114. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (5. Novelle zur FSG-VBV)
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B – FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B – FSG-VBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012“ ersetzt durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 471/2012“ ersetzt durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 3, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“„Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.
(2)Absatz 2,Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.“Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2024, geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1, § 3 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2024,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
Gewessler