Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 19. Mai 2023 | Teil römisch eins |
47. Bundesgesetz: | Änderung des Telekommunikationsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3236/A Ausschussbericht 2000 Sitzung 209,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11229 Sitzung 953,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 125, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:
„Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Absatz 5, sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
Zudem sind den verpflichteten Unternehmen die für die Gewährleistung der unterbrechungsfreien Übertragung von Warnungen nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen, der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH für im Rahmen des Warnsystems übertragene Aufgaben die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen und den Bundesländern im Falle der Bereitstellung erforderlicher gemeinsamer Komponenten des öffentlichen Warnsystems die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen gesonderten Personal- und Sachaufwendungen jährlich jeweils auf Antrag vom Bundesminister für Inneres zu ersetzen.“
Van der Bellen
Nehammer