36. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 149 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „genannten Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „genannte Krankenanstalt“ ersetzt.Im Paragraph 149, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „genannten Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „genannte Krankenanstalt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 149 Abs. 3a zweiter Satz wird der Ausdruck „vorangegangen Jahr“ durch den Ausdruck „vorangegangenen Jahr“ ersetzt.Im Paragraph 149, Absatz 3 a, zweiter Satz wird der Ausdruck „vorangegangen Jahr“ durch den Ausdruck „vorangegangenen Jahr“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 776 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.Im Paragraph 776, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 776 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach § 299a“ eingefügt.Im Paragraph 776, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach Paragraph 299 a, “, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 782 wird folgender § 783 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 782, wird folgender Paragraph 783, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,
§ 783.Paragraph 783,
(1)Absatz eins§ 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 776, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Nachzahlungen, die auf Grund des § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.Nachzahlungen, die auf Grund des Paragraph 776, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
(3)Absatz 3§ 108h Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 41 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Beitragsgrundlagen nach § 26“ durch den Ausdruck „Beitragsgrundlagen nach den §§ 25 und 26“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Beitragsgrundlagen nach Paragraph 26 “, durch den Ausdruck „Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 25 und 26“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 402 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.Im Paragraph 402, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 402 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach § 156a“ eingefügt.Im Paragraph 402, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach Paragraph 156 a, “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 406 wird folgender § 407 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 406, wird folgender Paragraph 407, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,
§ 407.Paragraph 407,
(1)Absatz eins§ 402 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 402, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Nachzahlungen, die auf Grund des § 402 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.Nachzahlungen, die auf Grund des Paragraph 402, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
(3)Absatz 3§ 50 Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“Paragraph 50, Absatz eins a, ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 33a Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „GSVG“ durch den Ausdruck „GSVG/FSVG“ ersetzt.Im Paragraph 33 a, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „GSVG“ durch den Ausdruck „GSVG/FSVG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 118b Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „GSVG“ durch den Ausdruck „GSVG/FSVG“ ersetzt.Im Paragraph 118 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „GSVG“ durch den Ausdruck „GSVG/FSVG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 396 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.Im Paragraph 396, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 396 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach § 147a“ eingefügt.Im Paragraph 396, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach Paragraph 147 a, “, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 401 wird folgender § 402 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 401, wird folgender Paragraph 402, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,
§ 402.Paragraph 402,
(1)Absatz eins§ 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 396, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Nachzahlungen, die auf Grund des § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.Nachzahlungen, die auf Grund des Paragraph 396, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
(3)Absatz 3§ 46 Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“Paragraph 46, Absatz eins a, ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 109 wird folgender Abs. 92 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 92, angefügt:
„(92)Absatz 92Nachzahlungen, die auf Grund von § 95i in Verbindung mit der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.“Nachzahlungen, die auf Grund von Paragraph 95 i, in Verbindung mit der rückwirkenden Änderung des Paragraph 776, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 109 wird folgender Abs. 93 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 93, angefügt:
„(93)Absatz 93§ 41 Abs. 2 ist - mit Ausnahme des ersten Satzes - bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“Paragraph 41, Absatz 2, ist - mit Ausnahme des ersten Satzes - bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Dem § 22 wird folgender Abs. 52 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 52, angefügt:
„(52)Absatz 52§ 11 Abs. 1 ist - mit Ausnahme des ersten Satzes - bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“Paragraph 11, Absatz eins, ist - mit Ausnahme des ersten Satzes - bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 60 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 60, Absatz 20, wird folgender Satz angefügt:
„Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.“„Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des Paragraph 776, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 37 Abs. 2 ist - mit Ausnahme des ersten Satzes - bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“Paragraph 37, Absatz 2, ist - mit Ausnahme des ersten Satzes - bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
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Nehammer