9. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird
Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, BGBl. I Nr. 117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Jahresangabe „2023“ durch die die Jahresangabe „2024“ sowie der Betrag „1,3 Mrd. Euro“ durch den Betrag „3,5 Mrd. Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Jahresangabe „2023“ durch die die Jahresangabe „2024“ sowie der Betrag „1,3 Mrd. Euro“ durch den Betrag „3,5 Mrd. Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4, lauten:
„(3)Absatz 3,§ 1, § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 9/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4,Der Titel, § 1, § 2 und § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 9/2023 treten mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.“Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023, treten mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)
Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr.117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.117 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Vor § 1 wird folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor Paragraph eins, wird folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:
„1. Abschnitt
Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen Februar bis September 2022 “
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 2. Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz lautet:
„Anträge können für Sachverhalte, die sich im Zeitraum zwischen 1. Februar 2022 und bis 30. September 2022 verwirklicht haben, gestellt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 3a 1. Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 3 a, 1. Satz lautet:
„Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 1.800 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die liquiden Mittel für die Förderprogramme der Abschnitte 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß § 1 Abs. 3a, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden bis zu 7 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.“Die liquiden Mittel für die Förderprogramme der Abschnitte 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß Paragraph eins, Absatz 3 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden bis zu 7 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.
Anteile von Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.“Anteile von Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.“Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu § 4 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:
„Verbot von Mehrfachförderung und Höchstgrenze“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:
„Förderungen gemäß dem 1. bis 3. Abschnitt, die aufgrund des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, dürfen pro Unternehmen die beihilfenrechtlichen Obergrenzen des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der Fassung vom 28. Oktober 2022 insgesamt nicht überschreiten.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis Absatz 5, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen übermittelt auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung der Pauschalförderung gemäß § 1 Abs. 3a, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 den bescheidmäßig festgesetzten Umsatz für das Kalenderjahr 2022, bzw.sollte eine Festsetzung mittels U-Bescheid für das Kalenderjahr 2022 vor dem 15.03.2023 nicht erfolgt sein, so ist die Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen übermittelt auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung der Pauschalförderung gemäß Paragraph eins, Absatz 3 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, den bescheidmäßig festgesetzten Umsatz für das Kalenderjahr 2022, bzw.sollte eine Festsetzung mittels U-Bescheid für das Kalenderjahr 2022 vor dem 15.03.2023 nicht erfolgt sein, so ist die Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 zu übermitteln.
(4)Absatz 4, Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, zu löschen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung der für das Pauschalfördermodell erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere an die Abwicklungsstelle, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer zu erlassenden Verordnung festzulegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 7 entfällt und wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Die Überschrift zu Paragraph 7, entfällt und wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„2. Abschnitt
Energiekostenzuschuss für Unternehmen Oktober bis Dezember 2022
Gegenstand der Förderung, Abwicklung“
13.Novellierungsanordnung 13, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
(2)Absatz 2,Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 675 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.
(3)Absatz 3,Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 2 hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Absatz 2, hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.“Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 4, sind anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 7 werden die Paragraphen § 8 und § 9 und der 3. und 4. Abschnitt angefügt:Dem Paragraph 7, werden die Paragraphen Paragraph 8 und Paragraph 9 und der 3. und 4. Abschnitt angefügt:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Gefördert werden
Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom, Gas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) und Dampf die energieintensiven Unternehmen von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom, Gas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) und Dampf die energieintensiven Unternehmen von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.
Anteile von Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) die energieintensiven Unternehmen von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche.
(2)Absatz 2,Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 2 anzuwenden.Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß Paragraph 2, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten sowie der Antragszeiträume.Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten sowie der Antragszeiträume.
Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung
§ 9.Paragraph 9,
Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 4, § 5 und § 6 anzuwenden. Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 6, anzuwenden.
3. Abschnitt
Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2023
Gegenstand der Förderung, Abwicklung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
(2)Absatz 2,Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen.Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen.
(3)Absatz 3,Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses 2023 als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 2.700 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.
(4)Absatz 4,Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3 hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Absatz 3, hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, sind anzuwenden.
Definition der energieintensiven Unternehmen 2023
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Sofern Förderungen nur für energieintensive Unternehmen vorgesehen sind, müssen sich bei diesen Unternehmen die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes 2021 oder 6,0 % des Produktionswertes des ersten Halbjahres 2022 belaufen.
(2)Absatz 2,Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegt.
Zuschuss für Unternehmen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Gefördert werden
Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, die ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss von mindestens 3.000 € bis zu einer maximalen Höhe von 2 Millionen € pro Unternehmen,
Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), die Unternehmen ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss pro Unternehmen bis zu einer maximalen Höhe von 150 Millionen € pro Unternehmen.
(2)Absatz 2,Unternehmen werden bis zu einer in den Förderungsrichtlinien zu bestimmenden Zuschusshöhe Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.
(3)Absatz 3,Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen abhängig von Betroffenheit und Branche fest. Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung.Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen abhängig von Betroffenheit und Branche fest. Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung.
§ 13.Paragraph 13,
Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 4, § 5 und § 6 anzuwenden. § 4 vorletzter Satz ist nicht anzuwenden. Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 6, anzuwenden. Paragraph 4, vorletzter Satz ist nicht anzuwenden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 14.Paragraph 14,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In- und Außerkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV gewährt werden.
(1a)Absatz eins a,§ 1 Abs. 1a bis Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 2, § 5, § 6 und § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 treten mit dem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 in Kraft. § 3 Abs. 3 tritt nicht in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins a bis Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022, treten mit dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022, in Kraft. Paragraph 3, Absatz 3, tritt nicht in Kraft.
(1b)Absatz eins b,§ 1 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 6 Abs. 3 bis Abs. 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11 § 12, § 13, § 14 und § 15 in der Fassung des BGBl. I Nr. 9/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Förderungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Bundesgesetztes und der Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1, die einer ex-ante Notifikationspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AUEV unterliegen, dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gewährt werden.Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 a und 4, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz 3 bis Absatz 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Förderungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Bundesgesetztes und der Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, die einer ex-ante Notifikationspflicht gemäß Artikel 108, Absatz 3, AUEV unterliegen, dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gewährt werden.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 30. Juni 2024 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer