39. Bundesgesetz, mit dem das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Selbst wenn es – etwa im Hinblick auf das Alter des Verbrauchers oder seinen Gesundheitszustand – konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verbraucher während der Vertragslaufzeit versterben könnte, kann diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben, wenn
wahrscheinlich ist, dass der Verbraucher zu Lebzeiten den jeweils fälligen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehen, voraussichtlich vertragsgemäß nachkommen wird, und
der Wert der unbeweglichen Sache oder des Superädifikats oder der Wert anderer als Sicherheiten dienender Vermögenswerte des Verbrauchers hinreichende Gewähr für die Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehenden Verbindlichkeiten und eventuellen Verwertungskosten bietet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 31 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023, tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 224/2022, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 Abs. 8 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 2, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 23, Absatz 8, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 27a.“die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach Paragraph 27 a,
3.Novellierungsanordnung 3, § 27a Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 27 a, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), BGBl. I Nr. 67/2021, angeführten Inhalte zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat unter Berücksichtigung der in § 5 VPG festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage zum VPG angeführten Prüfschema zu erfolgen.“„Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,, angeführten Inhalte zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat unter Berücksichtigung der in Paragraph 5, VPG festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage zum VPG angeführten Prüfschema zu erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 27a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 27 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Vor der Weiterbehandlung eines Vorschlags nach Abs. 1 ist dieser samt der Darstellung über die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln. Ist die Bundesministerin für Justiz der Auffassung, dass die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung den Grundsätzen der Objektivität und Unabhängigkeit nicht oder nicht hinreichend entspricht, so hat sie dies dem Ausschuss innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des Vorschlags unter Anführung der dafür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Der Ausschuss hat diesfalls die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Bedenken nochmals im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.“Vor der Weiterbehandlung eines Vorschlags nach Absatz eins, ist dieser samt der Darstellung über die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln. Ist die Bundesministerin für Justiz der Auffassung, dass die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung den Grundsätzen der Objektivität und Unabhängigkeit nicht oder nicht hinreichend entspricht, so hat sie dies dem Ausschuss innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des Vorschlags unter Anführung der dafür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Der Ausschuss hat diesfalls die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Bedenken nochmals im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 27a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 27 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Bundesministerin für Justiz bekanntzugeben; Abs. 2a gilt sinngemäß.“„Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Bundesministerin für Justiz bekanntzugeben; Absatz 2 a, gilt sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 60 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 23 Abs. 8 und § 27a Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 23, Absatz 8 und Paragraph 27 a, Absatz eins, 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 3
Umsetzungshinweis
Mit Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.Mit Artikel 2, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt Nummer L 173 vom 09.07.2018 Seite 25, umgesetzt.
Van der Bellen
Nehammer