64. Bundesgesetz, mit dem das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das Erdgasabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 6 wird das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 6, wird das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 11 und 12 wird jeweils das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:a) Ziffer eins, lautet:
Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.“Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Ziffer 3,
b) Es wird folgende Z 3 angefügt:b) Es wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Obergrenze für Markterlöse:
für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 4, Absatz 2, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für„In Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für
den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und
den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom
die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 wird wie folgt geändert:Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Wortfolge erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2023,, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer