BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 19. Mai 2023

Teil römisch eins

47. Bundesgesetz:

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3236/A Ausschussbericht 2000 Sitzung 209,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11229 Sitzung 953,, )

47. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 125, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:

„Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Absatz 5, sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Anschaffungskosten
  2. Ziffer 2
    Einrichtungskosten
  3. Ziffer 3
    Netzanpassungskosten
  4. Ziffer 4
    Lizenzkosten

Zudem sind den verpflichteten Unternehmen die für die Gewährleistung der unterbrechungsfreien Übertragung von Warnungen nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen, der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH für im Rahmen des Warnsystems übertragene Aufgaben die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen und den Bundesländern im Falle der Bereitstellung erforderlicher gemeinsamer Komponenten des öffentlichen Warnsystems die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen gesonderten Personal- und Sachaufwendungen jährlich jeweils auf Antrag vom Bundesminister für Inneres zu ersetzen.“

Van der Bellen

Nehammer