Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 22. Februar 2024 | Teil römisch drei |
38. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption |
Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Belarus am 18. Jänner 2024 das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2022,) gekündigt. Die Kündigung wird mit 1. Mai 2024 wirksam.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,) mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.1
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].