BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 20. April 2023

Teil römisch eins

33. Bundesgesetz:

Interbankenentgeltevollzugsgesetz sowie Änderung des E-Geldgesetzes 2010, des Wettbewerbsgesetzes und des Zahlungsdienstegesetzes 2018

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1957, Ausschussbericht 1991 Sitzung 205,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11218 Sitzung 952,, )

33. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG) erlassen und das E-Geldgesetz 2010, das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG)

Artikel 2

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 3

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph 2,

Zuständige Behörde

Paragraph 3,

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden

Paragraph 4,

Verfahrensvorschriften

Paragraph 5,

Strafbestimmungen

Paragraph 6,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 7,

Verweise

Paragraph 8,

Vollziehung

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen.

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden

Paragraph 3,

Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, mit Behörden und Zentralbanken aus EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Paragraph 2, bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.

Verfahrensvorschriften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Verfahren, die von der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/751 geführt werden, sind die Paragraphen 11, 11 a und 13 WettbG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der in Paragraph 11 a, Absatz 5, WettbG vorgesehenen Höchstbeträge, Geldstrafen bis zu 75 000 Euro zu verhängen sind. Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/751 tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrages der Betrag von 75 000 Euro.

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Vorgaben des Artikel 3, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern verstößt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Vorgaben des Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten verstößt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Vorgaben des Artikel 6, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Lizenzvergabe verstößt,
    4. Ziffer 4
      gegen die Vorgaben des Artikel 7, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verstößt,
    5. Ziffer 5
      gegen die Vorgaben des Artikel 8, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Co-Badging und die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung verstößt,
    6. Ziffer 6
      gegen die Vorgaben des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Entgeltaufschlüsselung verstößt,
    7. Ziffer 7
      gegen die Vorgaben des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Pflicht zur Akzeptanz aller Karten verstößt,
    8. Ziffer 8
      gegen die Vorgaben des Artikel 11, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Lenkungsregeln verstößt,
    9. Ziffer 9
      gegen die Vorgaben des Artikel 12, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen Absatz eins, zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehat.
  3. Absatz 3,Juristische Personen können wegen Verstößen gemäß Absatz eins, ebenso verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung eines in Absatz eins, genannten Verstoßes zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  4. Absatz 4,Bei der Berechnung des weltweiten Gesamtumsatzes ist Paragraph 22, des Kartellgesetzes 2005 –KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 6,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich Anderes angeordnet.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/751 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 1, anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für die Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde und für die übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2,Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam wahrzunehmen.

Artikel 2
Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, Amtsblatt Nummer L 274 vom 30.07.2021 Seite 20;“

Artikel 3
Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, die folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,.“

Artikel 4
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Namen der Geschäftsleiter der Zweigniederlassung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Verordnung (EU) 2021/1230 und“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 96, Absatz 2, wird der Verweis „Verordnung (EG) Nr. 924/2009“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2021/1230“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2021/1230 sowie“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 101, Absatz eins, wird die Wortfolge „"Art". 4 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009“ durch die Wortfolge „"Art". 6 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/1230“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 101, Absatz eins a, wird der Verweis auf „Verordnung (EG) Nr. 924/2009“ durch den Verweis auf „Verordnung (EU) 2021/1230“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 101, Absatz eins a, Ziffer eins, wird der Verweis „"Art". 3a“ durch den Verweis „"Art". 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 101, Absatz eins a, Ziffer 2, wird der Verweis „"Art". 3b“ durch den Verweis „"Art". 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 101, Absatz 2, wird die Wortfolge „"Art". 4 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009“ durch die Wortfolge „"Art". 6 Absatz 3, der Verordnung (EU) 2021/1230“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 101, Absatz 3, wird die Wortfolge „"Art". 4 Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009“ durch die Wortfolge „"Art". 6 Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) 2021/1230“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 101, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 117, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, Amtsblatt Nummer L 274 vom 30.07.2021 Seite 20;“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 117 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, Amtsblatt Nummer L 274 vom 30.07.2021 Seite 20.“

Van der Bellen

Nehammer