BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 19. Juli 2023

Teil I

76. Bundesgesetz:

Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

(NR: GP XXVII RV 2046 AB 2145 S. 224. BR: AB 11262 S. 956.)

[CELEX-Nr.: 32019L0882]

76. Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1.

Gesetzesziel

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr

§ 4.

Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen

§ 5.

Konformitätsvermutung

§ 6.

Kleinstunternehmen

§ 7.

Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs

§ 8.

Freier Warenverkehr

3. Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 9.

Pflichten der Hersteller

§ 10.

Pflichten der Bevollmächtigten

§ 11.

Pflichten der Importeure

§ 12.

Pflichten der Händler

§ 13.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

§ 14.

Pflichten der Dienstleistungserbringer

§ 15.

Informationen über die bauliche Umwelt

§ 16.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

4. Abschnitt

Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure

§ 17.

Grundlegende Veränderungen

§ 18.

Unverhältnismäßige Belastungen

5. Abschnitt

EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

§ 19.

EU-Konformitätserklärung für Produkte

§ 20.

CE-Kennzeichnung von Produkten

6. Abschnitt

Marktüberwachung

§ 21.

Zuständigkeit

§ 22.

Aufgabe der Marktüberwachung

§ 23.

Befugnisse

§ 24.

Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen

§ 25.

Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

§ 26.

Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten

§ 27.

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

§ 28.

Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen

§ 29.

Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität

§ 30.

Aufhebung von Maßnahmen

§ 31.

Rechtsmittel

§ 32.

Amtsrevision

§ 33.

Zollbehörde

7. Abschnitt

Barrierefreiheit im öffentlichen Auftragswesen und in anderen Bundesgesetzen

§ 34.

Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen

8. Abschnitt

Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 35.

Rechtsdurchsetzung

§ 36.

Verwaltungsstrafbestimmungen

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 38.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 39.

Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung

§ 40.

Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission

§ 41.

Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 42.

Vollziehung

§ 43.

Verweisungen

§ 44.

Umsetzungshinweis

Anlagen

Anlage 1

Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Anlage 2

Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte gemäß § 9 Abs. 2

Anlage 3

Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 14 Abs. 2

Anlage 4

Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung gemäß § 18 Abs. 2

Anlage 5

Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß § 22 Abs. 1

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Gesetzesziel

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch Festlegung von verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu einer Harmonisierung des Binnenmarktes beizutragen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen soll Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen;
    2. Ziffer 2
      folgende Selbstbedienungsterminals:
      1. Litera a
        Zahlungsterminals;
      2. Litera b
        folgende Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
        1. Sub-Litera, a, a
          Geldautomaten,
        2. Sub-Litera, b, b
          Fahrkartenautomaten,
        3. Sub-Litera, c, c
          Check-in-Automaten,
        4. Sub-Litera, d, d
          interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
    3. Ziffer 3
      Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;
    4. Ziffer 4
      Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden;
    5. Ziffer 5
      E-Book-Lesegeräte.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher und Verbraucherinnen nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
    1. Ziffer eins
      elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Notrufen und Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
    2. Ziffer 2
      Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur Litera e, gilt:
      1. Litera a
        Websites;
      2. Litera b
        auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
      3. Litera c
        elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
      4. Litera d
        die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union beschränkt ist;
      5. Litera e
        interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden;
    4. Ziffer 4
      Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen;
    5. Ziffer 5
      E-Books und hiefür bestimmte Software;
    6. Ziffer 6
      Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. Ziffer eins
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
    2. Ziffer 2
      Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
    3. Ziffer 3
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
    4. Ziffer 4
      Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
    5. Ziffer 5
      Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
  4. Absatz 4Paragraph 42 d, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, und die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, ABl. Nr. L 242 vom 20.09.2017 Sitzung 1, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können; als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten;
  2. Ziffer 2
    „Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;
  3. Ziffer 3
    „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4, Ziffer eins, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36;
  4. Ziffer 4
    „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung für Verbraucher und Verbraucherinnen in der Europäischen Union zu erbringen;
  5. Ziffer 5
    „audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 Sitzung 69;
  6. Ziffer 6
    „Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen – wie beispielsweise Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung –, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs);
  7. Ziffer 7
    „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“ Geräte, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten;
  8. Ziffer 8
    „elektronische Kommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 Sitzung 36;
  9. Ziffer 9
    „Gesamtgesprächsdienst“ einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikel 2, Ziffer 35, der Richtlinie (EU) 2018/1972;
  10. Ziffer 10
    „Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation von Nutzern und Nutzerinnen Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird;
  11. Ziffer 11
    „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  12. Ziffer 12
    „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
  13. Ziffer 13
    „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
  14. Ziffer 14
    „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  15. Ziffer 15
    „Importeur“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
  16. Ziffer 16
    „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
  17. Ziffer 17
    „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer;
  18. Ziffer 18
    „Verbraucher“ und „Verbraucherin“ jede natürliche Person, die das unter dieses Bundesgesetz fallende Produkt oder die unter dieses Bundesgesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
  19. Ziffer 19
    „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen € erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen € beläuft;
  20. Ziffer 20
    „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen € beläuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;
  21. Ziffer 21
    „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1;
  22. Ziffer 22
    „technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;
  23. Ziffer 23
    „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
  24. Ziffer 24
    „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bzw. der Endnutzerin bereits bereitgestellten Produkts abzielt;
  25. Ziffer 25
    „Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen“ die Bereitstellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen:
    1. Litera a
      Kreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 Sitzung 66, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 Sitzung 1, oder der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 34;
    2. Litera b
      Dienste gemäß Anhang römisch eins Abschnitt A Absatz eins,, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Absatz eins,, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 Sitzung 14;
    3. Litera c
      Zahlungsdienste im Sinne des Artikel 4, Ziffer 3, der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 35, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 126 vom 23.05.2018 Sitzung 10;
    4. Litera d
      mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. 257 vom 28.08.2014 Sitzung 214;
    5. Litera e
      E-Geld im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 35;
  26. Ziffer 26
    „Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung;
  27. Ziffer 27
    „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites und über auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen erbracht werden;
  28. Ziffer 28
    „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2, Litera l, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 Sitzung 34, wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutzt wird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union betrieben werden;
  29. Ziffer 29
    „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 Sitzung 1, sind;
  30. Ziffer 30
    „Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schienenverkehr gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 Sitzung 1;
  31. Ziffer 31
    „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 1, mit Ausnahme der in Artikel 2, Absatz 2, der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;
  32. Ziffer 32
    „Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines – gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden – Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken;
  33. Ziffer 33
    „Regionalverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer – gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden – Region abzudecken;
  34. Ziffer 34
    „assistive Technologien“ jedes Element, Gerät oder Produktsystem, einschließlich Software, das genutzt wird, um die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder zu verbessern, oder das der Linderung und dem Ausgleich von Behinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe dient;
  35. Ziffer 35
    „Betriebssystem“ die Software, die unter anderem die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert, Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine Standardschnittstelle anzeigt, wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich einer grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig davon, ob diese Software integraler Bestandteil der Hardware für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen ist oder als externe Software zur Ausführung auf der Hardware für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen bestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Betriebssystems, ein BIOS oder eine andere Firmware, die beim Hochfahren oder beim Installieren des Betriebssystems erforderlich ist;
  36. Ziffer 36
    „Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen“ die Kombination von Hardware, die einen vollständigen Computer bildet und durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher oder von der Verbraucherin geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und dazu bestimmt ist, von Verbrauchern und Verbraucherinnen bedient zu werden; einschließlich Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets;
  37. Ziffer 37
    „interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität zur Unterstützung der Interaktion zwischen Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Übertragung von Daten, Sprache oder Video oder einer beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;
  38. Ziffer 38
    „E-Book und hiefür bestimmte Software“
    1. Litera a
      einen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler Dateien besteht, die eine elektronische Fassung eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung ermöglichen, und
    2. Litera b
      die Software, einschließlich auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell auf Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen Dateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software bei E-Book-Lesegeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 39 ;,
  39. Ziffer 39
    „E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, einschließlich Hardware und Software, das für Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung von E-Book-Dateien verwendet wird;
  40. Ziffer 40
    „elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für einfache oder mehrfache Fahrten, eines Abos oder eines Fahrguthabens nicht als Ticket auf Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf einem physischen Fahrausweis oder einem anderen Gerät gespeichert wird;
  41. Ziffer 41
    „elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen Fahrausweise mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online erworben und dem Käufer oder der Käuferin in elektronischer Form geliefert werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.

2. Abschnitt
Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr

Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsWirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.
  2. Absatz 2Für Produkte gelten die in Anlage 1 1. Abschnitt und 2. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, für die nur die in Anlage 1 1. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.
  3. Absatz 3Für Dienstleistungen gelten die in Anlage 1 3. Abschnitt und 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die in Anlage 1 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

Konformitätsvermutung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.
  2. Absatz 2Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.

Kleinstunternehmen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsKleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erleichtern. Dem Österreichischen Behindertenrat und der Wirtschaftskammer Österreich ist Gelegenheit zu geben, bei der Erstellung mitzuwirken und sich vor Fertigstellung der Leitlinien zu äußern.

Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs

Paragraph 7,

Dienstleistungen, die den Vorschriften über die Bereitstellung von barrierefreien Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit in Rechtsakten im Bereich des Personenverkehrs entsprechen, erfüllen die jeweils entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes. Enthält dieses Bundesgesetz Anforderungen, die über die in diesen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen hinausgehen, finden die zusätzlichen Anforderungen in vollem Umfang Anwendung. Diese Rechtsakte sind:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 Sitzung 1,
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 1107/2006,
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EU) Nr. 1177/2010,
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EU) Nr. 181/2011,
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EU) 2021/782 und
  6. Ziffer 6
    auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 Sitzung 1, angenommene einschlägige Rechtsakte.

Freier Warenverkehr

Paragraph 8,

Die Bereitstellung von Produkten sowie das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen, die jeweils den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mit Barrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.

3. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Hersteller

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gestaltet und hergestellt worden sind.
  2. Absatz 2Der Hersteller hat die technische Dokumentation gemäß Anlage 2 zu erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Kennzeichen anzubringen.
  3. Absatz 3Der Hersteller hat die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
  4. Absatz 4Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder technischer Spezifikationen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, auf die in der Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben.
  6. Absatz 6Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  7. Absatz 7Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
  8. Absatz 8Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Hersteller unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen. In solchen Fällen hat der Hersteller ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.
  9. Absatz 9Der Hersteller hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Hersteller bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren. Der Hersteller hat insbesondere die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen.

Pflichten der Bevollmächtigten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  2. Absatz 2Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;
    2. Ziffer 2
      Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen;
    3. Ziffer 3
      Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.

Pflichten der Importeure

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Importeur darf ausschließlich konforme Produkte in Verkehr bringen.
  2. Absatz 2Der Importeur darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat oder durchführen hat lassen,
    2. Ziffer 2
      der Hersteller die gemäß Anlage 2 vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat,
    3. Ziffer 3
      das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
    4. Ziffer 4
      dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
    5. Ziffer 5
      der Hersteller die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 erfüllt hat.
  3. Absatz 3Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Importeur außerdem den Hersteller und das Sozialministeriumservice zu informieren.
  4. Absatz 4Der Importeur hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  5. Absatz 5Der Importeur hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
  6. Absatz 6Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Importeurs befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigen.
  7. Absatz 7Der Importeur hat eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und sicherzustellen, auf Verlangen die technische Dokumentation vorlegen zu können.
  8. Absatz 8Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Importeur außerdem unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen. In solchen Fällen hat der Importeur ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.
  9. Absatz 9Der Importeur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Importeur bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.

Pflichten der Händler

Paragraph 12,

  1. Absatz einsWenn der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er die Anforderungen dieses Bundesgesetzes mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Händler darf Produkte nur bereitstellen, wenn er geprüft hat, dass
    1. Ziffer eins
      das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
    2. Ziffer 2
      dem Produkt die erforderlichen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,
    3. Ziffer 3
      der Hersteller die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 erfüllt hat und
    4. Ziffer 4
      der Importeur die Pflichten gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erfüllt hat.
  3. Absatz 3Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und das Sozialministeriumservice zu informieren.
  4. Absatz 4Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigen.
  5. Absatz 5Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
  6. Absatz 6Der Händler hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Händler bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Paragraph 13,

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß Paragraph 9, zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

Pflichten der Dienstleistungserbringer

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Dienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gestaltet, angeboten und erbracht werden.
  2. Absatz 2Der Dienstleistungserbringer hat die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 zu erstellen und diese Informationen der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Der Dienstleistungserbringer hat die Informationen für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.
  3. Absatz 3Der Dienstleistungserbringer hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes beim Angebot oder der Erbringung der Dienstleistung stets erfüllt werden. Der Dienstleistungserbringer hat Veränderungen bei den Merkmalen des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Bei Nichtkonformität hat der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz herzustellen. Wenn die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht genügt, hat der Dienstleistungserbringer unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Dienstleistung erbracht wird, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
  5. Absatz 5Der Dienstleistungserbringer hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität einer Dienstleistung erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Dienstleistungserbringer bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit der Behörde zu kooperieren.

Informationen über die bauliche Umwelt

Paragraph 15,

  1. Absatz einsUnbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat ein Dienstleistungserbringer, der Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, Informationen zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß die in seine Verantwortung fallende bauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Die Informationen sind der Allgemeinheit bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.
  2. Absatz 2Der Dienstleistungserbringer hat die Information für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
    1. Ziffer eins
      von denen er ein Produkt bezogen hat;
    2. Ziffer 2
      an die er ein Produkt abgegeben hat.
  2. Absatz 2Der Wirtschaftsakteur muss die in Absatz eins, genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.

4. Abschnitt
Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure

Grundlegende Veränderungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.
  2. Absatz 2Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde.
  3. Absatz 3Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Absatz 2, zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
  4. Absatz 4Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz eins, beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Absatz 3 und Absatz 4, gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Absatz eins, berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 2, maßgeblichen Fakten zu übermitteln.

Unverhältnismäßige Belastungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.
  2. Absatz 2Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, aufgrund der in Anlage 4 angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
  3. Absatz 3Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Absatz 2, zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
  4. Absatz 4Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz eins, beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Absatz 3 und Absatz 4, gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Absatz eins, berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 2, maßgeblichen Fakten zu übermitteln.
  6. Absatz 6Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Absatz eins, beruft, hat die Beurteilung gemäß Absatz 2, für jede Dienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneut auszuführen:
    1. Ziffer eins
      wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Dienstleistungserbringer vom Sozialministeriumservice dazu aufgefordert wird;
    3. Ziffer 3
      mindestens alle fünf Jahre.
  7. Absatz 7Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit fremde – öffentliche oder private – Mittel erhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz eins, zu berufen.

5. Abschnitt
EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

EU-Konformitätserklärung für Produkte

Paragraph 19,

  1. Absatz einsAus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Ausnahme gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.
  2. Absatz 2Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 82, zu entsprechen. Sie hat die in Anlage 2 angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigen Aufwand auferlegen.
  3. Absatz 3Die EU-Konformitätserklärung ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn das Produkt in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  4. Absatz 4Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle anzugeben.
  5. Absatz 5Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produkt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

CE-Kennzeichnung von Produkten

Paragraph 20,

  1. Absatz einsFür die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 Sitzung 1.
  2. Absatz 2Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
  3. Absatz 3Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Produkts anzubringen.

6. Abschnitt
Marktüberwachung

Zuständigkeit

Paragraph 21,

Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.

Aufgabe der Marktüberwachung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsAufgabe der Marktüberwachung ist die effiziente, effektive und verhältnismäßige Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Marktüberwachung erfolgt nach Maßgabe der Paragraphen 21 bis 31. Für Produkte gelten zudem die in Anlage 5 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 Sitzung 1.
  2. Absatz 2Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen der Ausführung seiner Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      die effektive Marktüberwachung von unter dieses Bundesgesetz fallenden online und offline bereitgestellten Produkten sowie von online und offline angebotenen und erbrachten Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift,
    zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Das Sozialministeriumservice hat zu prüfen, ob die Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen und ob die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachkommen. Dazu hat es in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, indem es Unterlagen überprüft und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführt oder durchführen lässt.
  4. Absatz 4Das Sozialministeriumservice hat die Öffentlichkeit über seine Zuständigkeiten, seine Arbeit und seine Entscheidungen als Marktüberwachungsbehörde nach diesem Bundesgesetz sowie über Möglichkeiten für eine Kontaktaufnahme zu informieren. Diese Informationen sind in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Das Sozialministeriumservice hat einem Verbraucher oder einer Verbraucherin auf dessen oder deren Verlangen die ihm vorliegenden Informationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz durch einen Wirtschaftsakteur und die Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, in einem barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen seiner Tätigkeiten insbesondere den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses zu wahren.
  7. Absatz 7Das Sozialministeriumservice hat das europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS) nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu nutzen.

Befugnisse

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDas Sozialministeriumservice ist befugt, Produkte und Dienstleistungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen sowie Produkte zu diesem Zweck in Betrieb zu nehmen oder in Betrieb nehmen zu lassen. Der Wirtschaftsakteur hat die für die vollinhaltliche Prüfung von Produkten und Dienstleistungen notwendigen Tools und Zugangsdaten für die Dauer der notwendigen Überprüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Tools und Zugangsdaten handelt es sich um nicht personenbezogene Daten, die es ermöglichen, im Rahmen der Marktüberwachung Produkte zu Testzwecken in Betrieb zu nehmen und Dienstleistungen zu Testzwecken in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Sozialministeriumservice und die von ihm hierzu befugten Personen sind berechtigt, Proben zu ziehen und die probemäßige Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen. Die Proben und die probemäßige Erbringung von Dienstleistungen sind dem Sozialministeriumservice vom Wirtschaftsakteur kostenlos zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen. Die Produkte, Dienstleistungen und die für die Dienstleistung zur Verfügung gestellten Geräte sind den Wirtschaftsakteuren nach erfolgter Überprüfung wieder zurückzugeben.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 7, hat das Sozialministeriumservice zum Zweck der Marktüberwachung die Befugnis, unter falscher Identität Produkte zu erwerben und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4Das Sozialministeriumservice oder eine von ihm hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.
  5. Absatz 5Das Sozialministeriumservice ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und technische Aspekte eines Produktes oder einer Dienstleistung zu verlangen, einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, in jeder Form und jedem gängigen Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, und Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.
  6. Absatz 6Das Sozialministeriumservice ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Informationen zur Lieferkette, zum Vertriebsnetz, zu den auf dem Markt befindlichen Produktmengen und zu anderen Produktmodellen, die dieselben technischen Merkmale wie das betreffende Produkt aufweisen, sowie entsprechende Informationen über das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen, sofern diese Informationen für die Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz von Belang sind.
  7. Absatz 7Eine Überprüfung von Selbstbedienungsterminals darf erst nach vorhergehender, zeitgerecht erfolgter Ankündigung erfolgen. Der Wirtschaftsakteur hat Vorsorge zu treffen, dass der Selbstbedienungsterminal für die erforderliche Zeit der Prüfung ungestört zur Verfügung steht.
  8. Absatz 8Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachung ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  9. Absatz 9Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes oder einer Dienstleistung durch das Sozialministeriumservice die Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes heraus, kann der betroffene Wirtschaftsakteur vom Sozialministeriumservice mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten, die dem Sozialministeriumservice entstanden sind, verpflichtet werden.

Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsHat sich der Wirtschaftsakteur auf Paragraph 17, oder Paragraph 18, berufen, hat das Sozialministeriumservice
    1. Ziffer eins
      zu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien zu überprüfen und
    2. Ziffer 2
      zu prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden.
  2. Absatz 2Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.

Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

Paragraph 25,

Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.

Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten

Paragraph 26,

  1. Absatz einsGelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes herzustellen;
    2. Ziffer 2
      den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Ziffer eins, genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen getroffen hat.
    Vor einer Aufforderung gemäß Ziffer eins, oder 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Ist das Sozialministeriumservice der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, hat es die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Ermittlungen und über die Maßnahmen zu unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
  3. Absatz 3Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
  4. Absatz 4Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat das Sozialministeriumservice alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um das Produkt vom österreichischen Markt zu nehmen oder zurückzurufen oder die Bereitstellung auf dem österreichischen Markt zu untersagen oder einzuschränken. Die vorläufigen Maßnahmen sind mit Bescheid zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind. Das Sozialministeriumservice hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten. Vor Bescheiderlassung hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
  5. Absatz 5Die in Absatz 4, letzter Satz genannten Informationen haben alle verfügbaren Einzelheiten zu enthalten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Das Sozialministeriumservice hat insbesondere anzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      das Produkt erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht;
    2. Ziffer 2
      die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung gemäß Paragraph 5, eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.
  6. Absatz 6Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat das Sozialministeriumservice die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls es der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände zu unterrichten.
  7. Absatz 7Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4, vorletzter Satz genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

Paragraph 27,

Hält die Europäischen Kommission eine beschränkende Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, hat das Sozialministeriumservice erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um das nichtkonforme Produkt vom Markt zu nehmen. Das Sozialministeriumservice hat sodann die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.

Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsGelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistung die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität der Dienstleistung mit diesen Anforderungen herzustellen;
    2. Ziffer 2
      den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen, wie die Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen oder die Einstellung des Angebotes oder der Erbringung der Dienstleistung, zu verpflichten.
  2. Absatz 2Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Informationen über die bauliche Umwelt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nicht bereitgestellt wurden, hat es den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten angemessenen Frist, die Informationen bereitzustellen.
  3. Absatz 3Vor einer Aufforderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Bescheiderlassung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität

Paragraph 29,

  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 26, hat das Sozialministeriumservice den Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des Paragraph 20, angebracht;
    2. Ziffer 2
      die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 19, wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    3. Ziffer 3
      die technische Dokumentation ist nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    4. Ziffer 4
      die Angaben des Herstellers gemäß Paragraph 9, Absatz 6, oder die Angaben des Importeurs gemäß Paragraph 11, Absatz 4, fehlen, sind falsch oder nicht vollständig;
    5. Ziffer 5
      eine andere formale Verpflichtung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 11, ist nicht erfüllt.
  2. Absatz 2Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Paragraph 28, hat das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nicht barrierefrei bereitgestellt wurden.
  4. Absatz 4Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 3, weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.
  5. Absatz 5Vor einer Aufforderung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, oder Bescheiderlassung gemäß Absatz 2, oder Absatz 4, hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

Aufhebung von Maßnahmen

Paragraph 30,

Mit Bescheid angeordnete Maßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten teilweise oder ganz aufzuheben, soweit dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Rechtsmittel

Paragraph 31,

Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Amtsrevision

Paragraph 32,

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice sind unverzüglich auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen. Dieser bzw. diese kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zollbehörde

Paragraph 33,

Das Zollamt Österreich hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Kapitels römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die mit den zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, dem Sozialministeriumsservice zu übermitteln. Diese Informationen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes und seine Rückverfolgung in der Vertriebskette erforderlich ist. Die personenbezogenen Informationen sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse der von einem konkreten Zollverfahren betroffenen Personen.

7. Abschnitt
Barrierefreiheit im öffentlichen Auftragswesen und in anderen Bundesgesetzen

Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsFür die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der Paragraphen 107, Absatz eins und 275 Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, sowie Paragraph 60, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, dar.
  2. Absatz 2Für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 5. Abschnitt zur Beurteilung der in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebenen Barrierefreiheit hinsichtlich dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen herangezogen werden.
  3. Absatz 3Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Artikel 15, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Absatz eins, oder die in Absatz 2, angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.

8. Abschnitt
Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen

Rechtsdurchsetzung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsVerbraucher und Verbraucherinnen haben das Recht, sich an das Sozialministeriumservice zu wenden, um auf mögliche Übertretungen gegen dieses Bundesgesetz hinzuweisen.
  2. Absatz 2Das Recht nach Absatz eins, kommt auch dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Behindertenrat, der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu.
  3. Absatz 3Das Sozialministeriumservice hat den Hinweis zu prüfen und den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß Absatz eins, oder die Organisation gemäß Absatz 2, innerhalb von acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format, zu informieren, ob ein Verfahren gemäß dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes durchgeführt wird oder von einem Verfahren abgesehen wird. Wird kein Verfahren eingeleitet, sind in dem Informationsschreiben die Gründe dafür anzugeben.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 36,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 80 000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, erster Satz ein Produkt in Verkehr bringt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 14, Absatz eins, eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.
    Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 2 das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt, die EU-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder die technische Dokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 3 die notwendigen Informationen über Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 9, Absatz 5, keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder kein Kennzeichen zur Identifikation angibt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 9, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 9, Absatz 7, oder Paragraph 11, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 11, Absatz 2, ein Produkt in Verkehr bringt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 2, ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8, oder Paragraph 14, Absatz 4, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift oder entgegen Paragraph 12, Absatz 5, die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht sicherstellt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 5, der Verordnung (EG) 765/2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2, oder Paragraph 20, Absatz 3, ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versieht.
    Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 16 000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11, Absatz 7, die Kopie der EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt oder die technische Dokumentation nicht vorlegen kann;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 14, Absatz 2, die Informationen nicht bereitstellt oder nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 5, oder Paragraph 14, Absatz 4, das Sozialministeriumservice nicht informiert;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 6, oder Paragraph 14, Absatz 5, dem Sozialministeriumservice nicht alle Informationen und Unterlagen aushändigt oder mit der Behörde nicht kooperiert;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteure nicht informiert;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Informationen nicht erstellt oder nicht bereitstellt oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, die Informationen nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 16, zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz oder Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz dem Sozialministeriumservice keine Kopie der Beurteilung vorlegt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 17, Absatz 4, oder Paragraph 18, Absatz 4, das Sozialministeriumservice nicht informiert;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 17, Absatz 5, oder Paragraph 18, Absatz 5, dem Sozialministeriumservice die maßgeblichen Fakten nicht übermittelt;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 18, Absatz 6, die Beurteilung nicht erneut ausführt;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 24, Absatz 2, dem Sozialministeriumservice die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
    Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.
  4. Absatz 4Bei der Bemessung der Geldstrafen ist der Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte bzw. Dienstleistungen, sowie die Zahl der betroffenen Personen und der Umstand, ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die nach diesem Bundesgesetz durch das Sozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Sie fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen für die Förderung von Teilhabeprojekten gemäß Paragraph 33, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zu.
  6. Absatz 6Absatz eins bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2Unbeschadet von Absatz eins, können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen.
  3. Absatz 3Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Paragraph 38,

Das Sozialministeriumservice als Verantwortlicher ist zum Zweck der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, handelt. Die personenbezogenen Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse.

Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung

Paragraph 39,

Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, 4 und 6 und Paragraph 27, ist das Sozialministeriumservice ermächtigt, der Europäischen Kommission die Daten von Wirtschaftsakteuren gemäß Paragraph 38, sowie Informationen zu den im Rahmen der Marktüberwachung kontrollierten Produkten und Dienstleistungen zu übermitteln. Das Sozialministeriumservice ist auch ermächtigt, diese Daten an jene Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation zu übermitteln, die für die Vollziehung der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ergangenen Vorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Ermächtigung des Sozialministeriumservice umfasst auch die Übermittlung von Daten über das in Paragraph 22, Absatz 7, genannte europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS).

Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission

Paragraph 40,

Das Sozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben an der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28, der Richtlinie (EU) 2019/882 eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des Österreichischen Behindertenrates mitzuwirken.

Berichterstattung an die Europäische Kommission

Paragraph 41,

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 33, der Richtlinie (EU) 2019/882 zu übermitteln.

Vollziehung

Paragraph 42,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 33, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Verweisungen

Paragraph 43,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzungshinweis

Paragraph 44,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 Sitzung 70, umgesetzt.

Anlage 1

Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

1. Abschnitt
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Produkte gemäß § 2 Abs. 1

Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, und sie sind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.

  1. Ziffer eins
    Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen
    1. Litera a
      Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise) müssen
      1. Sub-Litera, a, a
        über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
      2. Sub-Litera, b, b
        in verständlicher Weise dargestellt werden,
      3. Sub-Litera, c, c
        den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,
      4. Sub-Litera, d, d
        in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden;
    2. Litera b
      Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, wozu auch die Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, ihre Aktivierung und ihre Interoperabilität mit assistiven Technologien gehören, müssen bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar sein und
      1. Sub-Litera, a, a
        über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
      2. Sub-Litera, b, b
        in verständlicher Weise dargestellt werden,
      3. Sub-Litera, c, c
        den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,
      4. Sub-Litera, d, d
        in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden,
      5. Sub-Litera, e, e
        was den Inhalt betrifft, in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
      6. Sub-Litera, f, f
        mit einer alternativen Darstellung angeboten werden, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind,
      7. Sub-Litera, g, g
        eine Beschreibung der Benutzerschnittstelle des Produkts enthalten (Handhabung, Steuerung und Feedback, Input und Output), die gemäß Ziffer 2, bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Ziffer 2, angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,
      8. Sub-Litera, h, h
        eine Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten, die anhand von Funktionen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen, gemäß Ziffer 2, bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Ziffer 2, angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,
      9. Sub-Litera, i, i
        eine Beschreibung der Soft- und Hardware-Schnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthält, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden.
  2. Ziffer 2
    Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität
    Das Produkt – einschließlich seiner Benutzerschnittstelle – muss in seinen Bestandteilen und Funktionen Merkmale aufweisen, die es für Menschen mit Behinderungen möglich machen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu regeln, indem Folgendes gewährleistet ist:
    1. Litera a
      Wenn das Produkt Kommunikation, einschließlich zwischenmenschlicher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung und Orientierung ermöglicht, muss es dies über mehr als einen sensorischen Kanal tun; das schließt auch die Bereitstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein;
    2. Litera b
      wenn gesprochene Sprache verwendet wird, müssen für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung Alternativen zur gesprochenen und stimmlichen Eingabe zur Verfügung stehen;
    3. Litera c
      wenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen für die Kommunikation, Information und Bedienung sowie zur Gewährleistung der Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes ermöglicht werden;
    4. Litera d
      wenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente identifiziert werden, müssen Alternativen zu Farben zur Verfügung stehen;
    5. Litera e
      wenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente identifiziert werden, müssen Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung stehen;
    6. Litera f
      wenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen flexible Möglichkeiten für die Verbesserung der visuellen Schärfe zur Verfügung stehen;
    7. Litera g
      wenn Audio-Elemente verwendet werden, muss der Nutzer die Lautstärke und Geschwindigkeit regeln können, und es müssen erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringerung von störenden Audiosignalen von Geräten in der Umgebung und auditive Klarheit, zur Verfügung stehen;
    8. Litera h
      wenn das Produkt manuell bedient und gesteuert werden muss, müssen sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung zur Verfügung stehen, ist eine gleichzeitige Steuerung mit Handgriffen zu vermeiden und sind taktil erkennbare Teile zu verwenden;
    9. Litera i
      Bedienungsformen, die eine übertrieben große Reichweite und große Kraftanstrengungen erfordern, sind zu vermeiden;
    10. Litera j
      das Auslösen fotosensitiver Anfälle ist zu vermeiden;
    11. Litera k
      bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen muss die Privatsphäre der Nutzer und Nutzerinnen geschützt werden;
    12. Litera l
      es müssen Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung angeboten werden;
    13. Litera m
      die Konsistenz der Funktionalitäten muss gewahrt werden, und es muss ausreichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die Interaktionen zur Verfügung stehen;
    14. Litera n
      das Produkt muss Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien aufweisen;
    15. Litera o
      das Produkt muss die folgenden branchenspezifischen Anforderungen erfüllen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Selbstbedienungsterminals
        • Strichaufzählung
          sind mit Sprachausgabetechnologie ausgestattet,
        • Strichaufzählung
          müssen die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
        • Strichaufzählung
          müssen die Nutzer und Nutzerinnen, wenn eine zeitlich begrenzte Eingabe erforderlich ist, über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen,
        • Strichaufzählung
          müssen die Verlängerung der gegebenen Zeit ermöglichen,
        • Strichaufzählung
          müssen, wenn sie mit Tasten und Bedienelementen ausgestattet sind, so gestaltet sein, dass zwischen Tasten und Bedienelementen ausreichender Kontrast besteht und diese taktil erkennbar sind,
        • Strichaufzählung
          dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit der Terminal von Nutzern und Nutzerinnen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden kann,
        • Strichaufzählung
          müssen, wenn Audiosignale oder akustische Signale verwendet werden, Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnik (zB Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen), kompatibel sind;
      2. Sub-Litera, b, b
        E-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabetechnologie (Text-to-Speech) ausgestattet sein;
      3. Sub-Litera, c, c
        Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste eingesetzt werden,
        • Strichaufzählung
          müssen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden, die Verarbeitung von Text in Echtzeit und eine hohe Wiedergabequalität von Audiodaten unterstützen,
        • Strichaufzählung
          müssen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden, die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, einschließlich synchronisierter Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht,
        • Strichaufzählung
          müssen eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik sicherstellen,
        • Strichaufzählung
          müssen so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.
      4. Sub-Litera, d, d
        Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.
  3. Ziffer 3
    Unterstützungsdienste
    Wenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, müssen sie Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.

2. Abschnitt
Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf Produkte gemäß § 2 Abs. 1, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

Zusätzlich zu Anforderungen des 1. Abschnitts sind die Verpackung und die Anleitungen der unter diesen Abschnitt fallenden Produkte im Hinblick darauf, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, so zugänglich zu machen, dass sie barrierefrei sind. Dies bedeutet, dass

  1. Litera a
    die Produktverpackung mit den entsprechenden Informationen (beispielsweise zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung), einschließlich – sofern bereitgestellt – Informationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, barrierefrei sein muss, wobei die Informationen nach Möglichkeit auf der Verpackung angebracht werden;
  2. Litera b
    die Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, bei Inverkehrbringen öffentlich zugänglich sein und den folgenden Anforderungen genügen müssen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Sie werden über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt,
    2. Sub-Litera, b, b
      sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
    3. Sub-Litera, c, c
      sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
    4. Sub-Litera, d, d
      sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
    5. Sub-Litera, e, e
      der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, und
    6. Sub-Litera, f, f
      es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind.

3. Abschnitt
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2

Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird,

  1. Litera a
    muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte, die unter dieses Bundesgesetz fallen, gemäß 1. Abschnitt und gegebenenfalls 2. Abschnitt gewährleistet sein;
  2. Litera b
    muss die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie – für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden – die Bereitstellung von Informationen über deren Verbindung zu diesen Produkten sowie über deren Barrierefreiheitsmerkmale und deren Interoperabilität mit Hilfsmitteln und -einrichtungen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,
    2. Sub-Litera, b, b
      sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
    3. Sub-Litera, c, c
      sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
    4. Sub-Litera, d, d
      der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die von Nutzern in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
    5. Sub-Litera, e, e
      sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
    6. Sub-Litera, f, f
      es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind, und
    7. Sub-Litera, g, g
      die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen elektronischen Informationen werden auf kohärente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;
  3. Litera c
    müssen Websites einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;
  4. Litera d
    müssen, wenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitgestellt werden.

4. Abschnitt
Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Dienstleistungen

Damit Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen für die Ausführung der Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten:

  1. Litera a
    bei elektronischen Kommunikationsdiensten:
    1. Sub-Litera, a, a
      Bereitstellung von Text in Echtzeit zusätzlich zur Sprachkommunikation;
    2. Sub-Litera, b, b
      wenn Video bereitgestellt wird, zusätzlich zur Sprache Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten;
  2. Litera b
    bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Bereitstellung elektronischer Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs), die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind und Informationen über die Verfügbarkeit von Barrierefreiheit bereitstellen;
    2. Sub-Litera, b, b
      Gewährleistung, dass die Barrierefreiheitskomponenten (Zugangsdienste) der audiovisuellen Mediendienste wie Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, vollständig, in für eine korrekte Anzeige angemessener Qualität und audio- und videosynchronisiert gesendet werden und den Nutzern und Nutzerinnen ermöglichen, ihre Anzeige und Verwendung selbst zu regeln;
  3. Litera c
    bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste:
    1. Sub-Litera, a, a
      Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude und über die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;
    2. Sub-Litera, b, b
      Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen über elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste (für die elektronische Reservierung und Buchung von Fahrausweisen usw.), Reiseinformationen in Echtzeit (Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse, die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln usw.) und zusätzliche Informationen zu den Dienstleistungen (die personelle Ausstattung von Bahnhöfen, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen usw.);
  4. Litera d
    bei Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdiensten: Gewährleistung der Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Selbstbedienungsterminals gemäß 1. Abschnitt;
  5. Litera e
    bei Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen, Sicherheit und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind;
    2. Sub-Litera, b, b
      Gewährleistung, dass die Informationen verständlich sind und ihr Schwierigkeitsgrad nicht über dem Sprachniveau B2 (Höhere Mittelstufe) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) des Europarats liegt.
  6. Litera f
    bei E-Books:
    1. Sub-Litera, a, a
      sofern sie neben Text auch Audio-Inhalte enthalten, Gewährleistung der synchronisierten Bereitstellung von Text- und Audio-Inhalten;
    2. Sub-Litera, b, b
      Gewährleistung, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht durch die digitalen Dateien des E-Books verhindert wird;
    3. Sub-Litera, c, c
      Gewährleistung des Zugangs zu Inhalten, der Navigation im Dateiinhalt und des Layouts einschließlich dynamischer Layouts sowie Bereitstellung der Struktur, Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte;
    4. Sub-Litera, d, d
      Ermöglichung alternativer Wiedergabearten für den Inhalt und Interoperabilität des Inhalts mit vielfältigen assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise;
    5. Sub-Litera, e, e
      Gewährleistung der Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten;
    6. Sub-Litera, f, f
      Gewährleistung, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch den digitalen Urheberrechtsschutz blockiert werden;
  7. Litera g
    bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce):
    1. Sub-Litera, a, a
      Bereitstellung der Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen, wenn diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden;
    2. Sub-Litera, b, b
      Gewährleistung der Barrierefreiheit der Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, durch deren wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung;
    3. Sub-Litera, c, c
      Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

5. Abschnitt
Barrierefreiheitsanforderungen für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen gemäß § 34 Abs. 2

  1. Ziffer eins
    Produkte
    1. Litera a
      Die Barrierefreiheit der Informationen über die Funktionsweise und die Barrierefreiheitsmerkmale von Produkten entspricht den jeweiligen Elementen gemäß 1. Abschnitt Ziffer eins,, insbesondere Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst und Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden.
    2. Litera b
      Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen der Benutzerschnittstelle und Funktionalität der Produkte entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Benutzerschnittstellen und Funktionalitäten gemäß 1. Abschnitt Ziffer 2,
    3. Litera c
      Die Barrierefreiheit der Verpackung, einschließlich der entsprechenden Informationen und der Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, ausgenommen bei Selbstbedienungsterminals, entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß 2. Abschnitt.
  2. Ziffer 2
    Dienstleistungen
    Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen von Dienstleistungen entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Merkmale, Bestandteile und Funktionen gemäß den dienstleistungsbezogenen Abschnitten.

6. Abschnitt
Anforderungen an die Funktionalität

Wenn sich die im 1. bis 5. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht auf eine oder mehrere die Gestaltung und Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffende Funktion(en) beziehen, werden diese Funktionen oder Mittel im Interesse, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, durch Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen an die Funktionalität barrierefrei gestaltet.

Als Alternative zu einer oder mehreren speziellen technischen Anforderung(en) dürfen diese Anforderungen an die Funktionalität nur verwendet werden, wenn in den Barrierefreiheitsanforderungen auf sie verwiesen wird, und nur dann, wenn ihre Anwendung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie feststellt, dass die Gestaltung und Herstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen bei der voraussichtlichen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu einer gleichwertigen oder besseren Barrierefreiheit führt.

  1. Ziffer eins
    Nutzung bei fehlendem Sehvermögen
    Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Sehvermögen erfordert.
  2. Ziffer 2
    Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen
    Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht.
  3. Ziffer 3
    Nutzung bei fehlendem Farbunterscheidungsvermögen
    Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert.
  4. Ziffer 4
    Nutzung bei fehlendem Hörvermögen
    Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Hörvermögen erfordert.
  5. Ziffer 5
    Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen
    Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.
  6. Ziffer 6
    Nutzung bei fehlendem Sprechvermögen
    Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung eine stimmliche Eingabe der Nutzer und Nutzerinnen erforderlich ist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.
  7. Ziffer 7
    Nutzung bei eingeschränkten manuell-motorischen Fähigkeiten oder eingeschränkter Kraft
    Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuell bedient werden muss, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordern.
  8. Ziffer 8
    Nutzung bei eingeschränkter Reichweite
    Die Bedienelemente des Produkts müssen sich in der Reichweite aller Nutzer und Nutzerinnen befinden. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter Reichweite und Kraft ermöglicht.
  9. Ziffer 9
    Minimierung der Gefahr, dass ein fotosensitiver Anfall ausgelöst wird
    Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen zu vermeiden.
  10. Ziffer 10
    Nutzung bei eingeschränkter Kognition
    Das Produkt oder die Dienstleistung muss mit mindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein, die Funktionen umfasst, die die Nutzung erleichtern und vereinfachen.
  11. Ziffer 11
    Datenschutz
    Wenn das Produkt oder die Dienstleistung Funktionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss bei allen Bedienungsformen der Datenschutz der Nutzer und Nutzerinnen bei Verwendung dieser Barrierefreiheitsfunktionen gewahrt sein.

Anlage 2

Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte gemäß Paragraph 9, Absatz 2,

  1. Ziffer eins
    Interne Fertigungskontrolle
    Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Ziffer 2,, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen.
  2. Ziffer 2
    Technische Dokumentation
    Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu bewerten und – wenn sich der Hersteller auf Paragraph 17, oder Paragraph 18, gestützt hat – nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
    Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. Litera a
      eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
    2. Litera b
      eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
  3. Ziffer 3
    Herstellung
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Ziffer 2, genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes gewährleisten.
  4. Ziffer 4
    CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
    1. 4 Punkt eins
      Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, die in diesem Bundesgesetz genannte CE-Kennzeichnung an.
    2. 4 Punkt 2
      Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
      Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  5. Ziffer 5
    Bevollmächtigter
    Die in Ziffer 4, genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Anlage 3

Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2,

  1. Ziffer eins
    Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 Sitzung 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 Sitzung 7, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. Litera a
      eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
    2. Litera b
      Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
    3. Litera c
      eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage 1 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
  2. Ziffer 2
    Um den Anforderungen gemäß Ziffer eins, zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
  3. Ziffer 3
    Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Ziffer eins und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

Anlage 4

Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung gemäß Paragraph 18, Absatz 2,

Kriterien zur Vornahme und Dokumentation der Beurteilung:

  1. Ziffer eins
    Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) der Herstellung, des Vertriebs oder der Einfuhr des Produkts bzw. der Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure.
    Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
    1. Litera a
      Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Sub-Litera, a, a
        Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
      2. Sub-Litera, b, b
        Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
      3. Sub-Litera, c, c
        Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
      4. Sub-Litera, d, d
        Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
      5. Sub-Litera, e, e
        einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
    2. Litera b
      Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Sub-Litera, a, a
        Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
      2. Sub-Litera, b, b
        im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
      3. Sub-Litera, c, c
        Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
      4. Sub-Litera, d, d
        Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
  2. Ziffer 2
    Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
  3. Ziffer 3
    Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
    Kriterien zur Beurteilung der der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
    1. Litera a
      Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Sub-Litera, a, a
        Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
      2. Sub-Litera, b, b
        Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
      3. Sub-Litera, c, c
        Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
      4. Sub-Litera, d, d
        Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
      5. Sub-Litera, e, e
        einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
    2. Litera b
      Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Sub-Litera, a, a
        Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
      2. Sub-Litera, b, b
        im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
      3. Sub-Litera, c, c
        Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
      4. Sub-Litera, d, d
        Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.

Anlage 5

Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Paragraph 22, Absatz eins,

In Zusammenhang mit Produkten gelten folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 Sitzung 1:

Artikel 2
Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Das Sozialministeriumservicegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,, ergebenden Aufgaben durchzuführen, insbesondere die Marktüberwachung gemäß den Paragraphen 21, ff BaFG.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:

Aufgaben des Amtsleiters bzw. der Amtsleiterin

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß Paragraph 6, jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, Einleitungsteil lautet:

  1. Absatz 2Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat insbesondere zu sorgen für“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Wahrnehmung der sich aus dem BaFG ergebenden Aufgaben, insbesondere der Marktüberwachung gemäß den Paragraphen 21, ff BaFG.“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:

Aufgaben des Landesstellenleiters bzw. der Landesstellenleiterin

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß Paragraph 6,, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

Geschäftsordnung und -einteilung zur internen Organisation des Sozialministeriumservice

Paragraph 6,

Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Besorgung bestimmter Aufgaben mit der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen der Geschäftsordnung und -einteilung an eine oder mehrere Landesstellen übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 11.“; nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, samt Überschrift eingefügt:

Vorbereitung der Marktüberwachung

Paragraph 10,

Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:

  1. Ziffer eins
    Aufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;
  2. Ziffer 2
    Sachaufwendungen;
  3. Ziffer 3
    Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;
  4. Ziffer 4
    Öffentlichkeitsarbeit. “

Novellierungsanordnung 10, Dem neuen Paragraph 11, werden folgende Absatz 11,, 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 11Die Überschrift zu Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Einleitungsteil, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, samt Überschrift sowie Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
  2. Absatz 12Paragraph 10, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
  3. Absatz 13Paragraph 2, Absatz 3 a und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023, treten mit 28. Juni 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Paragraph 11, entfällt.

Van der Bellen

Nehammer