Anlage 2
Folgende Daten dürfen gemäß § 6 Abs. 2 mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:Folgende Daten dürfen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) der Mutter
Vorname und Zuname der Mutter
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)
Vorname und Zuname des Kindes/der Kinder (Mehrlinge)
Errechneter Geburtstermin des Kindes/der Kinder
Kennzeichnung/Nachweis der vollständigen Durchführung der relevanten Untersuchungen (getrennt nach Untersuchungen 1-10)
Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen/Beratung inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin bzw. der beratenden Hebamme (betreffend die Pflichtberatung)
Artikel 2
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 12 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgende Einträge eingefügt:
„12a | Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs |
12b | Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 12, werden folgende Paragraphen 12 a und 12 b samt Überschriften eingefügt:
„Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.
(2)Absatz 2,Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zuDieses Gesundheitsportal hat den Zugang (Paragraph 23,) zu
dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowiedem eHVD-Webservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
den Zertifikaten gemäß § 4b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Z 3 des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,den Zertifikaten gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Ziffer 3, des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,,
anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Z 2 zu gewährleisten.“anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zu gewährleisten.“
„Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten
im zentralen Impfregister (§ 24c),im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c,),
im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021),im Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,),
bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], BGBl. Nr. 472/1986) sowiebei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (Paragraph 66 a, des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) sowie
im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG)im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 EKPG)
zu erfassen.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung
der eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 undder eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und
der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2der Rolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2
erfolgt.
(3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Abs. 1 ermöglichen.“Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mittels Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Absatz eins, ermöglichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 20 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 3)“ die Wort- und Zeichenfolge „ ; nicht umfasst sind hiervon ELGA-Gesundheitsdaten, die bereits gemäß § 6 Abs. 1 EKPG im Elektronischen Eltern-Kind-Pass gespeichert wurden“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 13, Absatz 3,)“ die Wort- und Zeichenfolge „ ; nicht umfasst sind hiervon ELGA-Gesundheitsdaten, die bereits gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKPG im Elektronischen Eltern-Kind-Pass gespeichert wurden“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 23 samt Überschrift lautet:Paragraph 23, samt Überschrift lautet:
„Zugangsportal
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich ein Zugangsportal zu
eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
zu betreiben. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß §§ 15 und 16 an.zu betreiben. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraphen 15, und 16 an.
(2)Absatz 2,Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,
die von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und
die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.“die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 26 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 82/2023 treten in KraftIn der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 82 aus 2023, treten in Kraft
das Inhaltsverzeichnis und die §§ 12a, 12b und § 23 samt Überschriften mit 30. Juni 2023;das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 12 a, 12 b und Paragraph 23, samt Überschriften mit 30. Juni 2023;
§ 20 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Z 3 lit. a sublit. bb mit 1. Jänner 2028.“Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, mit 1. Jänner 2028.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 28 Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 3 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und es wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 28, Absatz eins, wird in Ziffer 2, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und es wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
allenfalls weitere Anwendungen, für die eine Datenerfassung gemäß § 12b Abs. 1 ermöglicht wird.“allenfalls weitere Anwendungen, für die eine Datenerfassung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, ermöglicht wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 28 Abs. 2 Z 3 lit. a sublit. bb wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „ , insbesondere Befunde im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms,“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „ , insbesondere Befunde im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:Im Paragraph 31 a, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
die Umsetzung und laufende Bereitstellung der elektronischen Eltern-Kind-Pass-Anwendung nach dem eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023.“die Umsetzung und laufende Bereitstellung der elektronischen Eltern-Kind-Pass-Anwendung nach dem eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 786 wird folgender § 787 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 786, wird folgender Paragraph 787, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
§ 787.Paragraph 787,
§ 31a Abs. 4 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft.“ Paragraph 31 a, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 225/2022, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4, § 3a Abs. 2, der Überschrift zu § 7, § 24a Abs. 4, der Überschrift zu § 24c, der Überschrift zu § 35 sowie § 35 Abs. 6, 7 und 8 wird der Wortbestandteil „Mutter-“ jeweils durch den Wortbestandteil „Eltern-“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 3 a, Absatz 2,, der Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 24 a, Absatz 4,, der Überschrift zu Paragraph 24 c,, der Überschrift zu Paragraph 35, sowie Paragraph 35, Absatz 6, 7 und 8 wird der Wortbestandteil „Mutter-“ jeweils durch den Wortbestandteil „Eltern-“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Eltern-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen festzulegen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Eltern-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe findet das mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin festgelegte Untersuchungsprogramm gemäß eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, Anwendung.“Für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe findet das mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin festgelegte Untersuchungsprogramm gemäß eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß § 6 Abs. 2 EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß Paragraph 6, Absatz 2, EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige Beratungen
§ 7a.Paragraph 7 a,
Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes können mittels Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung) vorgesehen werden.“ Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes können mittels Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung) vorgesehen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7a samt Überschrift und Abschnitt 9 entfallen.Paragraph 7 a, samt Überschrift und Abschnitt 9 entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 24c wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 24 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß § 6 Abs. 2 EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß Paragraph 6, Absatz 2, EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 24e wird nach dem Ausdruck „§ 7 Abs. 1,“ der Ausdruck „§ 7a,“ eingefügt.In Paragraph 24 e, wird nach dem Ausdruck „§ 7 Absatz eins,,“ der Ausdruck „§ 7a,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 24e entfällt der Ausdruck „§ 7a,“.In Paragraph 24 e, entfällt der Ausdruck „§ 7a,“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 35 Abs. 9 wird die Wortfolge „eine einstündige Beratung“ durch das Wort „Beratungen“ und die Wortfolge „Kosten für die Beratung“ durch die Wortfolge „Kosten für die Beratungen“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 9, wird die Wortfolge „eine einstündige Beratung“ durch das Wort „Beratungen“ und die Wortfolge „Kosten für die Beratung“ durch die Wortfolge „Kosten für die Beratungen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 50 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 37 und 38 angefügt:
„(37)Absatz 37,§ 3 Abs. 4, § 3a Abs. 2, die Überschrift zu § 7, § 7a samt Überschrift, § 24a Abs. 4, die Überschrift zu § 24c, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 6, 7, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 2 und § 24e in der Fassung des Art. 4 Z 8 des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auch auf alle Personen anzuwenden, die sich mit Stichtag 1. Jänner 2024 im Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm befinden. Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 3 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 24 a, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 24 c,, die Überschrift zu Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 6, 7, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, sowie Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 2 und Paragraph 24 e, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 8, des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auch auf alle Personen anzuwenden, die sich mit Stichtag 1. Jänner 2024 im Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm befinden. Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.
(38)Absatz 38,§ 7 Abs. 4, § 24c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 3 und § 24e in der Fassung des Art. 4 Z 9 des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf die nach dem 31. Dezember 2025 ärztlich bestätigten Schwangerschaften anzuwenden. Gleichzeitig treten § 7a samt Überschrift und Abschnitt 9 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 24 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, sowie Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 3 und Paragraph 24 e, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 9, des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf die nach dem 31. Dezember 2025 ärztlich bestätigten Schwangerschaften anzuwenden. Gleichzeitig treten Paragraph 7 a, samt Überschrift und Abschnitt 9 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 226/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39e entfällt.Paragraph 39 e, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 39k Abs. 1 lautet:Paragraph 39 k, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39k Abs. 2 wird die Wortfolge „Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen“ durch die Wortfolge „Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen“ ersetzt.In Paragraph 39 k, Absatz 2, wird die Wortfolge „Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen“ durch die Wortfolge „Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 5a Z 7 wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch das Wort „Dienstnehmer“ und das Wort „Arbeitnehmern“ durch das Wort „Dienstnehmern“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 7, wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch das Wort „Dienstnehmer“ und das Wort „Arbeitnehmern“ durch das Wort „Dienstnehmern“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 55 werden folgende Abs. 61 und 62 angefügt:Dem Paragraph 55, werden folgende Absatz 61 und 62 angefügt:
„(61)Absatz 61,§ 39k Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 39e außer Kraft.Paragraph 39 k, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 39 e, außer Kraft.
(62)Absatz 62,§ 41 Abs. 5a Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, ist auf die Kalenderjahre 2023 und 2024 anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, ist auf die Kalenderjahre 2023 und 2024 anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer