BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 26. Juni 2024

Teil römisch drei

91. Kundmachung:

Berichtigung des Wortlauts des Artikel 37, Absatz 2, des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

91. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Berichtigung des Wortlauts des Artikel 37, Absatz 2, des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Der Wortlaut des Artikel 37, Absatz 2, des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,) wurde in einem Berichtigungsverfahren nach Artikel 79, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,) durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien mit Wirkung vom 22. Mai 2024 berichtigt.

Der berichtigte Wortlaut des Artikel 37, Absatz 2, des Vertrags lautet wie folgt:

  1. Absatz 2,Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist oder dass die Beamten den Schaden leicht fahrlässig verursacht haben. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.“

Edtstadler