Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 13. November 2024 | Teil römisch drei |
180. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Laut Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 79, Absatz 2, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2024,) für einen weiteren Zeitabschnitt von fünf Jahren erneuert:
- Frankreich1 am 27. Juni 2024 mit Wirkung ab 1. November 2024;
- Schweden1 am 9. Juli 2024 mit Wirkung ab 1. November 2024.
Weiters hat Monaco am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz 22, zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte1 zu Artikel 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210].
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 54/2015 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].