200. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 2 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 3 | Änderung des Umgründungssteuergesetzes |
Artikel 4 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 5 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993 |
Artikel 7 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
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Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2023, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „58,40“ durch den Betrag „67,80“ ersetzt.a) In Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag „58,40“ durch den Betrag „67,80“ ersetzt.
b) In Abs. 3a Z 1 lit. b wird der Betrag „54,18“ durch den Betrag „58,34“ ersetzt.b) In Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera b, wird der Betrag „54,18“ durch den Betrag „58,34“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgende Z 17 angefügt:a) In Absatz eins, wird folgende Ziffer 17, angefügt:
ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.“ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (Paragraph 67 a,) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.“
b) In Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „festen Sätzen des § 67“ der Ausdruck samt Satzzeichen „ , des § 67a“ eingefügt.b) In Absatz 4, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „festen Sätzen des Paragraph 67, der Ausdruck samt Satzzeichen „ , des Paragraph 67 a, eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 67 a, samt Überschrift eingefügt:
„Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
§ 67a.Paragraph 67 a,
(1)Absatz einsBei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Abs. 2) gilt der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Abs. 3) als zugeflossen.Bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Absatz 2,) gilt der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Absatz 3,) als zugeflossen.
(2)Absatz 2Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt.
Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:
Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.Die Umsatzerlöse (Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.
Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
Der Wert gemäß lit. b ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.Der Wert gemäß Litera b, ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.
Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des § 2 Z 1 des Neugründungs-Förderungsgesetzes.Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungs-Förderungsgesetzes.
Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c nicht anwendbar und für Zwecke des § 20 Abs. 1 Z 7 ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b und c nicht anwendbar und für Zwecke des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.
(3)Absatz 3Der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:Der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:
soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt;
bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile gemäß § 9 des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes – FlexKapGG, BGBl. I Nr. 179/2023), wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Z 1 und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Z 1 und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile gemäß Paragraph 9, des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes – FlexKapGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,), wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Ziffer eins, und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer eins und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;
soweit die Vinkulierung (Abs. 2 Z 5) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Z 1) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Z 2) stattfindet;soweit die Vinkulierung (Absatz 2, Ziffer 5,) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Ziffer eins,) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Ziffer 2,) stattfindet;
im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;
wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 nicht mehr wahrnimmt.wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß Paragraph 76 bis Paragraph 79,, Paragraph 84 und Paragraph 87, nicht mehr wahrnimmt.
(4)Absatz 4Für die Besteuerung der Einkünfte gilt Folgendes:
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich
im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO gelten;im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren als rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO gelten;
in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Abs. 3 maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskostenin allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Absatz 3, maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskosten
und ist um Zahlungen gemäß Abs. 2 Z 1 zu vermindern.und ist um Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu vermindern.
Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Satz von 27,5% zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Abs. 3 Z 1, 3, 4 und 5 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach § 67 Abs. 10 zu erfolgen.Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Satz von 27,5% zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach Paragraph 67, Absatz 10, zu erfolgen.
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils hat in sinngemäßer Anwendung der Z 2 im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen, wenn der geldwerte Vorteil gemäß Abs. 3 erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt.Die Besteuerung des geldwerten Vorteils hat in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 2, im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen, wenn der geldwerte Vorteil gemäß Absatz 3, erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt.
Gewinnausschüttungen während der in Z 2 genannten Frist von drei Jahren gelten als Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 10, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.Gewinnausschüttungen während der in Ziffer 2, genannten Frist von drei Jahren gelten als Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10,, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.
Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile; empfangene Zahlungen gemäß Abs. 2 Z 1 senken die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile; empfangene Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, senken die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.
(5)Absatz 5Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (§ 50a ASVG) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen. § 67 Abs. 12 ist nicht anzuwenden.“Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Paragraph 50 a, ASVG) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen. Paragraph 67, Absatz 12, ist nicht anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 94 Z 2 wird im ersten Teilstrich nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.In Paragraph 94, Ziffer 2, wird im ersten Teilstrich nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 124b werden folgende Ziffern 445 bis 447 angefügt:In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffern 445 bis 447 angefügt:
§ 41 Abs. 1 Z 17, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 67a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 200/2023, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wennParagraph 41, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 67 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
§ 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden.
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 erfolgt. Kann im Falle des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu veranlagen.
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (lit. b), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (Litera b,), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 2 (zu § 94 Z 2 EStG) wird in Z 1 lit. t nach der Wortfolge „ „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „ „Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.In der Anlage 2 (zu Paragraph 94, Ziffer 2, EStG) wird in Ziffer eins, Litera t, nach der Wortfolge „ „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „ „Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 4 entfällt die Z 3 und in Z 4 wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, entfällt die Ziffer 3 und in Ziffer 4, wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 und 2“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26c wird folgende Z 92 angefügt:In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 92, angefügt:
§ 24 Abs. 4 Z 3 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2023.“Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2023.“
Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
In der Anlage (zu Art. I, II, III und VI) wird in Z 1 lit. s nach der Wortfolge „ „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „ „Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.In der Anlage (zu Art. römisch eins, römisch II, römisch III und römisch VI) wird in Ziffer eins, Litera s, nach der Wortfolge „ „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „ „Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 80 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.In Paragraph 80, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 160 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.In Paragraph 160, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 323 wird folgender Abs. 81 angefügt:Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 81, angefügt:
„(81)Absatz 81§ 80 Abs. 3 und § 160 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 80, Absatz 3 und Paragraph 160, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18a Abs. 2 Z 3 entfällt.Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 30a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 38 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 39 angefügt:Im Paragraph 30 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 38, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 39, angefügt:
über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln; in diesen Richtlinien, die für die Apotheker/Apothekerinnen (§ 348a) sowie die Hausapotheken führenden Ärzte und Ärztinnen verbindlich sind, soll bestimmt werden, inwieweit parallel importierte Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln; in diesen Richtlinien, die für die Apotheker/Apothekerinnen (Paragraph 348 a,) sowie die Hausapotheken führenden Ärzte und Ärztinnen verbindlich sind, soll bestimmt werden, inwieweit parallel importierte Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, lautet:
steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a, steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach § 124b Z 447 EStG 1988;“steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a,, steuerfreie Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 447, EStG 1988;“
1c.Novellierungsanordnung 1c, Nach § 50 wird folgender § 50a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 50, wird folgender Paragraph 50 a, samt Überschrift eingefügt:
„Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage
§ 50a.Paragraph 50 a,
(1)Absatz einsStart-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a Abs. 2 EStG 1988 gelten als Entgelt nach § 49 Abs. 1,Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, EStG 1988 gelten als Entgelt nach Paragraph 49, Absatz eins,,
soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;
im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;
soweit die Vinkulierung nach § 67a Abs. 2 Z 5 EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Z 1 stattfindet;soweit die Vinkulierung nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer 5, EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Ziffer eins, stattfindet;
wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.
(2)Absatz 2Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach § 67a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Abs. 1 Z 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1. Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.“Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 54b Abs. 2 lautet:Paragraph 54 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat grundsätzlich mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 107 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.“Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat grundsätzlich mit dem Ausmaß nach Absatz eins, begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 107, Absatz 3, ist in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt das Wort „und“.Im Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, entfällt das Wort „und“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 350 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch die Wort- und Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 350, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch die Wort- und Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln (§ 30a Abs. 1 Z 39).“Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 39,).“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 351c Abs. 15 erster Satz entfällt das Wort „letztmalig“.Im Paragraph 351 c, Absatz 15, erster Satz entfällt das Wort „letztmalig“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 351c wird nach dem Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:Im Paragraph 351 c, wird nach dem Absatz 16, folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Im Jahr 2025 ist das in Abs. 15 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2025, 30. Juni 2025 und 1. Oktober 2025 erneut durchzuführen. Abs. 16 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die am 1. Februar 2025 geltende Rezeptgebühr zu berücksichtigen ist.“Im Jahr 2025 ist das in Absatz 15, vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2025, 30. Juni 2025 und 1. Oktober 2025 erneut durchzuführen. Absatz 16, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die am 1. Februar 2025 geltende Rezeptgebühr zu berücksichtigen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 443 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 443, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, § 705 Abs. 3 lautet:Paragraph 705, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 351c Abs. 10 tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 351c Abs. 10 in der am 30. April 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für Verfahren, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Dachverband vor dem 1. Jänner 2026 erfolgt, ist § 351c Abs. 10 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Paragraph 351 c, Absatz 10, tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft. Paragraph 351 c, Absatz 10, in der am 30. April 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für Verfahren, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Dachverband vor dem 1. Jänner 2026 erfolgt, ist Paragraph 351 c, Absatz 10, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 791 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „135 Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „49 Abs. 3 Z 11 lit. d, Z 16, Z 16a und Abs. 9 Z 2,“ eingefügt.In Paragraph 791, Absatz eins, wird vor dem Ausdruck „135 Absatz eins, Ziffer 2, der Ausdruck „49 Absatz 3, Ziffer 11, Litera d,, Ziffer 16,, Ziffer 16 a und Absatz 9, Ziffer 2,,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 792 lautet:Paragraph 792, lautet:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,
§ 792.Paragraph 792,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, in Kraft:
mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die §§ 351c Abs. 15 und 17 sowie 705 Abs. 3;mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 351 c, Absatz 15 und 17 sowie 705 Absatz 3 ;,
mit 1. Jänner 2024 die §§ 49 Abs. 3 Z 30, 50a samt Überschrift und 443 Abs. 1.mit 1. Jänner 2024 die Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 30,, 50a samt Überschrift und 443 Absatz eins,
(2)Absatz 2Die §§ 30a Abs. 1 Z 38 und 39 sowie 350 Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Die Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 38 und 39 sowie 350 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 18a Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4)Absatz 4Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 17 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2025 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2025 ausgeschlossen.“Sofern die Preise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 17, erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2025 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach Paragraph 351 f, Absatz eins, aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2025 ausgeschlossen.“
Artikel 6
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
der gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil.“der gemäß Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 wird folgender Abs. 20 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 (Mitarbeiterprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.“Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 447, EStG 1988 (Mitarbeiterprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.“
Artikel 7
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 226/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41 Abs. 4 wird am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. i und j werden angefügt:In Paragraph 41, Absatz 4, wird am Ende der Litera h, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera i und j werden angefügt:
der gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteilder gemäß Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil
die in § 124b Z 447 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämie).“die in Paragraph 124 b, Ziffer 447, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämie).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 55 wird folgender Abs. 64 angefügt:In Paragraph 55, wird folgender Absatz 64, angefügt:
§ 41 Abs. 4 lit. i und j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmalig ab dem Kalenderjahr 2024 anzuwenden.“Paragraph 41, Absatz 4, Litera i und j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmalig ab dem Kalenderjahr 2024 anzuwenden.“
Van der Bellen
Nehammer