BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 20. April 2023

Teil römisch eins

41. Bundesgesetz:

Änderung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3223/A Ausschussbericht 1962 Sitzung 207,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11213 Sitzung 952,, )

41. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.117 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1. Sie sind berechtigt, die in Absatz 5, angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, sowie jene personenbezogenen Daten, die bei Antragstellung vom Unternehmen bekanntgegeben werden, für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen übermittelt zum Zweck der Abwicklung, der Dokumentation, der Beweissicherung, der nachträglichen Prüfung, des Monitorings und der Revision der Förderungen an die gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch,
    1. Ziffer eins
      die personenbezogenen Daten von Unternehmen (soweit vorhanden die Kennzahl des Unternehmensregisters, die ÖNACE-Klassifizierung, den Firmennamen, die Firmenadresse, die Postleitzahl, die Ortschaft, den Staatscode, die Rechtsform, die Stammzahl sowie Namen und Vornamen der den Antragsprozess einleitenden natürlichen Person), die beabsichtigen, einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2, oder 10 Absatz 3, zu stellen.
    2. Ziffer 2
      die Umsatzdaten des Kalenderjahres 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 in Form der Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 sowie die zusammenfassenden Meldungen gemäß Artikel 21 Absatz 3, UStG 1994 für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2, oder 10 Absatz 3, gestellt haben.
    3. Ziffer 3
      die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß Paragraph eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2, oder 10 Absatz 3, gestellt haben und deren Selbstangabe einen Umsatz für das Kalenderjahr 2022 unter 35.000 Euro beinhaltet.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Nähere Details betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung der für das Pauschalfördermodell erforderlichen personenbezogenen Daten werden in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, festgelegt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, lautet:

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, der Bundesminister für Finanzen
    betraut.
  2. Absatz 2,Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 15, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins c,Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer