BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 6. September 2024

Teil römisch drei

139. Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge römisch zwei bis römisch neun des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge römisch zehn und römisch elf

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 2465 Ausschussbericht 2478 Sitzung 257. Bundesrat:, Ausschussbericht 11458 Sitzung 965.)

139.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge römisch zwei bis römisch neun des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge römisch zehn und römisch elf

[Änderung des Göteborg-Protokolls in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung des Göteborg-Protokolls in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderung des Göteborg-Protokolls in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Göteborg-Protokolls1 tritt gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Göteborg-Protokolls für Österreich mit 11. September 2024 in Kraft.

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 5. Juli 2024 folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation die in der Entscheidung 2012/2 enthaltenen Änderungen des Göteborg-Protokolls angenommen:

Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen2, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz2, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten2, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Nehammer

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 138/2024.

2  Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.k].