BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 10. Juli 2023

Teil römisch eins

74. Bundesgesetz:

Änderung des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes und Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3410/A Ausschussbericht 2067 Sitzung 219. Bundesrat:, Ausschussbericht 11249 Sitzung 955.)

74. Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsgebäudesanierungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird, erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in Paragraphen 2, oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.“

Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird

Paragraph eins,

Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in Paragraphen 2, oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.

Van der Bellen

Nehammer