BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 14. Mai 2024

Teil römisch zwei

120. Verordnung:

4. Novelle der ÄAO 2015

120. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (4. Novelle der ÄAO 2015)

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 13 e, Absatz 8 und 24 Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, wird verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, in der Fassung der 3. Novelle der ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige 7. Abschnitt die Bezeichnung „8. Abschnitt“, der bisherige 8. Abschnitt erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Paragraph 18, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 18a.

Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem bisherigen 7. Abschnitt ein neuer 7. Abschnitt für die Paragraphen 26 a bis 26 i samt Überschriften einfügt:

„7. Abschnitt

Visitationen

Paragraph 26 a,

Zweck und Arten der Visitationen

Paragraph 26 b,

Auswahl der Einrichtung

Paragraph 26 c,

Teilnahme an einer Visitation

Paragraph 26 d,

Organisation der Visitation

Paragraph 26 e,

Visitationsbericht

Paragraph 26 f,

Visitation von Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 12, 12 a, 13 und 38 ÄrzteG 1998

Paragraph 26 g,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 26 h,

Jährlicher Bericht

Paragraph 26 i,

Aufbewahrungspflicht“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Paragraph 38, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 38a.

Übergangsbestimmungen zur 4. ÄAO 2015-Novelle“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, entfällt in Ziffer 5, das Wort „und“ und der Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

Ziffer 7 von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, entfällt in Absatz 6, Ziffer 5, das Wort „und“ und der Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

Ziffer 7 von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können

Paragraph 18 a,

Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der Paragraphen 12 a und 13 ÄrzteG 1998, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien:

  1. Ziffer eins
    Klinische Pathologie und Molekularpathologie;
  2. Ziffer 2
    Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation;
  3. Ziffer 3
    Transfusionsmedizin. “

Novellierungsanordnung 8, Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt samt Überschrift mit folgenden Paragraphen 26 a bis 26 i samt Überschriften eingefügt:

„7. Abschnitt

Visitationen

Zweck und Arten der Visitationen

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Die Visitationen gemäß Paragraph 13 e, ÄrzteG 1998 dienen der Sicherstellung und Beurteilung der Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß Paragraphen 6 a, 9, 10, 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12, 12 a, 13, 38 und 235 Absatz 4, ÄrzteG 1998 (im Folgenden: Einrichtungen).
  2. Absatz 2,Die Visitationen erfolgen anhand von standardisierten Kriterien. Grundlage für die Beurteilung der Aus- und Weiterbildungsqualität sind die Regelungen
    1. Ziffer eins
      des ÄrzteG 1998,
    2. Ziffer 2
      der Abschnitte 1 bis 6 dieser Verordnung,
    3. Ziffer 3
      der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006,
    4. Ziffer 4
      der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1 aus 2015,, veröffentlicht am 19.06.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06 aus 2021,, veröffentlicht am 17.12.2021 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) sowie
    5. Ziffer 5
      der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate (KEF und RZ VO), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, veröffentlicht am 10.03.2007, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07 aus 2011,, veröffentlicht am 01.07.2011 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).

Auswahl der Einrichtung

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann eine anlassbezogene Visitation gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ÄrzteG 1998 zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß Paragraphen 6 a, 9, 10, 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12, 12 a, 13, 38, oder 235 Absatz 4, ÄrzteG 1998 durchführen, sofern sie/er dies als notwendig erachtet.
  2. Absatz 2,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat eine anlassbezogene Visitation gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ÄrzteG 1998 in folgenden Fällen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      begründete Beschwerden von in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten oder zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten über die Aus- oder Weiterbildungsqualität,
    2. Ziffer 2
      begründete Anregung durch die Österreichische Ärztekammer im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 16, ÄrzteG 1998 oder durch die Landesärztekammern im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 19, ÄrzteG 1998, wobei sich die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer darüber wechselseitig zu informieren haben,
    3. Ziffer 3
      ausdrückliches Verlangen des Trägers einer Einrichtung,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei begründetem Verdacht eines Missstands im Rahmen der Qualitätssicherung und Patientensicherheit oder
    5. Ziffer 5
      Gefahr im Verzug.
  3. Absatz 3,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat stichprobenbezogene Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 innerhalb von drei Jahren an zumindest 5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland durchzuführen. Die Einrichtungen für stichprobenbezogene Visitationen werden von der Behörde mittels Zufallsverfahren ermittelt. Die Anzahl der anlassbezogenen Visitationen gemäß Absatz eins und 2 kann auf die Anzahl der durchzuführenden Stichproben angerechnet werden, jedoch sind zumindest 2,5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland innerhalb von drei Jahren jedenfalls im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen zu visitieren.

Teilnahme an einer Visitation

Paragraph 26 c,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zumindest sechs Wochen vor der geplanten Visitation nachfolgende Institutionen zur Teilnahme an der Visitation einzuladen, die eine Vertreterin/einen Vertreter auf eigene Kosten entsenden können:
    1. Ziffer eins
      Österreichische Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      Landesärztekammer sowie
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3 aus 2010,, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04 aus 2020,, veröffentlicht am 23.12.2020 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).
    Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist ehestmöglich, zumindest jedoch drei Wochen im Vorhinein, über die allfällige Teilnahme unter Bekanntgabe der jeweiligen Vertreterin/des jeweiligen Vertreters zu informieren. Das mit der Leitung der Visitation betraute Organ (die Verhandlungsleiterin/der Verhandlungsleiter gemäß Paragraph 43, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) und die entsendeten Vertreterinnen/Vertreter bilden das Visitationsteam. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den an der Visitation teilnehmenden Institutionen die ausgefüllten Fragebögen (Paragraph 26 d, Absatz 3,) und die Schablonen mit Leistungszahlen (Paragraph 26 d, Absatz 4,) bzw. die Unterlagen gemäß Paragraph 26 f, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Jedenfalls hat eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder eine Person, die über ein Diplom gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 2, ÄrzteG 1998 verfügt, an der Visitation teilzunehmen.

Organisation der Visitation

Paragraph 26 d,

  1. Absatz eins,Die Durchführung einer Visitation ist dem Träger der Einrichtung von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter Übermittlung von standardisierten Fragebögen, welche der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt werden, zumindest sechs Wochen im Vorhinein anzukündigen.
  2. Absatz 2,Der Träger der Einrichtung hat unverzüglich nach Ankündigung der Visitation die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen sowie die an der Einrichtung beschäftigten Ärztinnen/Ärzte über die Durchführung der geplanten Visitation zu informieren und die Fragebögen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Fragebögen sind von der/dem Ausbildungsverantwortlichen und den an der Einrichtung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten auszufüllen. Zusätzlich können auch sonstige an der Einrichtung beschäftigte Ärztinnen/Ärzte die Fragebögen ausfüllen. Der Träger der Einrichtung hat die ausgefüllten Fragebögen der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann auf elektronischem Wege zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Träger einer Einrichtung gemäß Paragraphen 9, 10 und 11 a Absatz 2, Ziffer eins, hat die gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zur Verfügung zu stellenden Schablonen mit Leistungszahlen gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 b, Ziffer eins, 10, Absatz 4 b, Ziffer eins und 11 b Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der/Dem Ausbildungsverantwortlichen steht keine Einsicht in die von den Turnusärztinnen/Turnusärzten ausgefüllten Fragebögen zu.
  6. Absatz 6,Bei der Durchführung der Visitation ist nach Möglichkeit auf den Tagesbetrieb der Einrichtung Rücksicht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Am Beginn der Visitation hat eine Besprechung des Visitationsteams mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen, der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter und einer Vertreterin/einem Vertreter des Trägers der Einrichtung sowie allenfalls mit einer Vertreterin/einem Vertreter der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte stattzufinden.
  8. Absatz 8,Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat der Verhandlungsleiterin/dem Verhandlungsleiter die Operationskataloge und Logbücher der Turnusärztinnen/Turnusärzte, sofern solche vorhanden sind, sowie Rasterzeugnisse und Dokumentation der Evaluierungsgespräche gemäß Paragraphen 22 und 23 zu übergeben.
  9. Absatz 9,Der Träger der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass am Tag der Visitation an der betreffenden Einrichtung beschäftigte Turnusärztinnen/Turnusärzte und die/der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte betrauten zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte, sowie die/der Ausbildungsverantwortliche, für eine Befragung durch das Visitationsteam vor Ort anwesend sind. Das Visitationsteam hat mit diesen Personen persönliche Gespräche zu führen.
  10. Absatz 10,Bei Gefahr im Verzug ist eine Visitation der betreffenden Einrichtung unter Außerachtlassung der Fristen gemäß Absatz eins und 4 durchzuführen.

Visitationsbericht

Paragraph 26 e,

  1. Absatz eins,Der Bericht über die Visitation ist schriftlich zu verfassen und hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grund der Visitation,
    2. Ziffer 2
      Basisdaten über die an der Einrichtung tätigen Ärztinnen/Ärzte:
      1. Litera a
        Namen der/des Ausbildungsverantwortlichen und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,
      2. Litera b
        Namen und Anzahl der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
      3. Litera c
        Namen und Anzahl der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
    3. Ziffer 3
      Basisdaten über die Einrichtung:
      1. Litera a
        Leistungsspektrum mittels apparativer Ausstattung und diagnostischer Möglichkeiten,
      2. Litera b
        Angaben über interne Fortbildungsveranstaltungen,
      3. Litera c
        Angaben über die Vermittlung der Inhalte der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 oder der KEF und RZ VO,
      4. Litera d
        Umsetzung des Ausbildungskonzepts,
      5. Litera e
        Beurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998, dass die Einrichtung, sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet,
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung der Einhaltung der in Paragraph 11, ÄrzteG 1998 normierten Kriterien zur Wahrung der Ausbildungsqualität, sowie
    5. Ziffer 5
      Schlussfolgerungen aus der Visitation und erforderlichenfalls Empfehlungen über Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels der Aus- und Weiterbildungsqualität unter Setzung einer maximalen Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Visitationsberichts.
    Erfüllt die Niederschrift (Paragraph 14, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) der durchgeführten Visitation die Kriterien eines Visitationsberichtes, so kann sie den Visitationsbericht ersetzen, sofern keine Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Ziffer 5, ausgesprochen wurden. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den Visitationsbericht ehestmöglich dem Träger der Einrichtung, sowie den an der Visitation teilnehmenden Institutionen abschriftlich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Träger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Visitationsbericht den an der Abteilung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten zur Kenntnis gebracht wird.
  3. Absatz 3,Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11 b, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 10, oder Paragraph 38, Absatz 4, ÄrzteG 1998 vorzugehen.

Visitation von Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 12, 12 a, 13 und 38 ÄrzteG 1998

Paragraph 26 f,

  1. Absatz eins,Für die Visitation von Einrichtungen gemäß Paragraph 12, 12 a und 13 ÄrzteG 1998 sind die Paragraphen 26 d und 26 e sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

    Ziffer eins Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien gelten als Träger der Einrichtung.

    Ziffer 2 Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne der Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer 14, 12 a, Absatz 2, Ziffer 12, oder 13 Absatz 2, Ziffer 15, ÄrzteG 1998 den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuhören.

    Ziffer 3 Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien haben das Leistungsspektrum gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Patientenfrequenz gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7, ÄrzteG 1998 zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation in geeigneter Form zu übermitteln.

  2. Absatz 2,Für die Visitation von Akademien für Arbeitsmedizin sind die Paragraphen 26 d und 26 e sinngemäß anzuwenden, unter der Maßgabe, dass die Träger der Akademien für Arbeitsmedizin als Träger der Einrichtung gelten.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 26 g,

Die Mitglieder des Visitationsteams und administrative Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Visitation anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte verpflichtet.

Jährlicher Bericht

Paragraph 26 h,

Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 7, ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Namen der visitierten Einrichtung,
  2. Ziffer 2
    Datum der Visitation,
  3. Ziffer 3
    Mitglieder des Visitationsteams,
  4. Ziffer 4
    Grund der Visitation und
  5. Ziffer 5
    allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 26 f, Absatz eins, Ziffer 5,
Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 8, ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.

Aufbewahrungspflicht

Paragraph 26 i,

Sämtliche die Visitationen betreffenden Unterlagen sind über einen Zeitraum von zwanzig Jahren von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann aufzubewahren und danach unwiederbringlich zu vernichten.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung „8. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „dürfen die Ausbildung“ durch die Wortfolge „dürfen diese Ausbildung“ ersetzt und in der Ziffer eins, nach der Zahl „2006“ die Wort- und Zeichenfolge „bis längstens 30. Juni 2030“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur 4. ÄAO 2015-Novelle

Paragraph 38 a,

Abweichend von Paragraph 26 b, Absatz 3, sind bis zum 31. Dezember 2027 2 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 zu visitieren.“

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige 8. Abschnitt erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 39, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 18 a,, Paragraph 18 a, samt Überschrift sowie Paragraph 27, Absatz eins,, die Anlagen 13 und 14 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 9,Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 26 a bis 26 i, Paragraph 38 a und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts, der 7. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 38 a, samt Überschrift und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 13, Teil A. wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge „sowie erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Ärztinnen/Ärzte anderer Fachrichtungen.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 14, Teil A. wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge „wie auch erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin.“ angefügt.

Rauch