BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 10. Juli 2023

Teil römisch eins

73. Bundesgesetz:

Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3429/A Ausschussbericht 2068 Sitzung 219,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11248 Sitzung 955,, )

73. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine Bundeszuwendung an den Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung (Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz – LiDZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über eine Bundeszuwendung an den Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung (Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz – LiDZG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Zuwendungszweck und -höhe

Paragraph 2,

Verpflichtungserklärung

Paragraph 3,

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

Paragraph 4,

Rückzahlung

Paragraph 5,

Datenverarbeitung

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Vollziehung

Zuwendungszweck und -höhe

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung wird zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung aus Bundesmitteln im Jahre 2023 ein einmaliger Betrag von 14.431.349,32 Euro überwiesen.
  2. Absatz 2,Für die Überweisung gem. Absatz eins, werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt.

Verpflichtungserklärung

Paragraph 2,

Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Paragraph eins, ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zu verwenden und die Bedingungen gemäß Paragraphen 3 und 4 zu erfüllen.

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

Paragraph 3,

Vor der Überweisung der Mittel gemäß Paragraph eins, hat sich der Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.

Rückzahlung

Paragraph 4,

Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Paragraph eins, sind diese dem Bund zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem Bund zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen, der 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt.

Datenverarbeitung

Paragraph 5,

Der Bund oder eine von diesem gemäß Paragraph 3, beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. Ziffer eins
    Stammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß Paragraph eins, verwendet wurden:
    1. Litera a
      Namen (Vornamen, Familiennamen),
    2. Litera b
      Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. Litera c
      Geschlecht,
    4. Litera d
      Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. Litera e
      Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. Litera f
      Telefon- und Faxnummer,
    7. Litera g
      E-Mail-Adresse,
    8. Litera h
      Bankverbindung und Kontonummer,
  2. Ziffer 2
    personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
    1. Litera a
      Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
    2. Litera b
      unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
    3. Litera c
      Ausbildung oder Erwerbstätigkeit,
    4. Litera d
      Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
    5. Litera e
      Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
  3. Ziffer 3
    personenbezogene Daten einer Behinderung:
    1. Litera a
      Funktionseinschränkungen,
    2. Litera b
      Grad der Behinderung.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Van der Bellen

Nehammer