Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 6. Februar 2024 | Teil römisch drei |
24. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen |
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Dänemark am 16. Jänner 2024 seine Genehmigungsurkunde zum Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2021,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2023,) hinterlegt und dabei eine Erklärung nach Artikel 16, Absatz 4, des Übereinkommens abgegeben sowie gemäß Artikel 20, Absatz eins, erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland findet.1
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 218].