201. Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Kohleabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Artikel 2 | Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 |
Artikel 3 | Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Erdgasabgabegesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Kohleabgabegesetzes |
Artikel 6 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
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Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
In § 28 wird folgender Abs. 63 angefügt:In Paragraph 28, wird folgender Absatz 63, angefügt:
„(63)Absatz 63,Abweichend von § 28 Abs. 62 letzter Satz darf ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wird bzw. wurde. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 bleiben hievon unberührt.“Abweichend von Paragraph 28, Absatz 62, letzter Satz darf ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wird bzw. wurde. Die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 62, bleiben hievon unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz eins, wird folgende Ziffer 13, angefügt:
§ 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.“Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 9 wird nach dem Wort „regeln“ folgende Wortfolge eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 9, wird nach dem Wort „regeln“ folgende Wortfolge eingefügt:
„und zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand Vereinfachungen zuzulassen oder Ausnahmen von Erklärungspflichten oder von Aufzeichnungspflichten nach § 6 zu ermöglichen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden“„und zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand Vereinfachungen zuzulassen oder Ausnahmen von Erklärungspflichten oder von Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 6, zu ermöglichen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden“
2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 11 und 12 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 7 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“
Artikel 4
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Erdgasabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 6, wird der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“
Artikel 5
Änderung des Kohleabgabegesetzes
Das Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2004, wird wie folgt geändert:Das Kohleabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 8 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“
Artikel 6
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 134a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „im Sinne des § 134 Abs. 1“ die Wortfolge „sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe“ eingefügt.In Paragraph 134 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „im Sinne des Paragraph 134, Absatz eins, die Wortfolge „sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe“ eingefügt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 323 Abs. 77 wird das Wort „beginnt“ durch das Wort „endet“ ersetzt.In Paragraph 323, Absatz 77, wird das Wort „beginnt“ durch das Wort „endet“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 323 wird folgender Abs. 82 angefügt:Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 82, angefügt:
„(82)Absatz 82,§ 134a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“Paragraph 134 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“
Van der Bellen
Nehammer