Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 20. April 2023 | Teil römisch eins |
38. Bundesgesetz: | Fundrechts-Novelle 2023 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1920, Ausschussbericht 1979 Sitzung 207,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11201 Sitzung 952,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 395, lautet der erste Satz:
„Wird die Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, innerhalb eines halben Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 21, angefügt:
Van der Bellen
Nehammer