BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 24. Februar 2023 | Teil I |
7. Bundesgesetz: | Wahlrechtsänderungsgesetz 2023 |
| (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.) |
7. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Örtliche Wahlbehörden können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür jede Gemeinde, ausgenommen in Statutarstädten, wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In Statutarstädten, in Wien insoweit nicht der Magistrat zuständig ist, tritt die Bezirkswahlbehörde an die Stelle der Gemeindewahlbehörde.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wortfolge „Die Gemeindewahlbehörde“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „Sie“ durch die Wortfolge „Die Gemeindewahlbehörde“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 3 sowie in § 9 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „einen“ die Wortfolge „oder zwei“ eingefügt; nach dem Wort „bestellen“ entfällt jeweils der Punkt und es wird die Wortfolge „und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 3, sowie in Paragraph 9, Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort „einen“ die Wortfolge „oder zwei“ eingefügt; nach dem Wort „bestellen“ entfällt jeweils der Punkt und es wird die Wortfolge „und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Handschlag“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit Handschlag“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „sowie den besonderen Wahlbehörden“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „sowie den besonderen Wahlbehörden“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, bei Gemeindewahlbehörden von Statutarstädten im Bereich des Stimmbezirks“.In Paragraph 15, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „, bei Gemeindewahlbehörden von Statutarstädten im Bereich des Stimmbezirks“.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 16 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „mit Handschlag“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „mit Handschlag“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 16 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern“.In Paragraph 16, Absatz 3, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 15, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 19 Abs. 5 lautet:Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.“Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 4 sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie die Paragraphen 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Absatz 4, können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 20 samt Überschrift lautet:Paragraph 20, samt Überschrift lautet:
„Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsFür die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:
33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
50 Euro in Wahlbehörden (ausgenommen örtliche Wahlbehörden), die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die in Absatz eins, festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von jener Gebietskörperschaft von Amts wegen zu veranlassen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von jener Gebietskörperschaft von Amts wegen zu veranlassen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
(4)Absatz 4Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft (Absatz 3,) ein Feststellungsantrag gestellt werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(5)Absatz 5Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.“Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 20a Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 20 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2.Ziffer 2 den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 72 bis 74 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;“ den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß Paragraphen 72 bis 74 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;“
19.Novellierungsanordnung 19, § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im ZeWaeR geführten Wählerevidenzen erstellt.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort „Stichtag“ der Ausdruck „, 24.00 Uhr,“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird nach dem Wort „Stichtag“ der Ausdruck „, 24.00 Uhr,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 24 entfällt der Abs. 3 und der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.In Paragraph 24, entfällt der Absatz 3 und der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 25 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „an Sonntagen“ durch die Wortfolge „an Samstagen, Sonntagen“ und im letzten Satz die Wortfolge „An Sonntagen“ durch die Wortfolge „An Samstagen, Sonntagen“ ersetztIn Paragraph 25, Absatz 2, wird im zweiten Satz die Wortfolge „an Sonntagen“ durch die Wortfolge „an Samstagen, Sonntagen“ und im letzten Satz die Wortfolge „An Sonntagen“ durch die Wortfolge „An Samstagen, Sonntagen“ ersetzt
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann jedermann innerhalb des Einsichtszeitraumes im Internet, nachdem er sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR überprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 25 Abs. 4 wird im zweiten Satz der Verweis „§ 24 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 24 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 4, wird im zweiten Satz der Verweis „§ 24 Absatz 4 “, durch den Verweis „§ 24 Absatz 3 “, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 25 Abs. 5 wird nach dem Wort „Gemeindewahlleiter“ die Wortfolge „, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter,“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz 5, wird nach dem Wort „Gemeindewahlleiter“ die Wortfolge „, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter,“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
„§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsIn Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 25 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (Paragraph 25, Absatz eins,) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz vornehmen kann.
(2)Absatz 2Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „2012/56“ durch den Ausdruck „56/2012“ ersetzt; dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 27, Absatz eins, wird der Ausdruck „2012/56“ durch den Ausdruck „56/2012“ ersetzt; dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Landeswahlvorschlags des Landwahlkreises, dem die Gemeinde angehört, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.“Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Landeswahlvorschlags des Landwahlkreises, dem die Gemeinde angehört, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Absatz eins bis 4 bleiben unberührt.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 30 Abs. 1 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.“Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, AVG findet Anwendung.“
29.Novellierungsanordnung 29, Der bisherige Wortlaut des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 31, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) gemäß § 3 Abs. 1 WEviG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.“Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WEviG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 33 samt Überschrift lautet:Paragraph 33, samt Überschrift lautet:
„Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 33.Paragraph 33,
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.“ Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (Paragraphen 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die Paragraphen 28 bis 32 anzuwenden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.“Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 40, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 35, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 36 Abs. 3 lautet:Paragraph 36, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 34 Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.“Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Paragraph 34, Absatz eins,) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.“Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (Paragraph 16, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des Paragraph 38, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 39 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 39, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Absatz 4,) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß § 49 Abs. 8, eine Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 8) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Nationalratswahl XXXX“ zu kennzeichnen.“Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 3, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß Paragraph 49, Absatz 8,, eine Aufstellung gemäß Paragraph 106, Absatz 7, sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 8) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Nationalratswahl XXXX“ zu kennzeichnen.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 39 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 72 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (Paragraph 72,)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 72, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 39 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 40 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 40 Abs. 4 entfällt der erste Satz.In Paragraph 40, Absatz 4, entfällt der erste Satz.
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 40 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(6)Absatz 6Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 60 Abs. 4 weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß Paragraph 60, Absatz 4, weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.
(7)Absatz 7Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 42 Abs. 3 wird im letzten Satz vor der Wortfolge „zur Führung“ die Wortfolge „am Stichtag“ eingefügt und es entfällt das Wort „entweder“ sowie die Wortfolge „oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.“In Paragraph 42, Absatz 3, wird im letzten Satz vor der Wortfolge „zur Führung“ die Wortfolge „am Stichtag“ eingefügt und es entfällt das Wort „entweder“ sowie die Wortfolge „oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 43 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;“
44.Novellierungsanordnung 44, § 49 Abs. 5 lautet:Paragraph 49, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 49 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 49 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz 8, werden folgende Sätze angefügt:
„Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 57 Abs. 4) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.“„Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (Paragraph 57, Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 52 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am achtundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag festzusetzen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 52 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 52, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 52 Abs. 6 und 7 lautet:Paragraph 52, Absatz 6 und 7 lautet:
„(6)Absatz 6Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.
(7)Absatz 7Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 52 Abs. 6 und 7 lautet:Paragraph 52, Absatz 6 und 7 lautet:
„(6)Absatz 6Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.
(7)Absatz 7Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 54 wird im letzten Satz der Ausdruck „§ 106 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 106 Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 54, wird im letzten Satz der Ausdruck „§ 106 Absatz 6 “, durch den Ausdruck „§ 106 Absatz 7 “, ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 56 Abs. 1 lautet:Paragraph 56, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 57 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 57, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Außerdem haben sich in jeder Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle die von der Landeswahlbehörde zur Verfügung gestellten Abdrucke der abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Landesparteilisten sowie die Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 zu befinden.“„Außerdem haben sich in jeder Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle die von der Landeswahlbehörde zur Verfügung gestellten Abdrucke der abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Landesparteilisten sowie die Aufstellung gemäß Paragraph 106, Absatz 7, zu befinden.“
54.Novellierungsanordnung 54, Dem § 57 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 52 Abs. 6) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Paragraph 52, Absatz 6,) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 60 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 60, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen.“„Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 60 Abs. 2 wird im vierten Satz die Wortfolge „ist entweder“ durch die Wortfolge „ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder“.In Paragraph 60, Absatz 2, wird im vierten Satz die Wortfolge „ist entweder“ durch die Wortfolge „ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder“.
57.Novellierungsanordnung 57, § 60 Abs. 3 bis 5 lautet:Paragraph 60, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
die Wahlkarte, außer im Fall des § 40 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,die Wahlkarte, außer im Fall des Paragraph 40, Absatz 6,, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,
die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1, beschriftet ist.das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins,, beschriftet ist.
(4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 90, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
(5)Absatz 5Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.“Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß Paragraph 40, Absatz 6, gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.“
58.Novellierungsanordnung 58, Dem § 60 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 61 Abs. 1 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 62 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.In Paragraph 62, Absatz 3, wird im ersten Satz nach dem Wort „Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.
61.Novellierungsanordnung 61, Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 64 Abs. 1 lautet:Paragraph 64, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 70 Abs. 2, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummern der jeweiligen Landeswahlkreise aufgedruckt sind.“Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummern der jeweiligen Landeswahlkreise aufgedruckt sind.“
63.Novellierungsanordnung 63, Dem § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.“Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Absatz eins,) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 65 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 20a Abs. 3 zugelassen werden.“„Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, zugelassen werden.“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 66 Abs. 1 entfällt im ersten Satz das Wort „selbständigen“ und im zweiten Satz wird die Wortfolge „Körper- oder sinnesbehinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz eins, entfällt im ersten Satz das Wort „selbständigen“ und im zweiten Satz wird die Wortfolge „Körper- oder sinnesbehinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 66 Abs. 2 wird die Wortfolge „körper- oder sinnesbehindert“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 2, wird die Wortfolge „körper- oder sinnesbehindert“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, Dem § 66 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 66, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) sind nicht zulässig.“„Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Absatz eins,) sind nicht zulässig.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 66 Abs. 4 wird die Wortfolge „blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 4, wird die Wortfolge „blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 66 Abs. 5 wird das Wort „Pfleglingen“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „den in § 72 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 5, wird das Wort „Pfleglingen“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „den in Paragraph 72, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, Dem § 66 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden ortsüblich zu verbreiten.“
71.Novellierungsanordnung 71, In § 68 Abs. 1 werden dritter bis sechster Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 68, Absatz eins, werden dritter bis sechster Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Einem Wahlkartenwähler gemäß § 70 Abs. 2 hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 39 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert seines Landeswahlkreises zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß § 64 Abs. 1 hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.“„Einem Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 70, Absatz 2, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (Paragraph 39, Absatz 4,) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert seines Landeswahlkreises zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß Paragraph 64, Absatz eins, hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.“
72.Novellierungsanordnung 72, In § 68 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 68, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
73.Novellierungsanordnung 73, § 69 lautet:Paragraph 69, lautet:
„§ 69.Paragraph 69,
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.“
74.Novellierungsanordnung 74, In § 70 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 70, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
75.Novellierungsanordnung 75, In § 71 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „Wahlbehörde“ die Wortfolge „ , den Vertrauenspersonen“ eingefügt sowie das Wort „insolange“ durch die Wortfolge „so lange“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz eins, wird im letzten Satz nach dem Wort „Wahlbehörde“ die Wortfolge „ , den Vertrauenspersonen“ eingefügt sowie das Wort „insolange“ durch die Wortfolge „so lange“ ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, § 72 samt Überschrift lautet:Paragraph 72, samt Überschrift lautet:
„Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4)Absatz 4Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.“Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der Paragraphen 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.“
77.Novellierungsanordnung 77, In der Überschrift zu § 73 und in § 73 Abs. 2 wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 73 und in Paragraph 73, Absatz 2, wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 73 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 73, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde.“
79.Novellierungsanordnung 79, § 73 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 73, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 38 Abs. 2 aus anderen Gemeinden sind gesondert aufzubewahren und in jedem Fall der Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im § 84 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis i, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß Paragraph 38, Absatz 2, aus anderen Gemeinden sind gesondert aufzubewahren und in jedem Fall der Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im Paragraph 84, Absatz 2, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis i, Absatz 3, Litera a bis d und g sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Gemeinden nach den §§ 84 Abs. 4 erster und zweiter Satz und 85 Abs. 3 lit. g zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.“Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Gemeinden nach den Paragraphen 84, Absatz 4, erster und zweiter Satz und 85 Absatz 3, Litera g, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.“
80.Novellierungsanordnung 80, § 74 letzter Satz lautet:Paragraph 74, letzter Satz lautet:
„Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 72) sinngemäß zu beachten.“„Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 72,) sinngemäß zu beachten.“
81.Novellierungsanordnung 81, In § 75 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 75, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“
82.Novellierungsanordnung 82, § 75 Abs. 4 lautet:Paragraph 75, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels, der Stimmzettel-Schablone (§ 66 Abs. 1), der Aufstellungen gemäß § 49 Abs. 8 sowie für die Veröffentlichungen gemäß § 54 und § 57 Abs. 4 sind vom Bund zu tragen.“Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels, der Stimmzettel-Schablone (Paragraph 66, Absatz eins,), der Aufstellungen gemäß Paragraph 49, Absatz 8, sowie für die Veröffentlichungen gemäß Paragraph 54 und Paragraph 57, Absatz 4, sind vom Bund zu tragen.“
83.Novellierungsanordnung 83, In § 81 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“ eingefügt.In Paragraph 81, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „, abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“ eingefügt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 84 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsorgane“ durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz eins, wird das Wort „Hilfsorgane“ durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, § 84 Abs. 7 entfällt und erhalten die Abs. 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“; nach § 84 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Paragraph 84, Absatz 7, entfällt und erhalten die Absatz 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“; nach Paragraph 84, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 85) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 40 Abs. 6 vorletzter Satz festzuhalten.“Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß Paragraph 40, Absatz 6, gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 85,) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß Paragraph 40, Absatz 6, vorletzter Satz festzuhalten.“
86.Novellierungsanordnung 86, § 84 Abs. 4 (neu) erster Satz lautet:Paragraph 84, Absatz 4, (neu) erster Satz lautet:
„Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts auszusondern, zu zählen und zu verpacken.“
87.Novellierungsanordnung 87, In § 84 Abs. 4 (neu) lit. c sowie in § 85 Abs. 2 lit. g wird jeweils die Wortfolge „aus anderen Regionalwahlkreisen“ durch die Wortfolge „mit beige-farbenen Wahlkuverts“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz 4, (neu) Litera c, sowie in Paragraph 85, Absatz 2, Litera g, wird jeweils die Wortfolge „aus anderen Regionalwahlkreisen“ durch die Wortfolge „mit beige-farbenen Wahlkuverts“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, § 84 Abs. 6 (neu) lautet:Paragraph 84, Absatz 6, (neu) lautet:
„(6)Absatz 6Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern mit beige-farbenen Wahlkuverts abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.“Die nach Absatz 5, getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern mit beige-farbenen Wahlkuverts abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 85,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.“
89.Novellierungsanordnung 89, In § 85 Abs. 2 lit. j wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz 2, Litera j, wird der Ausdruck „§ 84 Absatz 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
90.Novellierungsanordnung 90, § 85 Abs. 2 lit. k lautet:Paragraph 85, Absatz 2, Litera k, lautet:
„k)Litera k gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.“gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 40, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten.“
91.Novellierungsanordnung 91, § 85 Abs. 3 lit. h und i lautet:Paragraph 85, Absatz 3, Litera h und i lautet:
„h)Litera h die gemäß § 84 Abs. 7 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;die gemäß Paragraph 84, Absatz 7, ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;
i)Litera i gegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 4 zweiter Satz);“gegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz);“
92.Novellierungsanordnung 92, § 85 Abs. 3 lit. k lautet:Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, lautet:
„k)Litera k gegebenenfalls die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten;“gegebenenfalls die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß Paragraph 40, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten;“
93.Novellierungsanordnung 93, Dem § 85 Abs. 3 wird folgende lit. l angefügt:Dem Paragraph 85, Absatz 3, wird folgende Litera l, angefügt:
„l)Litera l gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 40 Abs. 6.“gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß Paragraph 40, Absatz 6 Punkt “,
94.Novellierungsanordnung 94, In § 85 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde“.In Paragraph 85, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde“.
95.Novellierungsanordnung 95, In § 86 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 86, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 84 Absatz 5 “, durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 6 “, ersetzt.
96.Novellierungsanordnung 96, In § 86 Abs. 2 wird im zweiten und im letzten Satz jeweils der Ausdruck „§ 84 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4 und 5“ ersetzt.In Paragraph 86, Absatz 2, wird im zweiten und im letzten Satz jeweils der Ausdruck „§ 84 Absatz 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
97.Novellierungsanordnung 97, § 86 Abs. 5 lautet:Paragraph 86, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“
98.Novellierungsanordnung 98, Dem § 87 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“
99.Novellierungsanordnung 99, In § 88 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.In Paragraph 88, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
100.Novellierungsanordnung 100, In § 88 wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.In Paragraph 88, wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.
101.Novellierungsanordnung 101, § 89 samt Überschrift lautet:Paragraph 89, samt Überschrift lautet:
„Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz einsDie Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 85 Abs. 3 lit. c, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
(2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß Paragraph 84, Absatz 4, vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß Paragraph 70, Absatz 3, zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
(3)Absatz 3Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Schließlich sind die Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Schließlich sind die Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“
102.Novellierungsanordnung 102, § 90 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 90, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsAm Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 60 Abs. 2 oder 4 eingelangten sowie die gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder 4 eingelangten sowie die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2)Absatz 2Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 88 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Absatz eins, mit den Wahlergebnissen gemäß Paragraph 88, zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Absatz eins, ergebenden Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Absatz eins, ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“
103.Novellierungsanordnung 103, Dem § 90 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 90, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“„Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“
104.Novellierungsanordnung 104, § 96 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 96, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsNach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese anhand des jeweils auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Auszählung (Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.Nach Einlangen der gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese anhand des jeweils auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Auszählung (Absatz 2,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(2)Absatz 2Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Landeswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift der Landeswahlbehörde (§ 99) festzuhalten. Die Landeswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis.“Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Landeswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift der Landeswahlbehörde (Paragraph 99,) festzuhalten. Die Landeswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis.“
105.Novellierungsanordnung 105, § 106 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 106, Absatz 4, erster Satz lautet:
„In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers anzuführen.“
106.Novellierungsanordnung 106, In § 106 Abs. 4 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 106, Absatz 4, wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein Bewerber, der nicht wählbar ist oder dessen schriftliche Erklärung nicht vorliegt, ist auf dem Bundeswahlvorschlag zu streichen.“
107.Novellierungsanordnung 107, Dem § 106 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 106, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“
108.Novellierungsanordnung 108, Dem § 106 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 106, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.“
109.Novellierungsanordnung 109, Dem § 107 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Nationalratswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 85 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 89 Abs. 1 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Nationalratswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
110.Novellierungsanordnung 110, In § 111 Abs. 3 wird das Wort „zurückgelegt“ durch das Wort „zurücklegt“ ersetzt.In Paragraph 111, Absatz 3, wird das Wort „zurückgelegt“ durch das Wort „zurücklegt“ ersetzt.
111.Novellierungsanordnung 111, § 124 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 124, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2,00 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.“
112.Novellierungsanordnung 112, In § 124 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“, jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.In Paragraph 124, Absatz 2, wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“, jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.
113.Novellierungsanordnung 113, In § 127 Z 2 wird im letzten Satz das Wort „Landes“ durch das Wort „Landeswahlkreises“ ersetzt.In Paragraph 127, Ziffer 2, wird im letzten Satz das Wort „Landes“ durch das Wort „Landeswahlkreises“ ersetzt.
114.Novellierungsanordnung 114, Dem § 129 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 2 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 3 und 6, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 und 5, § 20 samt Überschrift, § 20a Abs. 4 Z 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 2 bis 5, § 26, § 27 Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen § 31 sowie § 31 Abs. 2, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3 bis 5, § 40 Abs. 1 und 4 bis 7, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 5, 6 und 8, § 52 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 49 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4 und 6, § 60 Abs. 2 und 3 bis 6, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 3 und 4, § 64 Abs. 1 und 3, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 6, § 68 Abs. 1, § 69, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 72 samt Überschrift, § 73 samt Überschrift, § 74, § 75 Abs. 2 und 4, § 81 Abs. 2, § 84 Abs. 1, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“ der bisherigen § 84 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 84 Abs. 3 (neu), 4 (neu) und 6 (neu), § 85 Abs. 2, 3 und 9, § 86 Abs. 1, 2, und 5, § 87 Abs. 4, § 88 § 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 1, 2 und 5, § 96 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 4, 6 und 7, § 107 Abs. 9, § 111 Abs. 3, § 124 Abs. 1 und 2, § 127 Z 2, sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige § 84 Abs. 7 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins bis 3, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 5, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 20 a, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins, sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 2 bis 5, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins und 5, Paragraph 30, Absatz eins,, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen Paragraph 31, sowie Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 40, Absatz eins und 4 bis 7, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 49, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 52, Absatz 2 und 4, Paragraph 52, Absatz 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Ziffer 49, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 4 und 6, Paragraph 60, Absatz 2 und 3 bis 6, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 3 und 4, Paragraph 64, Absatz eins und 3, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins bis 6, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 72, samt Überschrift, Paragraph 73, samt Überschrift, Paragraph 74,, Paragraph 75, Absatz 2 und 4, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz eins,, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“ der bisherigen Paragraph 84, Absatz 3,, 4, 5 und 6, Paragraph 84, Absatz 3, (neu), 4 (neu) und 6 (neu), Paragraph 85, Absatz 2,, 3 und 9, Paragraph 86, Absatz eins,, 2, und 5, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 88, Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 90, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 96, Absatz eins und 2, Paragraph 106, Absatz 4,, 6 und 7, Paragraph 107, Absatz 9,, Paragraph 111, Absatz 3,, Paragraph 124, Absatz eins und 2, Paragraph 127, Ziffer 2,, sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Paragraph 84, Absatz 7, außer Kraft.
(15)Absatz 15§ 52 Abs. 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 49 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft und § 52 Abs. 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 50 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“Paragraph 52, Absatz 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Ziffer 49, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft und Paragraph 52, Absatz 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Ziffer 50, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“
115.Novellierungsanordnung 115, Die Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
“
116.Novellierungsanordnung 116, Die Anlage 3, Vorderseite, lautet:
„Anlage 3, Vorderseite Papierfarbe: weiß
“
117.Novellierungsanordnung 117, Die Anlage 3, Rückseite, lautet:
„Anlage 3, Rückseite
Papierfarbe: weiß
“
118.Novellierungsanordnung 118, Die Anlage 4 lautet:
„Anlage 4
“
121.Novellierungsanordnung 121, Der Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt:
„Anlage 8
“
Artikel 2
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Die Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Örtliche Wahlbehörden können die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der NRWO jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 NRWO für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 15, NRWO für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis zu § 9 wird die Wortfolge „Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden“ durch die Wortfolge „Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden“ ersetzt; § 9 samt Überschrift lautet:Im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 9, wird die Wortfolge „Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden“ durch die Wortfolge „Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden“ ersetzt; Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsFür die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:
33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
50 Euro in Bezirkswahlbehörden, die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die in Absatz eins, festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von der jeweils zuständigen Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Die jeweils zuständige Behörde ist im Falle des Abs. 1 Z 1 bis 3 die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes und im Falle des Abs. 1 Z 4 die Bezirksverwaltungsbehörde.Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von der jeweils zuständigen Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Die jeweils zuständige Behörde ist im Falle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes und im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Absatz 4Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Absatz 3,) ein Feststellungsantrag gestellt werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(5)Absatz 5Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß auch für Vertrauenspersonen Anwendung.“Die Absatz eins bis 5 finden sinngemäß auch für Vertrauenspersonen Anwendung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9a Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2.Ziffer 2 den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 58 bis 60 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;“ den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß Paragraphen 58 bis 60 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins(1) Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.“(1) Die Wahlberechtigten (Paragraph 10,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Stichtag“ der Ausdruck „ , 24.00 Uhr,“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort „Stichtag“ der Ausdruck „ , 24.00 Uhr,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 13 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „an Sonntagen“ durch die Wortfolge „an Samstagen, Sonntagen“ und im letzten Satz die Wortfolge „An Sonntagen“ durch die Wortfolge „An Samstagen, Sonntagen“ ersetztIn Paragraph 13, Absatz 2, wird im zweiten Satz die Wortfolge „an Sonntagen“ durch die Wortfolge „an Samstagen, Sonntagen“ und im letzten Satz die Wortfolge „An Sonntagen“ durch die Wortfolge „An Samstagen, Sonntagen“ ersetzt
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann jedermann innerhalb des Einsichtszeitraumes im Internet, nachdem er sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR überprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 Abs. 5 wird nach dem Wort „Gemeindewahlleiter“ die Wortfolge „ , in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter,“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 5, wird nach dem Wort „Gemeindewahlleiter“ die Wortfolge „ , in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsIn Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 13 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (Paragraph 13, Absatz eins,) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz vornehmen kann.
(2)Absatz 2Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Überschrift zu § 15 sowie im Inhaltsverzeichnis zu § 15 wird das Wort „Ausdrucke“ durch das Wort „Ausdrucken“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 15, sowie im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 15, wird das Wort „Ausdrucke“ durch das Wort „Ausdrucken“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „2012/56“ durch den Ausdruck „56/2012“ ersetzt; dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „2012/56“ durch den Ausdruck „56/2012“ ersetzt; dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Frühestens am zweiundzwanzigsten, spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Wahlvorschlags, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.“Frühestens am zweiundzwanzigsten, spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Wahlvorschlags, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Absatz eins bis 4 bleiben unberührt.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.“Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, AVG findet Anwendung.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der bisherige Wortlaut des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 19, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 10) gemäß § 4 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.“Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (Paragraph 10,) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 21 wird nach dem Ausdruck „Europa-Wählerevidenzgesetzes“ der Ausdruck „(§§ 7 bis 10)“ eingefügt.In Paragraph 21, wird nach dem Ausdruck „Europa-Wählerevidenzgesetzes“ der Ausdruck „(Paragraphen 7 bis 10)“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 28 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für den die Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.“Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im Paragraph 27, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für den die Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 24 Abs. 3 lautet:Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.“Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Paragraph 22, Absatz eins,) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.“Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (Paragraph 16, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des Paragraph 26, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 59, Absatz eins und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 59, Absatz eins, kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 27 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 27, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Absatz 4,) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 50 Abs 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone entsprechend der Anlage 8 NRWO auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Europawahl XXXX“ zu kennzeichnen.“Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (Paragraph 50, Absatz eins,) auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 3, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone entsprechend der Anlage 8 NRWO auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Europawahl XXXX“ zu kennzeichnen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 27 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 58 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (Paragraph 58,)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 58, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 27 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 28 Abs. 4 entfällt der erste Satz.In Paragraph 28, Absatz 4, entfällt der erste Satz.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 28 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(6)Absatz 6Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 46 Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.
(7)Absatz 7Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 30 Abs. 3 wird im letzten Satz vor der Wortfolge „zur Führung“ die Wortfolge „am Stichtag“ eingefügt.In Paragraph 30, Absatz 3, wird im letzten Satz vor der Wortfolge „zur Führung“ die Wortfolge „am Stichtag“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 31 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2.Ziffer 2 die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, des Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers;“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 36, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 36 Abs. 5 lautet:Paragraph 36, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 39 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am achtundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag festzusetzen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 39 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 39, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 39 Abs. 7 und 8 lautet:Paragraph 39, Absatz 7 und 8 lautet:
„(7)Absatz 7Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.
(8)Absatz 8Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 39 Abs. 7 und 8 lautet:Paragraph 39, Absatz 7 und 8 lautet:
„(7)Absatz 7Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.
(8)Absatz 8Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 44 Abs. 4 letzter Satz lautetParagraph 44, Absatz 4, letzter Satz lautet
„Außerdem haben sich in jeder Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle die von der Bundeswahlbehörde zur Verfügung gestellten Abdrucke der abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Wahlvorschläge zu befinden.“
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 39 Abs. 7) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Paragraph 39, Absatz 7,) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 46 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen.“„Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (Paragraph 50, Absatz eins,) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 46 Abs. 2 wird im vierten Satz die Wortfolge „ist entweder“ durch die Wortfolge „ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 2, wird im vierten Satz die Wortfolge „ist entweder“ durch die Wortfolge „ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, § 46 Abs. 3 bis 5 lautet:Paragraph 46, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
die Wahlkarte, außer im Fall des § 28 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,die Wahlkarte, außer im Fall des Paragraph 28, Absatz 6,, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,
die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 50, Absatz eins,) enthält,
die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 50, Absatz eins,) enthält,
die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 50 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 50, Absatz eins,) enthält,
das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 50 Abs. 1, beschriftet ist.das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, beschriftet ist.
(4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 72, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
(5)Absatz 5Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 28 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen, in dem auch die nach Abs. 2 dritter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.“Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß Paragraph 28, Absatz 6, gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen, in dem auch die nach Absatz 2, dritter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 48 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.In Paragraph 48, Absatz 3, wird im ersten Satz nach dem Wort „Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 50 Abs. 1 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.“
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.“Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Absatz eins,) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 51 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 zugelassen werden.“„Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, zugelassen werden.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 52 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 52 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Körper- oder sinnesbehinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Körper- oder sinnesbehinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „körper- oder sinnesbehindert“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wortfolge „körper- oder sinnesbehindert“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 52, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) sind nicht zulässig.“„Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Absatz eins,) sind nicht zulässig.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 4, wird die Wortfolge „blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 52 Abs. 5 wird das Wort „Pfleglingen“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „den in § 58 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 5, wird das Wort „Pfleglingen“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „den in Paragraph 58, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, Dem § 52 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden bereitzuhalten.“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 54 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „auszuweisen“ der Klammerausdruck „(§ 53 und § 56 Abs. 1)“ eingefügt.In Paragraph 54, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „auszuweisen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 53 und Paragraph 56, Absatz eins,)“ eingefügt.
58.Novellierungsanordnung 58, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Einem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 27 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) auszuhändigen. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Gleiches gilt für das Wahlkuvert.“Einem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (Paragraph 27, Absatz 4,) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (Paragraph 50, Absatz eins,) auszuhändigen. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Gleiches gilt für das Wahlkuvert.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 55 lautet:Paragraph 55, lautet:
„§ 55.Paragraph 55,
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 56 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 56, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 57 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „Wahlbehörde“ die Wortfolge „ , den Vertrauenspersonen“ eingefügt.In Paragraph 57, Absatz eins, wird im letzten Satz nach dem Wort „Wahlbehörde“ die Wortfolge „ , den Vertrauenspersonen“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, Im Inhaltsverzeichnis zu § 58 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“ ersetzt; § 58 samt Überschrift lautet:Im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 58, wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“ ersetzt; Paragraph 58, samt Überschrift lautet:
„Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 41 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4)Absatz 4Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten“Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der Paragraphen 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten“
63.Novellierungsanordnung 63, In der Überschrift zu § 59, im Inhaltsverzeichnis zu § 59 und in § 59 Abs. 2 wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 59,, im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 59 und in Paragraph 59, Absatz 2, wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 59 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 59, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde.“
65.Novellierungsanordnung 65, § 59 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 59, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 50 Abs. 1) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im § 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 9, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 50, Absatz eins,) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im Paragraph 66, Absatz 2, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 9, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 sowie Absatz 4, anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellungen des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 60 letzter Satz lautet:Paragraph 60, letzter Satz lautet:
„Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 58) sinngemäß zu beachten.“„Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 58,) sinngemäß zu beachten.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 61 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 61, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 65 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „ , abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“ eingefügt.In Paragraph 65, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „ , abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“ eingefügt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsorgane“ durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz eins, wird das Wort „Hilfsorgane“ durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 66 Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“; nach § 66 Abs 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Paragraph 66, Absatz 3,, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“; nach Paragraph 66, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 28 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 46 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 67) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 28 Abs. 6 vorletzter Satz festzuhalten.“Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß Paragraph 28, Absatz 6, gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 67,) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß Paragraph 28, Absatz 6, vorletzter Satz festzuhalten.“
71.Novellierungsanordnung 71, In § 66 Abs. 4 (neu) wird als neuer erster Satz eingefügt:In Paragraph 66, Absatz 4, (neu) wird als neuer erster Satz eingefügt:
„Die Wahlbehörde hat die Wahlurne zu entleeren und die Wahlkuverts gründlich zu mischen.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 66 Abs. 5 (neu) lautet:Paragraph 66, Absatz 5, (neu) lautet:
„(5)Absatz 5Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“Die nach Absatz 4, getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“
73.Novellierungsanordnung 73, § 67 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
„10.Ziffer 10 gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.“gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 28, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten.“
74.Novellierungsanordnung 74, § 67 Abs. 3 Z 8 lautet:Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:
„8.Ziffer 8 die gemäß § 66 Abs. 6 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;“die gemäß Paragraph 66, Absatz 6, ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;“
75.Novellierungsanordnung 75, § 67 Abs. 3 Z 10 lautet:Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 10, lautet:
„10.Ziffer 10 gegebenenfalls die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.“gegebenenfalls die gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die gemäß Paragraph 28, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten.“
76.Novellierungsanordnung 76, In § 68 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 66 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 66 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 66 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 66 Absatz 5 “, ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, In § 68 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 66 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 66 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „§ 66 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 66 Absatz 4 “, ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, § 68 Abs. 5 lautet:Paragraph 68, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“
79.Novellierungsanordnung 79, Dem § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“
80.Novellierungsanordnung 80, In § 70 entfällt der Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“; das Wort „Wien“ wird durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „ , gegebenenfalls durch Boten,“.In Paragraph 70, entfällt der Absatz 2, sowie die Absatzbezeichnung „(1)“; das Wort „Wien“ wird durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „ , gegebenenfalls durch Boten,“.
81.Novellierungsanordnung 81, Im Inhaltsverzeichnis zu § 71 wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt; § 71 samt Überschrift lautet:Im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 71, wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt; Paragraph 71, samt Überschrift lautet:
„Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 71.Paragraph 71,
Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.“ Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3,, 5 bis 7 und 9 kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.“
82.Novellierungsanordnung 82, § 72 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 72, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsAm Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 46 Abs. 2 oder 4 eingelangten sowie die gemäß § 56 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 46 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 4 eingelangten sowie die gemäß Paragraph 56, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2)Absatz 2Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 70 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Absatz eins, mit den Wahlergebnissen gemäß Paragraph 70, zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Absatz eins, ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Absatz eins, ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“
83.Novellierungsanordnung 83, Dem § 72 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 72, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“„Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“
84.Novellierungsanordnung 84, In § 72 Abs. 8 wird das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „fünfzehnten“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 8, wird das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „fünfzehnten“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, Dem § 78 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Europawahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 bei denen die Übermittlung gemäß § 71 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Europawahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3,, 5 bis 7 und 9 bei denen die Übermittlung gemäß Paragraph 71, zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
86.Novellierungsanordnung 86, § 85 Abs 1 letzter Satz lautet:Paragraph 85, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2,00 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.“
87.Novellierungsanordnung 87, In § 85 Abs 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“, jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz 2, wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“, jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, Dem § 91 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:Dem Paragraph 91, werden folgende Absatz 17 und 18 angefügt:
„(17)Absatz 17§ 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9a Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3 und 5, § 14, die Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 und 5, § 18 Abs. 1, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen § 19 sowie § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 28 Abs. 1 und 4 bis 7, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 2 und 5, § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, § 44 Abs. 4 und 6, § 46 Abs. 2 bis 6, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3 und 4, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 6, § 54 Abs. 1 und 2, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 58 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 59 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 60, § 61 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 1, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ der bisherigen § 66 Abs. 3, 4, und 5, § 66 Abs. 4 (neu) und 5 (neu), § 67 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 2, und 5, § 69 Abs. 4, § 70, § 71 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 78 Abs. 7, § 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 70 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 9, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 14,, die Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 15, sowie Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen Paragraph 19, sowie Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 28, Absatz eins und 4 bis 7, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 36, Absatz eins und 5, Paragraph 39, Absatz 2 und 5, Paragraph 39, Absatz 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Ziffer 36, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, Paragraph 44, Absatz 4 und 6, Paragraph 46, Absatz 2 bis 6, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3 und 4, Paragraph 50, Absatz eins und 3, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins bis 6, Paragraph 54, Absatz eins und 2, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 58, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 59, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz eins,, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ der bisherigen Paragraph 66, Absatz 3,, 4, und 5, Paragraph 66, Absatz 4, (neu) und 5 (neu), Paragraph 67, Absatz 2 und 3, Paragraph 68, Absatz eins,, 2, und 5, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 70,, Paragraph 71, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 72, Absatz eins,, 2, 5 und 8, Paragraph 78, Absatz 7,, Paragraph 85, Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 70, Absatz 2, außer Kraft.
(18)Absatz 18§ 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 37 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“Paragraph 39, Absatz 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Ziffer 36, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Paragraph 39, Absatz 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Ziffer 37, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“
89.Novellierungsanordnung 89, Die Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
“
90.Novellierungsanordnung 90, Die Anlage 2, Vorderseite, lautet:
„Anlage 2, Vorderseite
Papierfarbe: weiß
“
91.Novellierungsanordnung 91, Die Anlage 2, Rückseite, lautet:
„Anlage 2, Rückseite
Papierfarbe: weiß
“
92.Novellierungsanordnung 92, Die Anlage 3 lautet:
„Anlage 3
“
93.Novellierungsanordnung 93, Die Anlage 5 lautet:
„Anlage 5
“
Artikel 3
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Örtliche Wahlbehörden können die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „23 bis 37 NRWO“ durch den Ausdruck „23 bis 26, § 27 Abs. 1 bis 4, 28 bis 37 NRWO“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „23 bis 37 NRWO“ durch den Ausdruck „23 bis 26, Paragraph 27, Absatz eins bis 4, 28 bis 37 NRWO“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5a Abs. 2 wird die Wendung „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wendung „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird die Wendung „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wendung „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5a Abs. 4 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 4, lautet:
„(Absatz 44) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.“4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Absatz eins, durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (Paragraph 16, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, NRWO kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.“
5.InNovellierungsanordnung 5In, § 5a Abs. 6 wird die Wendung „zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen“ durch die Wendung „aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat“ ersetzt und wird im letzten Satz nach dem Wort „Formulare“ die Wendung „sowie die Wahlkarten Schablonen (Abs. 7)“ eingefügt.Paragraph 5 a, Absatz 6, wird die Wendung „zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen“ durch die Wendung „aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat“ ersetzt und wird im letzten Satz nach dem Wort „Formulare“ die Wendung „sowie die Wahlkarten Schablonen (Absatz 7,)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5a Abs. 7 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den in Abs. 6 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem Wahlkuvert (§ 10b Abs. 2) auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das Wahlkuvert gemäß § 10b Abs. 2 sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone entsprechend der Anlage 8 NRWO auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.“Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und ein Wahlkuvert (Paragraph 10 b, Absatz eins,) auszufolgen. Letztere sind in den in Absatz 6, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (Paragraph 9,) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und einem Wahlkuvert (Paragraph 10 b, Absatz 2,) auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und das Wahlkuvert gemäß Paragraph 10 b, Absatz 2, sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone entsprechend der Anlage 8 NRWO auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5a Abs. 8 Z 2 wird die Wendung „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72 NRWO)“ durch die Wendung „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 72 Abs. 1 NRWO erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 8, Ziffer 2, wird die Wendung „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (Paragraph 72, NRWO)“ durch die Wendung „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 72, Absatz eins, NRWO erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5a Abs. 8 Z 3 wird die Wendung „den Pflegling“ durch die Wendung „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 8, Ziffer 3, wird die Wendung „den Pflegling“ durch die Wendung „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5a Abs. 13 wird das Wort „Wählerevidenz“ durch die Wendung „Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 13, wird das Wort „Wählerevidenz“ durch die Wendung „Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5a werden nach Abs. 15 folgende Absätze eingefügt:In Paragraph 5 a, werden nach Absatz 15, folgende Absätze eingefügt:
„(16)Absatz 16Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Im Falle eines zweiten Wahlganges gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Stimmabgabe erst ab dem der Kundmachung durch die Bundeswahlbehörde gemäß § 19 Abs. 1 folgenden Tag zulässig ist. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Im Falle eines zweiten Wahlganges gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Stimmabgabe erst ab dem der Kundmachung durch die Bundeswahlbehörde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, folgenden Tag zulässig ist. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(17)Absatz 17Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 60 Abs. 4 NRWO weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 10 Abs 5 Z 1 bis 6, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß Paragraph 60, Absatz 4, NRWO weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins bis 6, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.
(18)Absatz 18Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hierbei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.“Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hierbei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 7 Abs. 7 Z 1 wird statt der Wortfolge „und Wohnort“ die Wendung „ , Adresse (bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allenfalls akademische Grade“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer eins, wird statt der Wortfolge „und Wohnort“ die Wendung „ , Adresse (bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allenfalls akademische Grade“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 9 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wendung „in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen“ die Wendung „unter Voranstellung einer fortlaufenden Nummer“ eingefügt sowie nach dem Wort „maßgeblich.“ der Satz „Bei akademischen Graden von Wahlwerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wendung „in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen“ die Wendung „unter Voranstellung einer fortlaufenden Nummer“ eingefügt sowie nach dem Wort „maßgeblich.“ der Satz „Bei akademischen Graden von Wahlwerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10 Abs. 1 wird die Folge „61 bis 67“ durch die Folge „61 bis 63, 65 bis 67“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Folge „61 bis 67“ durch die Folge „61 bis 63, 65 bis 67“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert gemäß § 10b Abs. 1, im Fall eines zweiten Wahlgangs gemäß § 10b Abs. 2, zu legen, und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.“Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins,, im Fall eines zweiten Wahlgangs gemäß Paragraph 10 b, Absatz 2,, zu legen, und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 10 Abs. 5 bis 8 lauten:Paragraph 10, Absatz 5 bis 8 lauten:
„(5)Absatz 5Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
die Wahlkarte, außer im Fall des § 5a Abs. 17 nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,die Wahlkarte, außer im Fall des Paragraph 5 a, Absatz 17, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,
die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.
die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1, in einem allfälligen zweiten Wahlgang Abs. 2) enthält,die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 10 b, Absatz eins,, in einem allfälligen zweiten Wahlgang Absatz 2,) enthält,
die Wahlkarte für den ersten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1) enthält,die Wahlkarte für den ersten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 10 b, Absatz eins,) enthält,
die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 10b Abs. 2) enthält,die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 10 b, Absatz 2,) enthält,
die Wahlkarte für den ersten Wahlgang zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 10b Abs. 1) enthält,die Wahlkarte für den ersten Wahlgang zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 10 b, Absatz eins,) enthält,
die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 10b Abs. 2) enthält,die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 10 b, Absatz 2,) enthält,
das Wahlkuvert abgesehen vom Aufdruck gemäß § 10b Abs. 1, beschriftet ist,das Wahlkuvert abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins,, beschriftet ist,
(Absatz 66) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 14a Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.6) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 14 a, Absatz 2,) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
(7)Absatz 7Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 5a Abs. 17 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß Paragraph 5 a, Absatz 17, gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.
(Absatz 88) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 10a Abs. 2 lautet:Paragraph 10 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 6) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1 oder in einem allfälligen zweiten Wahlgang Abs. 2) auszuhändigen Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Gleiches gilt für das Wahlkuvert.“Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (Paragraph 5 a, Absatz 6,) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (Paragraph 10 b, Absatz eins, oder in einem allfälligen zweiten Wahlgang Absatz 2,) auszuhändigen Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Gleiches gilt für das Wahlkuvert.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 10a Abs. 3 entfällt.Paragraph 10 a, Absatz 3, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 10a Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 10 a, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zur NRWO zu entsprechen.
Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 NRWO ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, NRWO ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5 zur NRWO) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:Nach Paragraph 10 a, wird folgender Paragraph 10 b, eingefügt:
„§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz einsFür die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.
(2)Absatz 2Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.
(3)Absatz 3Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 11 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Reihenfolge“ die Wendung „ , Rubriken mit der gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichten Nummer“ eingefügt sowie das Wort „übrigen“ durch „Übrigen“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Reihenfolge“ die Wendung „ , Rubriken mit der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, veröffentlichten Nummer“ eingefügt sowie das Wort „übrigen“ durch „Übrigen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 11 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wendung „im Weg der Briefwahl“ und wird statt der Wortfolge „Unterscheidungsmerkmale, den frühestmöglichen“ die Wendung „Unterscheidungsmerkmale oder der gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichten, fortlaufenden Nummer, den frühestmöglichen“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wendung „im Weg der Briefwahl“ und wird statt der Wortfolge „Unterscheidungsmerkmale, den frühestmöglichen“ die Wendung „Unterscheidungsmerkmale oder der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, veröffentlichten, fortlaufenden Nummer, den frühestmöglichen“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 11 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz der Satz: „Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz der Satz: „Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 12 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Wahlkartenwähler“ durch das Wort „Wähler“ ersetzt und nach dem letzten Satz der Satz „Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist ebenso gültig, wenn der Wähler die gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichte fortlaufende Nummerierung, die einem Wahlwerber vorangestellt ist, angeführt hat.“ angefügt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „Wahlkartenwähler“ durch das Wort „Wähler“ ersetzt und nach dem letzten Satz der Satz „Der Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3, ist ebenso gültig, wenn der Wähler die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, veröffentlichte fortlaufende Nummerierung, die einem Wahlwerber vorangestellt ist, angeführt hat.“ angefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 13 Abs. 1 entfällt in Z 5. das Wort „oder“.In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt in Ziffer 5, das Wort „oder“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 13 Abs. 1 wird nach Z 5. folgende Z 6. eingefügt:In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:
„6.Ziffer 6 eine Nummer eingetragen ist, die keinem der gemäß § 19 Abs. 1 kundgemachten Wahlwerber gemäß § 9 Abs. 1 vorangestellt ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder“. Die bisherige Z 6. erhält die Nummerierung „7.“.eine Nummer eingetragen ist, die keinem der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, kundgemachten Wahlwerber gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorangestellt ist (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,), oder“. Die bisherige Ziffer 6, erhält die Nummerierung „7.“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 6 und 7, 93 Abs. 1 erster Satz sowie die Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 6 NRWO mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 84 Abs. 3 NRWO angeführten Nichtigkeitsgründe des § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4 die Nichtigkeitsgründe des § 10 Abs. 5 Z 1 bis 4 und 6 dieses Bundesgesetzes sowie anstelle der in § 84 Abs. 3 angeführten Nichtigkeitsgründe des § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 NRWO die Nichtigkeitsgründe des § 10 Abs. 5 Z 7 bis 12 dieses Bundesgesetzes treten und mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104 und 107 Abs. 9 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.“Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins und 2, 90 Absatz 6 und 7, 93 Absatz eins, erster Satz sowie die Absatz 2 bis 4, 95 Absatz eins,, 96 Absatz 6, NRWO mit der Maßgabe, dass anstelle der in Paragraph 84, Absatz 3, NRWO angeführten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 und 6 dieses Bundesgesetzes sowie anstelle der in Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 NRWO die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 7 bis 12 dieses Bundesgesetzes treten und mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die Paragraphen 99,, 103, 104 und 107 Absatz 9, NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 14a Abs. 1 lautet:Paragraph 14 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAm Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 10 Abs. 3 und 6 eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 10 Abs. 5 Z 1 bis 6. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 7 bis 12 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.“Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und 6 eingelangten sowie die allenfalls gemäß Paragraph 70, Absatz 3, NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins bis 6. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 7 bis 12 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 festzustellen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 14a Abs. 2 lautet:Paragraph 14 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der bei ihr eingelangten, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen aus ihrem Stimmbezirk mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.“Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der bei ihr eingelangten, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen aus ihrem Stimmbezirk mit den Wahlergebnissen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Absatz eins, ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.“
30.Novellierungsanordnung 30, Am Ende des § 14a Abs. 4 wird der Satz: „Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 70 Abs. 3 NRWO entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“ angefügt.Am Ende des Paragraph 14 a, Absatz 4, wird der Satz: „Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 3, NRWO entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“ angefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 19 Abs. 1 wird nach der Wendung „in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber“ die Wortfolge „sowie die den in die engere Wahl gekommenen Wahlwerbern gemäß § 9 Abs. 1 vorangestellte fortlaufende Nummer“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird nach der Wendung „in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber“ die Wortfolge „sowie die den in die engere Wahl gekommenen Wahlwerbern gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorangestellte fortlaufende Nummer“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 24a Abs. 3 wird die Zahl „3 500“ durch die Zahl „500“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 3, wird die Zahl „3 500“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 24a Abs. 4 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „2 500“ ersetztIn Paragraph 24 a, Absatz 4, wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „2 500“ ersetzt
34.Novellierungsanordnung 34, § 24a Abs. 5 Z 5 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:
„5.Ziffer 5 Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 10 vH indirekt beteiligt ist,“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 24a Abs. 5 Z 6 und 7 wird jeweils die Zahl „2 500“ durch die Zahl „500“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 wird jeweils die Zahl „2 500“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 24a Abs. 5 Z 8 und 9 wird jeweils die Zahl „1 000“ durch die Zahl „150“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 5, Ziffer 8 und 9 wird jeweils die Zahl „1 000“ durch die Zahl „150“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 24a Abs. 7 wird die Zahl „12 000“ durch die Zahl „7 500“ sowie die Zahl „3 500“ durch die Zahl „2 500“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 7, wird die Zahl „12 000“ durch die Zahl „7 500“ sowie die Zahl „3 500“ durch die Zahl „2 500“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 25 Abs. 1 wird die Zahl „0,67“ durch die Zahl „1,67“ sowie die Zahl „0,92“ durch die Zahl „2,50“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Zahl „0,67“ durch die Zahl „1,67“ sowie die Zahl „0,92“ durch die Zahl „2,50“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 25 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2020“, die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ sowie die Jahreszahl „2011“ jeweils durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2020“, die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ sowie die Jahreszahl „2011“ jeweils durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 28 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 2, 4, 6 bis 8, 13 und 16 bis 18, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3 und 5 bis 8, § 10a Abs. 2 und 7, § 10b, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 1, § 24a Abs. 3 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 10a Abs. 3 außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5 a, Absatz 2,, 4, 6 bis 8, 13 und 16 bis 18, Paragraph 7, Absatz 2 und 7, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 und 5 bis 8, Paragraph 10 a, Absatz 2 und 7, Paragraph 10 b,, Paragraph 11, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 24 a, Absatz 3 bis 5 und 7, Paragraph 25, Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 10 a, Absatz 3, außer Kraft.“
41.Novellierungsanordnung 41, Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
“
42.Novellierungsanordnung 42, Die Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
“
43.Novellierungsanordnung 43, Die Anlage 3 lautet:
„Anlage 3
“
44.Novellierungsanordnung 44, Die Anlage 4, Vorderseite, lautet:
„Anlage 4, Vorderseite
Papierfarbe: weiß
“
45.Novellierungsanordnung 45, Die Anlage 4, Rückseite, lautet:
„Anlage 4, Rückseite
Papierfarbe: weiß
“
46.Novellierungsanordnung 46, Die Anlage 5, Vorderseite, lautet:
„Anlage 5, Vorderseite
Papierfarbe: beige
“
47.Novellierungsanordnung 47, Die Anlage 5, Rückseite, lautet:
„Anlage 5, Rückseite
Papierfarbe: beige
“
48.Novellierungsanordnung 48, Die Anlage 6 lautet:
„Anlage 6
Papierfarbe: beige
“
49.Novellierungsanordnung 49, Die Anlage 7 lautet:
„Anlage 7
“
Artikel 4
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Das Volksabstimmungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 1 wird nach der Folge „105 Abs. 2“ die Folge „ , 107 Abs. 9“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach der Folge „105 Absatz 2 “, die Folge „ , 107 Absatz 9 “, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,67 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
“
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage 3 lautet:
„Anlage 3
“
8.Novellierungsanordnung 8, Anlage 4 lautet:
„Anlage 4
“
Artikel 5
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989
Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Das Volksbefragungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 wird die Folge „und 105 Abs. 2“ durch die Folge „ , 105 Abs. 2 und 107 Abs. 9“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Folge „und 105 Absatz 2 “, durch die Folge „ , 105 Absatz 2 und 107 Absatz 9 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,67 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 21 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
“
6.Novellierungsanordnung 6, Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
“
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage 3 lautet:
„Anlage 3
“
Artikel 6
Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018
Das Volksbegehrengesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Das Volksbegehrengesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Vorname,“ das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Vorname,“ das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
„1.Ziffer eins die Registrierungsnummer;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 vierter Satz lautet:Paragraph 8, Absatz eins, vierter Satz lautet:
„Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20.00 Uhr offenzuhalten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 1 entfällt der fünfte Satz; im fünften Satz (neu) wird vor dem Wort „Sonntagen“ der Ausdruck „Samstagen,“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt der fünfte Satz; im fünften Satz (neu) wird vor dem Wort „Sonntagen“ der Ausdruck „Samstagen,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 wird die Wortfolge „vier Wochen nach der gemäß § 6 Abs. 4 veröffentlichten Entscheidung“ durch die Wortfolge „am Stichtag“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge „vier Wochen nach der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, veröffentlichten Entscheidung“ durch die Wortfolge „am Stichtag“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 24 samt Überschrift lautet:Paragraph 24, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 24.Paragraph 24,
Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.“ Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des Paragraph 8, anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 26 Abs. 6 lautet:Paragraph 26, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6§ 3 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1, § 10, § 24 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 24, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
“
9.Novellierungsanordnung 9, Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
“
Artikel 7
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018
Das Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Das Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „Stimmkarte“ der Verweis „(§ 3 Abs. 6)“ durch den Verweis „(§ 3 Abs. 5)“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach dem Wort „Stimmkarte“ der Verweis „(Paragraph 3, Absatz 6,)“ durch den Verweis „(Paragraph 3, Absatz 5,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 4 entfällt.Paragraph 2, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 6 wird der Verweis „§§ 3 Abs. 4 und 11 Abs. 1“ durch den Verweis „§§ 3 Abs. 3 und 11 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, wird der Verweis „§§ 3 Absatz 4 und 11 Absatz eins “, durch den Verweis „§§ 3 Absatz 3 und 11 Absatz eins “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 6 wird der Satz „Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR durch Identifikation mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.“ angefügt.In Paragraph 3, Absatz 6, wird der Satz „Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR durch Identifikation mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 2 wird die Folge „2012/56“ durch die Folge „56/2012“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Folge „2012/56“ durch die Folge „56/2012“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 1 wird der Satz „Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.“ angefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Satz „Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.“ angefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 1 entfällt die Wendung „außerhalb Wiens“ und wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wendung „außerhalb Wiens“ und wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 2 Abs. 3 und 6, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 2 Abs. 4 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3 und 6, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 2, Absatz 4, außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Das Europa-Wählerevidenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis zu § 11 wird das Wort „Einspruchsverfahren“ durch das Wort „Berichtigungsverfahren“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 11, wird das Wort „Einspruchsverfahren“ durch das Wort „Berichtigungsverfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „Wählerevidenzgesetzes“ die Zahl „2015“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort „Wählerevidenzgesetzes“ die Zahl „2015“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 wird der Verweis „§ 4 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 5“ sowie der Verweis „(§ 1 Abs. 2)“ durch den Verweis „(§ 1 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Verweis „§ 4 Absatz 6 “, durch den Verweis „§ 4 Absatz 5 “, sowie der Verweis „(Paragraph eins, Absatz 2,)“ durch den Verweis „(Paragraph eins, Absatz 3,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 6 entfällt die Wendung „gemäß § 4 Abs. 4 oder“.In Paragraph 2, Absatz 6, entfällt die Wendung „gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 7 bis 11) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.“.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, sowie der Paragraphen 4, Absatz 3 und 12 Absatz eins, dürfen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 7 bis 11) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 5 wird der Verweis „(§ 1 Abs. 2)“ durch den Verweis „(§ 1 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird der Verweis „(Paragraph eins, Absatz 2,)“ durch den Verweis „(Paragraph eins, Absatz 3,)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 7 wird der Satz „Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR durch Identifikation mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.“ angefügt.In Paragraph 4, Absatz 7, wird der Satz „Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR durch Identifikation mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.“ angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „jeder Unionsbürger“ durch das Wort „jedermann“ ersetzt und wird nach dem letzten Satz der Satz „Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.“ angefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „jeder Unionsbürger“ durch das Wort „jedermann“ ersetzt und wird nach dem letzten Satz der Satz „Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.“ angefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 2 wird die Folge „2012/56“ durch die Folge „56/2012“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Folge „2012/56“ durch die Folge „56/2012“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 1 entfällt die Wendung „außerhalb Wiens“ und wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wendung „außerhalb Wiens“ und wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Behörden im Berichtigungsverfahren
§ 11.Paragraph 11,
Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.“ Die gemäß Paragraph 9, mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 20 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, 6 und 9, § 4 Abs. 5 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 3,, 6 und 9, Paragraph 4, Absatz 5 und 7, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 11, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer