13, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, wird verordnet:
Die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:Die Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 und 10 werden angefügt:In Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, und 10 werden angefügt:
„Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
„Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
werden die Ergebnisse aus der Risikobewertung gemäß § 5b Abs. 1 berücksichtigt;“werden die Ergebnisse aus der Risikobewertung gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, berücksichtigt;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5a Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung in der Wasserversorgungsanlage zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können; diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt und das Risiko nicht durch bereits im Rahmen des Risikomanagements gemäß § 5b Abs. 2 oder in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen oder durch Maßnahmen der für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme zuständigen Behörde beherrscht werden kann;“Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung in der Wasserversorgungsanlage zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können; diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt und das Risiko nicht durch bereits im Rahmen des Risikomanagements gemäß Paragraph 5 b, Absatz 2, oder in den Maßnahmenprogrammen gemäß Paragraph 55 f, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen oder durch Maßnahmen der für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme zuständigen Behörde beherrscht werden kann;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, samt Überschrift eingefügt:
„Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Projekt zur Erhebung der verfügbaren Daten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie unter Einbeziehung des Landeshauptmannes durchzuführen. Für dieses Projekt sind aus den Bestandsaufnahmen gemäß § 55d WRG 1959 und den Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 59c bis 59g WRG 1959 bereitstehende Informationen heranzuziehen. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben zu diesem Zweck die Rohwasserdaten zur Verfügung zu stellen, wenn sie in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen zur Feststellung von Trends oder erhöhter Konzentrationen von Parametern Untersuchungen durchführen. Das Projekt umfasst Folgendes:Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Projekt zur Erhebung der verfügbaren Daten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie unter Einbeziehung des Landeshauptmannes durchzuführen. Für dieses Projekt sind aus den Bestandsaufnahmen gemäß Paragraph 55 d, WRG 1959 und den Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 59 c, bis 59g WRG 1959 bereitstehende Informationen heranzuziehen. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben zu diesem Zweck die Rohwasserdaten zur Verfügung zu stellen, wenn sie in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen zur Feststellung von Trends oder erhöhter Konzentrationen von Parametern Untersuchungen durchführen. Das Projekt umfasst Folgendes:
Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen, einschließlich
deren Angabe und Kartierung,
Kartierung der gemäß § 34 WRG 1959 festgelegten Wasserschutzgebiete,Kartierung der gemäß Paragraph 34, WRG 1959 festgelegten Wasserschutzgebiete,
Georeferenzierung aller Entnahmestellen in den Einzugsgebieten, wobei sichergestellt wird, dass sensible Daten im Sinne der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit nur den Projektbetreibern und den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen übermittelt werden, und
Beschreibung der Flächennutzungs-, Abfluss- und Anreicherungsprozesse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen.
Identifizierung der Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen sowie Bewertung deren möglicher Risiken für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch. Bei dieser Bewertung werden mögliche Risiken geprüft, die eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnten, sodass dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
Geeignete Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers in Hinblick auf die ermittelten Gefährdungsereignisse relevante Parameter, Stoffe oder Schadstoffe.
(2)Absatz 2,Auf Grundlage der Ergebnisse gemäß Abs. 1 wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Risikobewertung durchgeführt und werden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken gesetzt. Das Risikomanagement umfasst Folgendes:Auf Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz eins, wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Risikobewertung durchgeführt und werden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken gesetzt. Das Risikomanagement umfasst Folgendes:
die Festlegung und Durchführung von Präventiv- und Minderungsmaßnahmen zusätzlich zu den in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist;die Festlegung und Durchführung von Präventiv- und Minderungsmaßnahmen zusätzlich zu den in den Maßnahmenprogrammen gemäß Paragraph 55 f, WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist;
die Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch führen könnten, sofern sie in den Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 55c bis 55f WRG 1959 nicht berücksichtigt wurden;die Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch führen könnten, sofern sie in den Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsprogrammen gemäß den Paragraphen 55 c, bis 55f WRG 1959 nicht berücksichtigt wurden;
die Bewertung, ob die Festlegung oder Anpassung von Schutzgebieten gemäß § 34 WRG 1959 notwendig ist.die Bewertung, ob die Festlegung oder Anpassung von Schutzgebieten gemäß Paragraph 34, WRG 1959 notwendig ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft stellen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich sicher, dass die betroffenen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sowie der Landeshauptmann Zugang zu den Informationen der Risikobewertung erhalten.
(4)Absatz 4,Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
auf eine andere geeignete Weise über
die aktuellen Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teil A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich der in Anhang II Teil A Tabelle 1 festgelegten Probenahmehäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen);
die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit
Carbonathärte (°dH; Säurekapazität bis pH 4,3)
Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l);
den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter, wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Verbrauch, mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum, wenn dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Abnehmers mit dem Durchschnittsverbrauch der Abnehmer, wenn dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Informationen nach lit. d zur Verfügung stehen; undVergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Abnehmers mit dem Durchschnittsverbrauch der Abnehmer, wenn dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Informationen nach Litera d, zur Verfügung stehen; und
im Falle einer Wasserversorgungsanlage, aus der ≥ 10 000 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≥ 50 000 Personen versorgt werden,
die Gesamtleistung der Wasserversorgungsanlage in Bezug auf ihre Effizienz und ihre Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch ab dem 12. Jänner 2026;
die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage;
Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden;
wenn verfügbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die beim Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, eingegangen sind;
zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über das Versorgungsgebiet, die Anzahl der versorgten Personen sowie die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß § 5a vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.“Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über das Versorgungsgebiet, die Anzahl der versorgten Personen sowie die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß Paragraph 5 a, vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Sinne des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Informationen und Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch zu veranlassen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Z 4 wird der Ausdruck „Anhang II Teil B Z 4“ durch den Ausdruck „Anhang II Teil B Z 2“ ersetzt.In Paragraph 7, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Anhang II Teil B Ziffer 4, durch den Ausdruck „Anhang II Teil B Ziffer 2, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Z 5 wird der Ausdruck „Anhang II Teil B Z 4 lit. h“ durch den Ausdruck „Anhang II Teil B Z 2 lit. h“ und der Ausdruck „Anhang I Teil B Anmerkung 6“ durch den Ausdruck „Anhang I Teil B Anmerkung 13“ ersetzt.In Paragraph 7, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Anhang II Teil B Ziffer 4, lit. h“ durch den Ausdruck „Anhang II Teil B Ziffer 2, lit. h“ und der Ausdruck „Anhang I Teil B Anmerkung 6“ durch den Ausdruck „Anhang I Teil B Anmerkung 13“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.“Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 Abs. 9 lautet:Paragraph 10, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Die Risikobewertung und das Risikomanagement sind
für die Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß § 5b Abs. 1 und 2 bis zum 12. Juli 2027 undfür die Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, und 2 bis zum 12. Juli 2027 und
für die Wasserversorgungsanlagen gemäß § 5a Abs. 2 und 3 bis zum 12. Jänner 2029für die Wasserversorgungsanlagen gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, und 3 bis zum 12. Jänner 2029
das erste Mal durchzuführen. “
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 2 Z 8, 9 und 10, § 5a Abs. 2 Z 1, § 5a Abs. 3 Z 2, § 5b samt Überschrift, § 6 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 4 und 9, § 7 Z 4 und 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 9, Anhang I Teil B Anmerkung 13 und Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 8,, 9 und 10, Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 5 b, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz 4 und 9, Paragraph 7, Ziffer 4 und 5, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 9,, Anhang I Teil B Anmerkung 13 und Anhang II Teil A Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Anhang I Teil B Anmerkung 13 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 lautet der Parameter Chlorung wie folgt:In Anhang II Teil A Ziffer 2 Punkt eins, bis 2.3 lautet der Parameter Chlorung wie folgt:
„Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen“
15.Novellierungsanordnung 15, In Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 wird nach Chlorung folgender Parameter eingefügt:In Anhang II Teil A Ziffer 2 Punkt eins, bis 2.3 wird nach Chlorung folgender Parameter eingefügt:
„Behandlung mit Chlordioxid:
– Konzentration an Chlordioxid“
Rauch