6. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) erlassen wird und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. | Zweck |
§ 2. | Persönlicher Geltungsbereich |
§ 3. | Sachlicher Geltungsbereich |
§ 4. | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen |
§ 5. | Begriffsbestimmungen |
§ 6. | Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern |
§ 7. | Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität |
§ 8. | Datenschutz |
§ 9. | Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen |
§ 10. | Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen |
2. Hauptstück Interne Hinweisgebung |
§ 11. | Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme |
§ 12. | Interne Hinweisgebersysteme im Bund |
§ 13. | Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen |
3. Hauptstück Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 14. | Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung |
§ 15. | Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen |
2. Abschnitt Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise |
§ 16. | Eignung der Meldekanäle externer Stellen |
§ 17. | Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen |
3. Abschnitt Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung |
§ 18. | Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen |
§ 19. | Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung |
4. Hauptstück Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis |
§ 20. | Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen |
§ 21. | Information, Beratung und Verfahrenshilfe |
§ 22. | Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen |
§ 23. | Glaubhaftmachung |
5. Hauptstück Schlussbestimmungen |
§ 24. | Strafbestimmungen |
§ 25. | Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht |
§ 26. | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 27. | Vollziehung |
§ 28. | Inkrafttreten |
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsZweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
(2)Absatz 2Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (§ 2) bei Hinweisen (§ 5 Z 4) auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10).Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (Paragraph 2,) bei Hinweisen (Paragraph 5, Ziffer 4,) auf Rechtsverletzungen (Paragraph 5, Ziffer 12,) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,).
Persönlicher Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) Informationen über Rechtsverletzungen erlangt habenDieses Bundesgesetz gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,) Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben
als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bedienstete des Rechtsträgers oder als an den Rechtsträger überlassene Arbeitskräfte oder
als Bewerberinnen oder –bewerber um eine Stelle, als Praktikantinnen oder Praktikanten, Volontärinnen oder Volontäre beim Rechtsträger oder als sonstige beim Rechtsträger Auszubildende oder
als selbständig erwerbstätige Personen oder
als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers oder
indem sie unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des Rechtsträgers oder dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten oder arbeiteten.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgern, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben.
(3)Absatz 3Die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstücks gelten auch
für natürliche Personen, die Hinweisgeberinnen oder –geber bei der Hinweisgebung unterstützen,
für natürliche Personen im Umkreis der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie
für juristische Personen zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers oder für die die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen sie oder er in einem beruflichen Zusammenhang anderweitig in Verbindung steht.
(4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 1 und 2, die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstückes gelten für die in Abs. 3 aufgezählten Personen auch dann, wenn der Hinweisgebung eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu einer anderen Gebietskörperschaft als dem Bund oder zu einem sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors zugrunde liegt und der Hinweis eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand hat.Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Absatz eins und 2, die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstückes gelten für die in Absatz 3, aufgezählten Personen auch dann, wenn der Hinweisgebung eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu einer anderen Gebietskörperschaft als dem Bund oder zu einem sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors zugrunde liegt und der Hinweis eine Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, zum Gegenstand hat.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Absatz 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.
(2)Absatz 2Ohne Rücksicht auf die im Abs. 1 genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.Ohne Rücksicht auf die im Absatz eins, genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen römisch eins.B und römisch II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.
(3)Absatz 3Von dem im Abs. 2 genannten Bereich abgesehen gilt dieses Bundesgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:Von dem im Absatz 2, genannten Bereich abgesehen gilt dieses Bundesgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:
Öffentliches Auftragswesen,
Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
Produktsicherheit und -konformität,
Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den Paragraphen 302, bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt auch für Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.Dieses Bundesgesetz gilt auch für Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(5)Absatz 5Dieses Bundesgesetz gilt auch für Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.Dieses Bundesgesetz gilt auch für Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26, Absatz 2, AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
(6)Absatz 6Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (§ 9 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, § 37 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und –treuhänder getroffen wurden;Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (Paragraph 9, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, Paragraph 37, der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, Paragraph 80, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und –treuhänder getroffen wurden;
Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, gemäß dessen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 sowie Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 ausgenommen sind,
Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, gemäß dessen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 ausgenommen sind,
Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, gemäß dessen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ausgenommen sind;
die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO);die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO);
Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt im Verhältnis zu den im Teil II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union und den in Z 1 bis 18 genannten Bundesgesetzen für eine Angelegenheit nur insoweit, als die Angelegenheit durch diese Rechtsakte der Union nicht verbindlich geregelt ist oder durch diese Bundesgesetze nicht geregelt ist:Dieses Bundesgesetz gilt im Verhältnis zu den im Teil römisch II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union und den in Ziffer eins bis 18 genannten Bundesgesetzen für eine Angelegenheit nur insoweit, als die Angelegenheit durch diese Rechtsakte der Union nicht verbindlich geregelt ist oder durch diese Bundesgesetze nicht geregelt ist:
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017Börsegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002Bundeskriminalamt-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
Kapitalmarktgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62/2019Kapitalmarktgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018PRIIP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,
SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, soweit dieses die Richtlinie 2016/97/EU umsetztVersicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, soweit dieses die Richtlinie 2016/97/EU umsetzt
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 69/2015.Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,.
(2)Absatz 2Andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Verfahren und zum Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen bleiben durch dieses Bundesgesetz insoweit unberührt, als die in ihnen enthaltenen BestimmungenAndere als die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften zum Verfahren und zum Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen bleiben durch dieses Bundesgesetz insoweit unberührt, als die in ihnen enthaltenen Bestimmungen
für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber günstiger sind, wie insbesondere zur Möglichkeit anonymer Hinweise und Wahrung der Anonymität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern,
über den persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich der §§ 2 und 3 hinausgehen oderüber den persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich der Paragraphen 2 und 3 hinausgehen oder
das interne oder externe Hinweisgebersystem, die Betrauung einer bestimmten Stelle mit der Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Hinweisen, Folgemaßnahmen oder die sonstige Behandlung von Hinweisen spezifischer regeln, ohne dabei von den Mindestanforderungen dieses Bundesgesetzes abzuweichen.
(3)Absatz 3Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme werden durch dieses Bundesgesetz insoweit nicht berührt, als sie eine der Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 erfüllen.Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme werden durch dieses Bundesgesetz insoweit nicht berührt, als sie eine der Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 erfüllen.
(4)Absatz 4Vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Anordnungen sind, insoweit sie von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes abweichen, ohne eine der Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, rechtsunwirksam.Vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Anordnungen sind, insoweit sie von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes abweichen, ohne eine der Voraussetzungen des Absatz eins bis 3 zu erfüllen, rechtsunwirksam.
Begriffsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„DSGVO“: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;„DSGVO“: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35;
„externe Stelle“: Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, die keine Stelle gemäß Z 9 ist und die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt;„externe Stelle“: Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, die keine Stelle gemäß Ziffer 9, ist und die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt;
„Folgemaßnahme“: ab der Abgabe und infolge eines Hinweises ergriffene Maßnahme einer internen oder externen Stelle, einer Organisationseinheit eines Unternehmens, einer Verwaltungsbehörde, eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft wie die Prüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises, interne Nachforschungen, Ermittlungen, oder die Veranlassung, Einleitung, Durchführung oder Beendigung eines Verfahrens oder sonstige Maßnahme zum weiteren Vorgehen gegen den Verstoß, zur Strafverfolgung oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes;
„Hinweis(gebung)“: Von einer Hinweisgeberin oder einem Hinweisgeber im Wege der Meldung oder Veröffentlichung bewirkte Weitergabe von Informationen, denen zufolge eine Rechtsverletzung erfolgte oder erfolgen wird;
„Hinweisgeberin“ bzw. „Hinweisgeber“: eine der in § 2 Abs. 1, 2 und 4 aufgezählten Personen, die einer internen oder externen Stelle einen Hinweis gibt oder einen Hinweis veröffentlicht;„Hinweisgeberin“ bzw. „Hinweisgeber“: eine der in Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 4 aufgezählten Personen, die einer internen oder externen Stelle einen Hinweis gibt oder einen Hinweis veröffentlicht;
„interne Stelle“: natürliche Person oder aus mehreren Personen zusammengesetzte Abteilung oder sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors, die Hinweise entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt;
„Juristische Person des öffentlichen Sektors“:
juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Organisation bundesgesetzlich geregelt ist oder
juristische Person des privaten Rechts, an der der Bund oder eine juristische Person gemäß lit. a allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder mit einer juristischen Person gemäß lit. a mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder die der Bund oder eine juristische Person gemäß lit. a allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder mit einer juristischen Person gemäß lit. a betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jede in einem solchen Verhältnis zum Bund stehende juristische Person des privaten Rechts, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oderjuristische Person des privaten Rechts, an der der Bund oder eine juristische Person gemäß Litera a, allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder mit einer juristischen Person gemäß Litera a, mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder die der Bund oder eine juristische Person gemäß Litera a, allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder mit einer juristischen Person gemäß Litera a, betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jede in einem solchen Verhältnis zum Bund stehende juristische Person des privaten Rechts, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder
juristische Person, die vom Bund zum Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und die überwiegend vom Bund oder einer anderen Einrichtung mit solchem Zweck finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dem Bund oder dieser Einrichtung untersteht oder ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan hat, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder einer anderen Einrichtung mit solchem Zweck ernannt worden ist oder
Verband, der aus einer juristischen Person oder mehreren juristischen Personen gemäß lit. a, b oder c besteht;Verband, der aus einer juristischen Person oder mehreren juristischen Personen gemäß Litera a,, b oder c besteht;
„klassifizierte Information“: Information, Material oder Nachricht im Sinne des § 3 Z 39 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012 oder des § 2 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl. II Nr. 268/2022;„klassifizierte Information“: Information, Material oder Nachricht im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 39, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, oder des Paragraph 2, der Informationssicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, in der Fassung des BGBl. römisch II Nr. 268/2022;
„mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle“: im Sinne des § 13 Abs. 4 für Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Sektors gemeinsam eingerichtete Stelle oder Dritte, die die Aufgaben der internen Stelle wahrnehmen;„mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle“: im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, für Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Sektors gemeinsam eingerichtete Stelle oder Dritte, die die Aufgaben der internen Stelle wahrnehmen;
„Rechtsträger des öffentlichen Sektors“: Juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne der Z 7 zuzüglich der Organisationseinheiten und jener natürlichen Personen, deren Handeln der juristischen Person des öffentlichen Sektors zuzurechnen ist;„Rechtsträger des öffentlichen Sektors“: Juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne der Ziffer 7, zuzüglich der Organisationseinheiten und jener natürlichen Personen, deren Handeln der juristischen Person des öffentlichen Sektors zuzurechnen ist;
„Rechtsträger des privaten Sektors“: Unternehmen im Sinne der Z 14 zuzüglich sonstiger rechtsfähiger Personenvereinigungen und natürlicher Personen, die nicht eine der Merkmale der Z 10 erfüllen;„Rechtsträger des privaten Sektors“: Unternehmen im Sinne der Ziffer 14, zuzüglich sonstiger rechtsfähiger Personenvereinigungen und natürlicher Personen, die nicht eine der Merkmale der Ziffer 10, erfüllen;
„Rechtsverletzung“: Verstoß gegen eine der in § 3 Abs. 3 bis 5 genannten Rechtsvorschriften oder deren Ziel oder Zweck, erhebliche Missstände und Unregelmäßigkeiten in den in § 3 Abs. 3 bis 5 genannten Bereichen sowie darauf bezogene Verschleierungs- und versuchte Verschleierungshandlungen;„Rechtsverletzung“: Verstoß gegen eine der in Paragraph 3, Absatz 3, bis 5 genannten Rechtsvorschriften oder deren Ziel oder Zweck, erhebliche Missstände und Unregelmäßigkeiten in den in Paragraph 3, Absatz 3, bis 5 genannten Bereichen sowie darauf bezogene Verschleierungs- und versuchte Verschleierungshandlungen;
„Richtlinie 2019/1937/EU“: Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1503, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925, ABl. Nr. L 265 vom 12.10.2022 S. 1;„Richtlinie 2019/1937/EU“: Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 Sitzung 17 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1503, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 Sitzung 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925, ABl. Nr. L 265 vom 12.10.2022 Sitzung 1;
„Unternehmen“: juristische Person des Privatrechts oder rechtsfähige Personengesellschaft, die nicht eine der Merkmale der Z 7 erfüllt;„Unternehmen“: juristische Person des Privatrechts oder rechtsfähige Personengesellschaft, die nicht eine der Merkmale der Ziffer 7, erfüllt;
„Veröffentlichung“: Hinweisgebung durch öffentliches Zugänglichmachen eines Hinweises.
Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Schutz für die Hinweisgebung nach diesem Bundesgesetz umfasst Hinweise an interne und externe Stellen. Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union gelten hinsichtlich dieses Schutzes als Hinweise an externe Stellen. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an eine interne oder externe Stelle berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.
(2)Absatz 2Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die zum Zweck eines nach Abs. 1 berechtigten Hinweises eine klassifizierte Information weitergeben oder auswerten, sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes nach diesem Bundesgesetz berechtigt, wennHinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die zum Zweck eines nach Absatz eins, berechtigten Hinweises eine klassifizierte Information weitergeben oder auswerten, sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes nach diesem Bundesgesetz berechtigt, wenn
der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung der klassifizierten Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte,
die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen, insbesondere des § 7 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl II Nr. 268/2022, erfolgt unddie Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen, insbesondere des Paragraph 7, der Informationssicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2022,, erfolgt und
die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass die den Hinweis entgegennehmende interne oder externe Stelle zur Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen qualifiziert ist, insbesondere bei Weitergabe an eine interne Stelle im Sinne des § 12 oder an eine externe Stelle.die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass die den Hinweis entgegennehmende interne oder externe Stelle zur Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen qualifiziert ist, insbesondere bei Weitergabe an eine interne Stelle im Sinne des Paragraph 12, oder an eine externe Stelle.
(3)Absatz 3Anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks, wenn als Folge ihres anonym gegebenen Hinweises ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und die Hinweisgebung Abs. 1 entspricht.Anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks, wenn als Folge ihres anonym gegebenen Hinweises ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und die Hinweisgebung Absatz eins, entspricht.
(4)Absatz 4Hinweise, die offenkundig falsch gegeben werden, sind von den Stellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber zurückzuweisen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen (§ 24 Z 4) verfolgt werden können.Hinweise, die offenkundig falsch gegeben werden, sind von den Stellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber zurückzuweisen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen (Paragraph 24, Ziffer 4,) verfolgt werden können.
Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist durch die internen und externen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragten Stellen zu schützen. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
(2)Absatz 2Wird der Inhalt eines Hinweises anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Stelle bekannt, insbesondere weil der Hinweis nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, abgesehen von der Weiterleitung an die zuständige Stelle, die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers untersagt.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und die in Abs. 1 letzter Satz genannten Informationen nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO für unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.Abweichend von Absatz eins, dürfen die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und die in Absatz eins, letzter Satz genannten Informationen nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO für unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.
(4)Absatz 4Sollen gemäß Abs. 3 die Identität oder Informationen offengelegt werden, muss die Behörde vor der Offenlegung die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber von diesem Vorhaben unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche oder das Ermittlungsverfahren nach der StPO gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.Sollen gemäß Absatz 3, die Identität oder Informationen offengelegt werden, muss die Behörde vor der Offenlegung die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber von diesem Vorhaben unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche oder das Ermittlungsverfahren nach der StPO gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist dann zulässig, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO für unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.Die Absatz eins, bis 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist dann zulässig, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO für unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.
(6)Absatz 6Personen, denen Hinweise mit klassifizierten Informationen zugehen, sind zur Verschwiegenheit über diese Informationen verpflichtet. Die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen sind einzuhalten. Eine Weiterleitung klassifizierter Informationen ist nur zum Zweck einer anders nicht zu erreichenden Weiterverfolgung des Hinweises und nur an Stellen und Behörden zulässig, die zur Einhaltung der Schutzstandards qualifiziert sind.
(7)Absatz 7Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (§ 1 und § 8 Abs. 2 Z 1) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.
Datenschutz
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (§ 1 und Abs. 2 Z 1) zulässig. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz umfasst die mit einem Hinweis in Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten derDie Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins und Absatz 2, Ziffer eins,) zulässig. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz umfasst die mit einem Hinweis in Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten der
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (§ 2 Abs. 1, 2 und 4),Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 4),
von der Hinweisgebung betroffenen Personen,
Personen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 sowiePersonen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 sowie
von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen.
Dabei sind den Abs. 2 bis 12 entsprechend die DSGVO und von Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979), soweit sie diesen Bestimmungen unterliegen, die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 – DSG, mit Ausnahme der §§ 38, 39, 41 bis 45, 47, 50, 52, 53 und 56 DSG einzuhalten.Dabei sind den Absatz 2, bis 12 entsprechend die DSGVO und von Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,), soweit sie diesen Bestimmungen unterliegen, die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, – DSG, mit Ausnahme der Paragraphen 38,, 39, 41 bis 45, 47, 50, 52, 53 und 56 DSG einzuhalten.
(2)Absatz 2Die Verarbeitung muss
im öffentlichen Interesse liegen, Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Hinweise zu geben und ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und
auf Daten eingeschränkt werden, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden.
(3)Absatz 3Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken sind zur Verarbeitung von Daten ermächtigt:Zu den in Absatz eins, genannten Zwecken sind zur Verarbeitung von Daten ermächtigt:
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber hinsichtlich der Daten, die für ihren Hinweis benötigt werden,
interne und externe Stellen hinsichtlich der Daten, die ihnen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber übermittelt,
Behörden zur Verarbeitung von Daten, die infolge eines Hinweises an sie übermittelt wurden, insoweit die Daten für weitere Ermittlungen oder die Einleitung eines Verfahrens benötigt werden.
(4)Absatz 4Für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der DSGVO sind, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist:Für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO sind, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber hinsichtlich personenbezogener Daten, von denen sie wissen, dass sie über das zur Weiterverfolgung des Hinweises Erforderliche hinausgehen,
der Rechtsträger, dem die interne Stelle angehört,
der Rechtsträger, dem die externe Stelle angehört, und
die Behörden, die infolge eines Hinweises an sie übermittelte Daten verarbeiten.
Soweit Verantwortliche zusammen ein Hinweisgebersystem betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Verpflichtungen des oder der Verantwortlichen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach diesem Bundesgesetz gelten auch für Auftragsverarbeiter und -verarbeiterinnen.Soweit Verantwortliche zusammen ein Hinweisgebersystem betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Verpflichtungen des oder der Verantwortlichen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach diesem Bundesgesetz gelten auch für Auftragsverarbeiter und -verarbeiterinnen.
(5)Absatz 5Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zulässig, wennDie Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist zulässig, wenn
die Verarbeitung zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist unddie Verarbeitung zur Erreichung der in Paragraph eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und
das öffentliche Interesse an der Verarbeitung zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke erheblich ist unddas öffentliche Interesse an der Verarbeitung zur Erreichung der in Paragraph eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Zwecke erheblich ist und
wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
(6)Absatz 6Die Ermächtigung nach Abs. 3 bezieht sich auch auf personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen gemäß Art. 10 DSGVO. Die Verarbeitung solcher Daten darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren. Personenbezogene Daten gemäß Art. 10 DSGVO dürfen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Straftat in einem Verfahren, in dem diese Daten verarbeitet wurden, nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar gehalten werden und sind möglichst ohne Aufbereitung zu speichern.Die Ermächtigung nach Absatz 3, bezieht sich auch auf personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen gemäß Artikel 10, DSGVO. Die Verarbeitung solcher Daten darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren. Personenbezogene Daten gemäß Artikel 10, DSGVO dürfen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Straftat in einem Verfahren, in dem diese Daten verarbeitet wurden, nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar gehalten werden und sind möglichst ohne Aufbereitung zu speichern.
(7)Absatz 7Den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 entsprechend dürfen interne Stellen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 12 und externe Stellen Hinweise und personenbezogene Daten einschließlich Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen einer Behörde oder Stelle entsprechend § 17 Abs. 4 Z 1 zur weiteren Ermittlung oder Einleitung eines Verfahrens übermitteln.Den Voraussetzungen der Absatz 2, bis 6 entsprechend dürfen interne Stellen des öffentlichen Sektors im Sinne des Paragraph 12 und externe Stellen Hinweise und personenbezogene Daten einschließlich Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen einer Behörde oder Stelle entsprechend Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, zur weiteren Ermittlung oder Einleitung eines Verfahrens übermitteln.
(8)Absatz 8Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 11 Abs. 1, die für die internen Stellen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 12 jeweils zuständigen Organe, mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sowie der oder die jeweils für die Einrichtung der externen Stellen (§ 15) zuständige Bundesminister oder Bundesministerin sind ermächtigt, Hinweisgebersysteme nach diesem Bundesgesetz einzurichten. Sie sind für die Einrichtung der Hinweisgebersysteme Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der DSGVO.Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins,, die für die internen Stellen des öffentlichen Sektors im Sinne des Paragraph 12, jeweils zuständigen Organe, mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sowie der oder die jeweils für die Einrichtung der externen Stellen (Paragraph 15,) zuständige Bundesminister oder Bundesministerin sind ermächtigt, Hinweisgebersysteme nach diesem Bundesgesetz einzurichten. Sie sind für die Einrichtung der Hinweisgebersysteme Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO.
(9)Absatz 9Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, einer Person gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder 2 oder gemäß Abs. 1 Z 4 und zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 1 bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung:Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, einer Person gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und zur Erreichung der in Paragraph eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, finden die in den Ziffer eins, bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Ziffer eins, bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung:
Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO),Recht auf Information (Paragraph 43, DSG, Artikel 13 und 14 DSGVO),
Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),Recht auf Auskunft (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 44, DSG, Artikel 15, DSGVO),
Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO),Recht auf Berichtigung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 16, DSGVO),
Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO),Recht auf Löschung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 17, DSGVO),
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO),Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 45, DSG, Artikel 18, DSGVO),
Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowieWiderspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO) sowie
Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO).Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Paragraph 56, DSG und Artikel 34, DSGVO).
Unter den im ersten Satzteil des ersten Satzes angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Stellen und Behörden gegenüber einer von einem Hinweis betroffenen Person Information und Auskunftserteilung zum Hinweis zu unterlassen.
(10)Absatz 10Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises nicht benötigt werden, dürfen nicht erhoben werden bzw. sind unverzüglich zu löschen, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden.
(11)Absatz 11Personenbezogene Daten sind von einer oder einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung fünf Jahre und darüber hinaus so lange aufzubewahren, als es zur Durchführung bereits eingeleiteter verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO erforderlich ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.
(12)Absatz 12Tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über diese Vorgänge sind von einer oder einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung bis drei Jahre nach Entfall der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 11 aufzubewahren.Tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über diese Vorgänge sind von einer oder einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung bis drei Jahre nach Entfall der Aufbewahrungspflicht gemäß Absatz 11, aufzubewahren.
(13)Absatz 13Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 12 vorzunehmenden Datenverarbeitungen beruhen auf einer Rechtsgrundlage des Unionsrechts (§ 26) und sind bereits Gegenstand einer allgemeinen Datenschutz-Folgenabschätzung. Sie erfüllen daher die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.Die auf Grundlage der Absatz eins, bis 12 vorzunehmenden Datenverarbeitungen beruhen auf einer Rechtsgrundlage des Unionsrechts (Paragraph 26,) und sind bereits Gegenstand einer allgemeinen Datenschutz-Folgenabschätzung. Sie erfüllen daher die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsInterne und externe Stellen haben alle eingehenden Hinweise zu dokumentieren. Der Eingang schriftlicher Hinweise ist unverzüglich, spätestens jedoch nach sieben Kalendertagen schriftlich an die von der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber genannte Postanschrift, E-Mail- oder sonstige elektronische Adresse oder ein eingerichtetes Hinweisgebersystem zu bestätigen, es sei denn, die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die interne oder externe Stelle hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
(2)Absatz 2Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung mit Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis auf folgende Weise zu dokumentieren, wenn die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber dazu eine Zustimmung erteilt:
durch Tonaufzeichnung des Gesprächs, die es für die Dauer der Überprüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises und zu Beweiszwecken in einem nachfolgenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren abrufbar macht oder
durch vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.
Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so hat die interne oder externe Stelle ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die Transkription des Gesprächs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen. Durch einen Widerruf der Zustimmung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Zustimmung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen und Übermittlungen nicht berührt.
(3)Absatz 3Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung ohne Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird. Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so wird ihr oder ihm von der internen oder externen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, das detaillierte Gesprächsprotokoll zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.
(4)Absatz 4Erbittet eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber für den Hinweis eine Zusammenkunft mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der internen oder externen Stelle, sind die interne und externe Stelle berechtigt, dass Aufzeichnungen des Treffens aufbewahrt werden, wenn die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber dazu eine Zustimmung erteilt:
durch Tonaufzeichnung des Gesprächs entsprechend Abs. 2 Z 1 oderdurch Tonaufzeichnung des Gesprächs entsprechend Absatz 2, Ziffer eins, oder
durch vollständige und genaue Aufzeichnung des Treffens mit Transkription des Gesprächs, die von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.
Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so hat die interne oder externe Stelle ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, das Protokoll der Zusammenkunft zu prüfen, zu berichtigen und durch Unterschrift zu bestätigen. Durch einen Widerruf der Zustimmung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Zustimmung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen und Übermittlungen nicht berührt.
(5)Absatz 5Wird für den Hinweis eine Zusammenkunft oder ein vergleichbares anderes Mittel zur Begegnung, insbesondere eine Videokonferenz ohne Aufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis in Form eines detaillierten Protokolls zu dokumentieren, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird. Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so wird ihr oder ihm von der internen oder externen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, das detaillierte Protokoll zu prüfen, zu berichtigen und gegebenenfalls per Unterschrift zu bestätigen.
(6)Absatz 6Interne und externe Stellen haben die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 5 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System zu protokollieren und so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Bearbeitung des Hinweises benötigen.Interne und externe Stellen haben die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, bis 5 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System zu protokollieren und so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Bearbeitung des Hinweises benötigen.
Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsUnternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 11 Abs. 1 haben sicherzustellen, dass Personen im Sinne des § 2 einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne Stelle entsprechend dem 2. Hauptstück und der Hinweisgebung an externe Stellen entsprechend dem 3. Hauptstück erhalten.Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, haben sicherzustellen, dass Personen im Sinne des Paragraph 2, einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne Stelle entsprechend dem 2. Hauptstück und der Hinweisgebung an externe Stellen entsprechend dem 3. Hauptstück erhalten.
(2)Absatz 2Die externen Stellen gemäß § 15 haben auf ihren Websites oder auf einer gemeinsamen Website die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erläutern, insbesondere jedenfalls in verständlicher Sprache und leicht erkennbarDie externen Stellen gemäß Paragraph 15, haben auf ihren Websites oder auf einer gemeinsamen Website die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erläutern, insbesondere jedenfalls in verständlicher Sprache und leicht erkennbar
die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;
den rechtmäßigen Umgang mit klassifizierten Informationen;
das Verfahren der Behandlung von Hinweisen;
die Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO und § 37 DSG sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß § 8 Abs. 9;die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Artikel 5, DSGVO und Paragraph 37, DSG sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß Paragraph 8, Absatz 9 ;,
die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden;
mögliche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3);mögliche Folgemaßnahmen (Paragraph 5, Ziffer 3,);
den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz;
Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;
die Kontaktdaten der externen und weiterer Stellen zur vertraulichen Beratung von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie für Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union.
2. Hauptstück
Interne Hinweisgebung
Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsUnternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten sowie Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors in den in § 3 Abs. 2 genannten Bereichen sind verpflichtet, die Hinweisgebung intern den in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zu ermöglichen. Das interne Hinweisgebersystem ist in einer Weise einzurichten, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber dazu anregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben. Die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gemäß Art. 25 der DSGVO geeignet sein.Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten sowie Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors in den in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Bereichen sind verpflichtet, die Hinweisgebung intern den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen zu ermöglichen. Das interne Hinweisgebersystem ist in einer Weise einzurichten, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber dazu anregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben. Die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gemäß Artikel 25, der DSGVO geeignet sein.
(2)Absatz 2In Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender Anzahl der Beschäftigten ist die Mindestanzahl gemäß Abs. 1 aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.In Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender Anzahl der Beschäftigten ist die Mindestanzahl gemäß Absatz eins, aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.
(3)Absatz 3Für Hinweise innerhalb von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Abs. 1 müssen die zuständigen Stellen, Kommunikationswege und –mittel und Verfahren so eingerichtet sein, dass sie zumindest den Anforderungen des § 13 entsprechen. In Fällen, in denen ein Hinweisgebersystem bereits eingerichtet ist oder nach anderen Rechtsvorschriften noch einzurichten ist, ist auf die Bestimmungen des § 4 Bedacht zu nehmen.Für Hinweise innerhalb von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Absatz eins, müssen die zuständigen Stellen, Kommunikationswege und –mittel und Verfahren so eingerichtet sein, dass sie zumindest den Anforderungen des Paragraph 13, entsprechen. In Fällen, in denen ein Hinweisgebersystem bereits eingerichtet ist oder nach anderen Rechtsvorschriften noch einzurichten ist, ist auf die Bestimmungen des Paragraph 4, Bedacht zu nehmen.
Interne Hinweisgebersysteme im Bund
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsMit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sind
die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979) mit Ausnahme jener gemäß Z 2 bis 4 sowie Abs. 3;die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, BDG 1979) mit Ausnahme jener gemäß Ziffer 2 bis 4 sowie Absatz 3 ;,
das Bundesministerium für Justiz für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Justiz in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen vorbehaltlich der Z 4;das Bundesministerium für Justiz für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Justiz in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen vorbehaltlich der Ziffer 4 ;,
das Bundesministerium für Landesverteidigung für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen;das Bundesministerium für Landesverteidigung für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen;
das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979.das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, BDG 1979.
(2)Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung können die näheren Bedingungen zur Einrichtung des internen Hinweisgebersystems wie insbesondere die Organisation der dafür notwendigen Geschäftsabläufe, die Qualifikation und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der internen Stelle und die bei der Auswahl des Hinweisgebersystems zu berücksichtigenden technischen Standards festlegen.
(3)Absatz 3Folgende Organe haben eine Stelle mit den Aufgaben der internen Stelle zu beauftragen sowie die Bedingungen und das Verfahren der internen Hinweisgebung festzulegen:
die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates für die Parlamentsdirektion;
die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft für die Volksanwaltschaft;
die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes für den Rechnungshof;
die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes für den Verfassungsgerichtshof;
die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes für den Verwaltungsgerichtshof;
die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident für die Präsidentschaftskanzlei.
Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie internen Stellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Sie sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt.
(2)Absatz 2Interne Stellen haben bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen. Es sind Vorkehrungen für eine unbefangene Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen zu treffen. Für interne Stellen im Sinne des § 12 Abs. 1 sind zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise zu ermöglichen.Interne Stellen haben bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen. Es sind Vorkehrungen für eine unbefangene Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen zu treffen. Für interne Stellen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, sind zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise zu ermöglichen.
(3)Absatz 3Die Leitung eines Unternehmens im Sinne des § 11 Abs. 1 kann die interne Stelle für Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) zuständig machen oder damit ein eigenes Organ betrauen.Die Leitung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, kann die interne Stelle für Folgemaßnahmen (Paragraph 5, Ziffer 3,) zuständig machen oder damit ein eigenes Organ betrauen.
(4)Absatz 4Juristische Personen des öffentlichen Sektors, die nicht Organisationseinheiten des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 1 sind, und Unternehmen können jeweils die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden. Die nach diesem Bundesgesetz die interne Stelle treffenden Rechte und Verpflichtungen gelten auch für jede mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle.Juristische Personen des öffentlichen Sektors, die nicht Organisationseinheiten des Bundes im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, sind, und Unternehmen können jeweils die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden. Die nach diesem Bundesgesetz die interne Stelle treffenden Rechte und Verpflichtungen gelten auch für jede mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle.
(5)Absatz 5Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Im Fall der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen diese telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.
(6)Absatz 6Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle hat einem Hinweis nicht nachzugehen,
der nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder
aus dem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen.
Offenkundig falsche Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen.Offenkundig falsche Hinweise sind Paragraph 6, Absatz 4, entsprechend zurückzuweisen.
(7)Absatz 7Sind in einem Hinweis an eine interne Stelle gemäß § 12 klassifizierte Informationen enthalten, dürfen diese Informationen nur Personen zugänglich sein, die eine Unterweisung im Umgang mit klassifizierten Informationen erhalten haben. Informationen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, dürfen nur Personen zugänglich sein, die sich einer Sicherheitsprüfung gemäß §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, oder einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, unterzogen haben. Wurde mit dem Hinweis ein Dokument übermittelt, das als VERTRAULICH oder höher klassifiziert ist, ist dieses Dokument von der gemäß § 12 zuständigen internen Stelle zu registrieren.Sind in einem Hinweis an eine interne Stelle gemäß Paragraph 12, klassifizierte Informationen enthalten, dürfen diese Informationen nur Personen zugänglich sein, die eine Unterweisung im Umgang mit klassifizierten Informationen erhalten haben. Informationen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, dürfen nur Personen zugänglich sein, die sich einer Sicherheitsprüfung gemäß Paragraphen 55, bis 55b Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23, und 24 Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, unterzogen haben. Wurde mit dem Hinweis ein Dokument übermittelt, das als VERTRAULICH oder höher klassifiziert ist, ist dieses Dokument von der gemäß Paragraph 12, zuständigen internen Stelle zu registrieren.
(8)Absatz 8Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise nach Entgegennahme durch die interne Stelle bei dieser zu ergänzen oder zu berichtigen. Die interne Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Sie hat ihrerseits Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 5 ist anzuwenden.Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise nach Entgegennahme durch die interne Stelle bei dieser zu ergänzen oder zu berichtigen. Die interne Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Sie hat ihrerseits Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Absatz 5, ist anzuwenden.
(9)Absatz 9Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises hat die interne Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,
welche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) die interne Stelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oderwelche Folgemaßnahmen (Paragraph 5, Ziffer 3,) die interne Stelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oder
aus welchen Gründen die interne Stelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.
3. Hauptstück
Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsHinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollen prüfen, ob sie einen Hinweis zunächst einer internen Stelle geben können. Einer externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem entsprechend den Bestimmungen des 2. Hauptstücks nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.
(2)Absatz 2Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die einen Hinweis im Sinne des § 5 Z 15 veröffentlichen, haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit (§ 6), undHinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die einen Hinweis im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 15, veröffentlichen, haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit (Paragraph 6,), und
unter der Voraussetzung, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § 13 Abs. 9 und § 17 Abs. 6 bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oderunter der Voraussetzung, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den Paragraph 13, Absatz 9 und Paragraph 17, Absatz 6, bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oder
eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass sie bei einem vorherigen Hinweis an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten haben oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen wird, insbesondere weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden, oder
eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.
Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand haben.Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (Paragraph 5, Ziffer 12,), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, zum Gegenstand haben.
(2)Absatz 2Soweit die folgenden Stellen oder Systeme aufgrund der in Z 1 bis 8 angeführten Bundesgesetze zuständig sind, besteht keine Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:Soweit die folgenden Stellen oder Systeme aufgrund der in Ziffer eins bis 8 angeführten Bundesgesetze zuständig sind, besteht keine Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:
die Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des § 66 Abs. 1 und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzdie Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des Paragraph 66, Absatz eins und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
das bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund § 52 e Abs. 1, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystemdas bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund Paragraph 52, e Absatz eins,, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
das bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund § 11b Abs. 6 Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2001, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystemdas bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund Paragraph 11 b, Absatz 6, Wettbewerbsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, aufgezählten Rechtsaktedie Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in Paragraph 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, aufgezählten Rechtsakte
die Geldwäschemeldestelle aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeskriminalamt-Gesetzdie Geldwäschemeldestelle aufgrund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz
die bei den Notariatskammern aufgrund § 154 Abs. 4 Notariatsordnung eingerichteten sicheren Kommunikationskanäledie bei den Notariatskammern aufgrund Paragraph 154, Absatz 4, Notariatsordnung eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
die bei den Rechtsanwaltskammern aufgrund § 20a Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eingerichteten sicheren Kommunikationskanäledie bei den Rechtsanwaltskammern aufgrund Paragraph 20 a, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund § 100 Abs. 1, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund Paragraph 100, Absatz eins,, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ist für Hinweise auf Rechtsverletzungen im Sinne des § 5 Z 12, die sich auf das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979 beziehen, die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde zuständige externe Stelle.Abweichend von Absatz eins, ist für Hinweise auf Rechtsverletzungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12,, die sich auf das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, BDG 1979 beziehen, die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde zuständige externe Stelle.
(4)Absatz 4Die Anforderungen an externe Stellen und das von ihnen anzuwendende Verfahren nach dem 2. Abschnitt gelten für alle externen Stellen, für die externen Stellen aufgrund anderer Bundesgesetze jedoch nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2.Die Anforderungen an externe Stellen und das von ihnen anzuwendende Verfahren nach dem 2. Abschnitt gelten für alle externen Stellen, für die externen Stellen aufgrund anderer Bundesgesetze jedoch nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins und 2.
2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise
Eignung der Meldekanäle externer Stellen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsExterne Stellen sind mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachausstattung sind entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupassen.
(2)Absatz 2Mit den Aufgaben der externen Stelle für Hinweise nach diesem Bundesgesetz betraute Personen müssen für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein sowie nachweislich im Umgang mit Hinweisen speziell geschult sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit einem Hinweis verbundene klassifizierte Informationen entgegennehmen, auswerten oder weiterleiten, müssen im Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß § 6 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl. II Nr. 268/2022, unterwiesen sein und, wenn die Informationen als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, sich einer Sicherheitsprüfung gemäß § 3 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, unterzogen haben.Mit den Aufgaben der externen Stelle für Hinweise nach diesem Bundesgesetz betraute Personen müssen für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein sowie nachweislich im Umgang mit Hinweisen speziell geschult sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit einem Hinweis verbundene klassifizierte Informationen entgegennehmen, auswerten oder weiterleiten, müssen im Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß Paragraph 6, der Informationssicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2022,, unterwiesen sein und, wenn die Informationen als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, sich einer Sicherheitsprüfung gemäß Paragraph 3, des Informationssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, unterzogen haben.
(3)Absatz 3Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und die Vertraulichkeit (§§ 7 und 17 Abs. 1), den Datenschutz (§ 8) und die Verwendung standardisierter, dem Stand der Technik entsprechender Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten.Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und die Vertraulichkeit (Paragraphen 7 und 17 Absatz eins,), den Datenschutz (Paragraph 8,) und die Verwendung standardisierter, dem Stand der Technik entsprechender Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten.
Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsHinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Bei der Behandlung von Hinweisen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen einzuhalten.
(2)Absatz 2Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. § 9 ist anzuwenden. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Paragraph 9, ist anzuwenden. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.
(3)Absatz 3Jeder Hinweis ist nach den Grundsätzen des Abs. 1 auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die externe Stelle hat einem Hinweis nicht weiter nachzugehen, wenn sie aufgrund der Überprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Auskünfte gemäß Abs. 5 dritter Satz zum Schluss gelangt, dass der HinweisJeder Hinweis ist nach den Grundsätzen des Absatz eins, auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die externe Stelle hat einem Hinweis nicht weiter nachzugehen, wenn sie aufgrund der Überprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Auskünfte gemäß Absatz 5, dritter Satz zum Schluss gelangt, dass der Hinweis
nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder
keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthält oder
ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung zum Gegenstand hat oder
mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.
Offenkundig falsche Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen. Hinweise, für die eine andere externe Stelle nach diesem Bundesgesetz oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber zu verständigen.Offenkundig falsche Hinweise sind Paragraph 6, Absatz 4, entsprechend zurückzuweisen. Hinweise, für die eine andere externe Stelle nach diesem Bundesgesetz oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber zu verständigen.
(4)Absatz 4Wenn die Überprüfung einen Hinweis als stichhaltig erweist, hat die externe Stelle unverzüglich
allenfalls notwendige, in ihrer Zuständigkeit gelegene weitere Ermittlungen selbst durchzuführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht um Ermittlungen zu ersuchen oder
selbst die ihrer Einschätzung nach geeigneten Folgemaßnahmen zu ergreifen, sobald sie den dem Hinweis zugrundeliegenden Sachverhalt als hinreichend geklärt ansieht und andere Folgemaßnahmen nach Z 1 nicht in Betracht kommen.selbst die ihrer Einschätzung nach geeigneten Folgemaßnahmen zu ergreifen, sobald sie den dem Hinweis zugrundeliegenden Sachverhalt als hinreichend geklärt ansieht und andere Folgemaßnahmen nach Ziffer eins, nicht in Betracht kommen.
Für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gelten ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009.Für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gelten ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,.
(5)Absatz 5Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise zu ergänzen oder zu berichtigen. Die externe Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Die externe Stelle hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 2 ist anzuwenden.Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise zu ergänzen oder zu berichtigen. Die externe Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Die externe Stelle hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Absatz 2, ist anzuwenden.
(6)Absatz 6Spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach Einlangen eines Hinweises hat die externe Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,
zu welchen Ergebnissen sie bei der Überprüfung des Hinweises gelangt ist und
welche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) sie ergriff und noch zu ergreifen beabsichtigt oderwelche Folgemaßnahmen (Paragraph 5, Ziffer 3,) sie ergriff und noch zu ergreifen beabsichtigt oder
aus welchen Gründen sie den Hinweis nicht weiterverfolgt.
3. Abschnitt
Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung
Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsExterne Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben ihre Verfahren zur Behandlung von Hinweisen regelmäßig zu überprüfen und den eigenen Erfahrungen, wie insbesondere mit dem zahlenmäßigen Aufkommen von Hinweisen, dem zu bewältigenden Arbeitsaufwand, mit den dafür erforderlichen Strukturen, mit der Zusammenarbeit der verschiedenen externen Stellen untereinander sowie der externen Stellen mit anderen Behörden, anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren haben sie auch die Möglichkeiten aktuell zur Verfügung stehender, dem Stand der Technik entsprechender Hinweisgebersysteme zu berücksichtigen.Externe Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 haben ihre Verfahren zur Behandlung von Hinweisen regelmäßig zu überprüfen und den eigenen Erfahrungen, wie insbesondere mit dem zahlenmäßigen Aufkommen von Hinweisen, dem zu bewältigenden Arbeitsaufwand, mit den dafür erforderlichen Strukturen, mit der Zusammenarbeit der verschiedenen externen Stellen untereinander sowie der externen Stellen mit anderen Behörden, anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren haben sie auch die Möglichkeiten aktuell zur Verfügung stehender, dem Stand der Technik entsprechender Hinweisgebersysteme zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Zum Erfahrungsaustausch und zur Besprechung der Möglichkeiten und Erfordernisse künftiger Ausrichtung externer Hinweisgebersysteme hat mindestens einmal jährlich eine Sitzung unter Beteiligung sachkundiger Vertreter und Vertreterinnen aller Bundesministerien, externer Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 bis 3 und der Länder stattzufinden. Gegenstand der Sitzung sind auch Fragen der statistischen Erfassung und der Berichterstattung gemäß § 19. Die Einladung und die Vorsitzführung zu diesen Sitzungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres.Zum Erfahrungsaustausch und zur Besprechung der Möglichkeiten und Erfordernisse künftiger Ausrichtung externer Hinweisgebersysteme hat mindestens einmal jährlich eine Sitzung unter Beteiligung sachkundiger Vertreter und Vertreterinnen aller Bundesministerien, externer Stellen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und der Länder stattzufinden. Gegenstand der Sitzung sind auch Fragen der statistischen Erfassung und der Berichterstattung gemäß Paragraph 19, Die Einladung und die Vorsitzführung zu diesen Sitzungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres.
Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsExterne Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:Externe Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:
Zahl der eingegangenen Hinweise
Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise auf Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und
soweit jeweils verfügbar, geschätzter finanzieller Schaden durch die Rechtsverletzungen sowie im Anschluss an Untersuchungen, gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die zu den gemeldeten Rechtsverletzungen geführt wurden, vollstreckte Geldstrafen und finanzielle Leistungen.
(2)Absatz 2Die externen Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben die Daten gemäß Abs. 1 jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Auf der Grundlage der übermittelten Jahresübersichten der externen Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 erstellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres eine jährliche Gesamtstatistik, in die auch die statistischen Daten zur Hinweisgebung aufzunehmen sind, die die Länder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften übermitteln. Die jährliche Gesamtstatistik ist bis spätestens 31. Mai eines jeden Folgejahres der Europäischen Kommission zu übermitteln.Die externen Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 haben die Daten gemäß Absatz eins, jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Auf der Grundlage der übermittelten Jahresübersichten der externen Stellen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bis 3 erstellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres eine jährliche Gesamtstatistik, in die auch die statistischen Daten zur Hinweisgebung aufzunehmen sind, die die Länder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften übermitteln. Die jährliche Gesamtstatistik ist bis spätestens 31. Mai eines jeden Folgejahres der Europäischen Kommission zu übermitteln.
4. Hauptstück
Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis
Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsMaßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden Maßnahmen:
Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Absatz 2Die juristische oder natürliche Person, der eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet:
Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen
Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste
Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet
psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
Information, Beratung und Verfahrenshilfe
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie externen Stellen gemäß § 15 haben die in § 2 genannten Personen über die ihnen aus diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte zu informieren und zu beraten und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuleiten. Die Unterstützung erfolgt über die Informationen auf Websites gemäß § 10 Abs. 2 und im Zuge schriftlicher oder mündlicher Kontaktaufnahme. Die externen Stellen haben eine Kontaktaufnahme zur Beratung zu ermöglichen, die einfach und kostenlos ist.Die externen Stellen gemäß Paragraph 15, haben die in Paragraph 2, genannten Personen über die ihnen aus diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte zu informieren und zu beraten und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuleiten. Die Unterstützung erfolgt über die Informationen auf Websites gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und im Zuge schriftlicher oder mündlicher Kontaktaufnahme. Die externen Stellen haben eine Kontaktaufnahme zur Beratung zu ermöglichen, die einfach und kostenlos ist.
(2)Absatz 2Die in § 2 genannten Personen haben Zugang zu Verfahrenshilfe in Straf- oder Zivilverfahren, sofern sie nach den Bestimmungen der StPO oder der Zivilprozessordnung Anspruch auf Verfahrenshilfe haben.Die in Paragraph 2, genannten Personen haben Zugang zu Verfahrenshilfe in Straf- oder Zivilverfahren, sofern sie nach den Bestimmungen der StPO oder der Zivilprozessordnung Anspruch auf Verfahrenshilfe haben.
(3)Absatz 3Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen werden ermächtigt, im Einzelfall zur Vermeidung von Härtefällen durch Prozesskosten bei der Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen den Betroffenen Unterstützungen im notwendigen Ausmaß zu gewähren, wenn und soweit kein Anspruch auf Leistungen der Verfahrenshilfe oder des Rechtsschutzes durch eine gesetzliche Interessenvertretung oder aus einer privaten oder kollektiven Rechtsschutzversicherung besteht. Das gilt sinngemäß nicht für die Abwehr von Nachteilen wegen grob fahrlässig oder wissentlich unrichtig gegebener Hinweise an externe Stellen auf behauptete Rechtsverletzungen oder Missstände.
Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsHinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (§ 2 Abs. 3) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (Paragraph 2, Absatz 3,) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
(2)Absatz 2Ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zum Verfahren bei internen Hinweisen und ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks zum Verfahren bei externen Hinweisen gegebener Hinweis, der Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber aufgrund einer Rechtsvorschrift oder vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, verletzt nicht Geheimhaltungsverpflichtungen, insoweit
der Hinweis nach Abs. 1 berechtigt ist und insbesondere nicht unter § 3 Abs. 6 Z 1 bis 5 fällt undder Hinweis nach Absatz eins, berechtigt ist und insbesondere nicht unter Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins, bis 5 fällt und
die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.
(3)Absatz 3Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 6 Abs. 2.Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2,
Glaubhaftmachung
§ 23.Paragraph 23,
In gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber geltend macht, durch eine der im § 20 genannten Maßnahmen als Folge eines Hinweises benachteiligt worden zu sein, ist glaubhaft zu machen, dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte. Dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte, ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv für die Maßnahme ausschlaggebend war. Dieses Motiv ist von der Person, die die Maßnahme gesetzt hat, glaubhaft zu machen. In gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber geltend macht, durch eine der im Paragraph 20, genannten Maßnahmen als Folge eines Hinweises benachteiligt worden zu sein, ist glaubhaft zu machen, dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte. Dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte, ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv für die Maßnahme ausschlaggebend war. Dieses Motiv ist von der Person, die die Maßnahme gesetzt hat, glaubhaft zu machen.
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
eine der in § 2 genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,eine der in Paragraph 2, genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,eine der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,
die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,die Bestimmungen der Paragraphen 7, oder 17 Absatz eins, zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
wissentlich einen falschen Hinweis gibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht
§ 25.Paragraph 25,
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die Fassung der jeweiligen Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 26.Paragraph 26,
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2019/1937/EU umgesetzt.
Vollziehung
§ 27.Paragraph 27,
Mit der Vollziehung insbesondere des § 12 Abs. 3 sind die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich betraut. Mit der Vollziehung insbesondere des Paragraph 12, Absatz 3, sind die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich betraut.
Inkrafttreten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die Paragraphen 11, bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.Die Paragraphen 11, bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.
(3)Absatz 3Die Regelungen dieses Bundesgesetzes sind im Jahr 2026 vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu evaluieren.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G), BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt das Wort „sowie“ und wird nach der Wortfolge „zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen“ die Wortfolge „sowie zur Wahrnehmung sonstiger, durch Bundesgesetz zugewiesener Aufgaben“ eingefügt.In Paragraph eins, entfällt das Wort „sowie“ und wird nach der Wortfolge „zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen“ die Wortfolge „sowie zur Wahrnehmung sonstiger, durch Bundesgesetz zugewiesener Aufgaben“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „des Bundesamtes“ die Wendung „nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge „des Bundesamtes“ die Wendung „nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 6 wird das Zitat „xx.xx.20xx“ durch das Zitat „28. Dezember 2019“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Zitat „xx.xx.20xx“ durch das Zitat „28. Dezember 2019“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 13, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§§ 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“Paragraphen eins,, 8 Absatz eins und 9 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Absatz eins und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 53 werden nach Abs. 1c folgende Abs. 1d und 1e eingefügt:In Paragraph 53, werden nach Absatz eins c, folgende Absatz eins d und 1e eingefügt:
„(1d)Absatz eins dDie Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a erfolgt ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, erfolgt ist.
(1e)Absatz eins eDie Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle hat unabhängig vom Anwendungsbereich des § 1 eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete VerdachtDie Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 12, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständigen externen Stelle hat unabhängig vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht
einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, vorliegt, Anzeige zu erstatten.einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, vorliegt, Anzeige zu erstatten.
einer über § 4 Abs. 1 BAK-G hinausgehenden, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 HSchG zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle Anzeige zu erstatten.einer über Paragraph 4, Absatz eins, BAK-G hinausgehenden, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 12, HSchG zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständigen externen Stelle Anzeige zu erstatten.
ausschließlich einer Dienstpflichtverletzung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde mitzuteilen, bei deren oder dessen Betroffenheit der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle.
Z 1 und 2 gelten nicht für interne oder externe Stellen, sofern diesen die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege zukommt (§ 18 StPO).“Ziffer eins und 2 gelten nicht für interne oder externe Stellen, sofern diesen die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege zukommt (Paragraph 18, StPO).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 53a lautet:Paragraph 53 a, lautet:
„§ 53a.Paragraph 53 a,
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“ Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 53a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 57 lautet:Paragraph 57, lautet:
„§ 57.Paragraph 57,
Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.“ Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 200l Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
§ 46 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist. Eine Meldung gemäß § 5 BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;“Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 214 lautet:Paragraph 214, lautet:
„§ 214.Paragraph 214,
Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“ Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 284 wird folgender Abs. 114 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 114, angefügt:
„(114)Absatz 114§ 46 Abs. 6, § 53 Abs. 1d und 1e, § 53a, § 54 Abs. 4, § 57, § 200l Abs. 2 Z 3 und § 214 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 53, Absatz eins d und 1e, Paragraph 53 a,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 57,, Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 214, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4“ der Ausdruck „und Abs. 6“ eingefügt und das Zitat „§ 54 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 54 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 46 Absatz eins bis 4“ der Ausdruck „und Absatz 6 “, eingefügt und das Zitat „§ 54 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 54 Absatz eins,, 2 und 4“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 41a Abs. 1 lautet:Paragraph 41 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAuf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 48n Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß § 5 BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;“Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß Paragraph 5, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 79 wird das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 79, wird das Zitat „§ 46 Absatz eins bis 4 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 100 wird folgender Abs. 108 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 108, angefügt:
„(108)Absatz 108§ 5 Abs. 1, § 41a Abs. 1, § 48n Abs. 2 Z 2 und § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz eins,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 79, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. IIa Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „57a,“ der Ausdruck „58,“ eingefügt.In Art. römisch II a Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „57a,“ der Ausdruck „58,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. IIa Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „43a,“ der Ausdruck „46,“ eingefügt.In Art. römisch II a Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „43a,“ der Ausdruck „46,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 58 lautet:Paragraph 58, lautet:
„§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsDie Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2)Absatz 2Hat die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Richterin oder dem Richter oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3)Absatz 3Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstbehörde hat die Entscheidung nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstbehörde hat die Entscheidung nach den im Absatz 2, festgelegten Grundsätzen zu treffen.
(4)Absatz 4Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(5)Absatz 5Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerdienstlich nicht äußern.
(6)Absatz 6Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Absatz eins und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 58b lautet:Paragraph 58 b, lautet:
„§ 58b.Paragraph 58 b,
Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“ Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 64b wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 64 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 58b zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 212 wird folgender Abs. 77 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 77, angefügt:
„(77)Absatz 77Art. IIa Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 58, § 58b und § 64b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Art. römisch II a Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 58,, Paragraph 58 b und Paragraph 64 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Absatz eins und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz eins c, folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins dDie Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Landeslehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.“Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Landeslehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, erfolgt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:
„Schutz vor Benachteiligung
§ 37a.Paragraph 37 a,
Die Landeslehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 BAK-G oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“ Die Landeslehrperson, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, BAK-G oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 38, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 123 wird folgender Abs. 95 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 95, angefügt:
„(95)Absatz 95§ 33 Abs. 7, § 37 Abs. 1d, § 37a samt Überschrift und § 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz eins d,, Paragraph 37 a, samt Überschrift und Paragraph 38, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Lehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Absatz eins und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Lehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz eins c, folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins dDie Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Lehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.“Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Lehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, erfolgt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:
„Schutz vor Benachteiligung
§ 37a.Paragraph 37 a,
Die Lehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Lehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 BAK-G oder von ihrem Melderecht gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“ Die Lehrperson, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Lehrperson von ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, BAK-G oder von ihrem Melderecht gemäß Paragraph 6, HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 38 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph 38, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4)Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 127 wird folgender Abs. 75 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 75, angefügt:
„(75)Absatz 75§ 33 Abs. 7, § 37 Abs. 1d, § 37a samt Überschrift und § 38 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz eins d,, Paragraph 37 a, samt Überschrift und Paragraph 38, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 wird das Zitat „§ 46 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird das Zitat „§ 46 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Meldung gemäß § 5 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung– BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“„Eine Meldung gemäß Paragraph 5, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung– BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 32 wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 wird das Zitat „§ 46 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird das Zitat „§ 46 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Meldung gemäß § 5 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“„Eine Meldung gemäß Paragraph 5, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 31 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des § 58 Abs. 1 RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach Paragraph 58, Absatz eins bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 58b RStDG gilt sinngemäß.“Paragraph 58 b, RStDG gilt sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 29 wird folgender Abs. 2o angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2 o, angefügt:
„(2o)Absatz 2 o§ 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer