BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 20. Juli 2023

Teil römisch eins

90. Bundesgesetz:

34. StVO-Novelle sowie Änderung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 2092, Ausschussbericht 2166 Sitzung 222,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11279 Sitzung 957,, )

90. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (34. StVO-Novelle), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 99, werden nach Absatz 2 e, folgende Absatz 2 f und 2 g eingefügt:

  1. Absatz 2 f,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.
  2. Absatz 2 g,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 700 bis 2200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen ein Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, verstößt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 99, werden folgende Paragraphen 99 a, 99 b, 99 c und 99 d eingefügt:

„Vorläufige Beschlagnahme

Paragraph 99 a,

  1. Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.
  2. Absatz 2,Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 99 b, anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 99 b, anordnet.
  3. Absatz 3,Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.
  4. Absatz 4,Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.

Beschlagnahme

Paragraph 99 b,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
    1. Ziffer eins
      entweder
      1. Litera a
        mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
      2. Litera b
        dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
    Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,
    1. Ziffer eins
      wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
    3. Ziffer 3
      sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3,Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
  4. Absatz 4,Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß Paragraph 64, VStG.

Verfall

Paragraph 99 c,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach Paragraph 99, ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
    1. Ziffer eins
      entweder
      1. Litera a
        mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
      2. Litera b
        dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
  2. Absatz 2,Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen

Paragraph 99 d,

  1. Absatz eins,Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß Paragraph 99 a, vorläufig beschlagnahmten oder gemäß Paragraph 99 b, beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 99 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 99 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 103, wird nach Absatz 25, folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Die Paragraphen 99, Absatz 2 f und 2 g, 99 a, 99 b, 99 c und 99 d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, treten am 1. März 2024 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Strichpunkt am Ende der Litera f, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, StVO 1960;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16 b, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis g,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Verfahrensdaten“ die Wortfolge „und die Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, lit. g“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des

  1. Ziffer eins
    Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des
  2. Ziffer 2
    Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, des
  3. Ziffer 3
    Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, oder des
  4. Ziffer 4
    Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 3ff
in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des

  1. Ziffer eins
    Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des
  2. Ziffer 2
    Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, des
  3. Ziffer 3
    Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, oder des
  4. Ziffer 4
    Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 3ff
erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz lautet:

„Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 16 b, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, treten am 1. März 2024 in Kraft. Paragraph 23, Absatz eins und 5 und Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, treten am 1. September 2023 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Kraftfahrgesetzes

Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Strichpunkt am Ende der Litera a und es wird angefügt:

„und für die kein Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, StVO gilt;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44,Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, tritt am 1. März 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer