BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 16. Mai 2024

Teil römisch drei

73. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

73. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Lettland am 10. Jänner 2024 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2023,) hinterlegt und dabei einen Vorbehalt nach Artikel 78, Absatz 2, zu Artikel 55, Absatz eins, in Bezug auf Artikel 35, des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.1

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung2 der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch1 erhoben.

Weiteren Mitteilungen der Generalsekretärin zufolge haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 79, Absatz 2, des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von fünf Jahren erneuert:

- Andorra1 am 26. April 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024;

- Griechenland1 am 27. März 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023;

- Kroatien1 am 11. März 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023;

- Serbien1 am 26. April 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024.

Ferner hat Irland am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz 23, des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt1 zu Artikel 44, Absatz 3, des Übereinkommens erneuert.

Edtstadler

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 115/2022 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].

3  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 37/2019.