BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 31. Dezember 2023

Teil römisch eins

198. Bundesgesetz:

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes und des Ökostromgesetzes 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3741/A Ausschussbericht 2352 Sitzung 247,, Bundesrat:, 11367 Ausschussbericht 11380 Sitzung 962,, )

198. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 6, nach dem Wort „Biomasse-Brennstoffe“ die Wortfolge „sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu Paragraph 6, wird nach dem Wort „Biomasse-Brennstoffe“ die Wortfolge „sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Energie in Form von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Absatz 4, erfüllt.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Kriterien vorsehen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, und der darauf basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. Ziffer eins
      bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
    2. Ziffer 2
      bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 44 f, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
      2. Litera b
        bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
    2. Ziffer 2
      bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 55, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß Paragraph 58, sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.“

Novellierungsanordnung 8a, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß Paragraph 28, Absatz 62, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 56, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,Für innovative Photovoltaikanlagen kann mit Verordnung gemäß Paragraph 58, ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig. In diesem Fall darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.06.2023 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 56 a, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 6 und Paragraph 57 a, Absatz 6, entfallen jeweils die letzten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 59, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß Paragraph 63, sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 60, Absatz 4, entfällt der vorletzte Satz.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 61, werden Absatz 4 und 5 durch folgenden Absatz 4, ersetzt:

  1. Absatz 4,Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß Paragraph 63, in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 62, Absatz 6, wird die Wortfolge „der umweltrelevanten Mehrkosten“ durch die Wortfolge „des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 71, Absatz eins, wird in der Ziffer 7, nach dem Wort „Zuwendungen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag“, die Wortfolge „, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Ziffer 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 72, Absatz eins, wird die Wendung „§ 3 Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. römisch eins Nr. 159/1999“ durch die Wendung „§ 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 72, Absatz 2, wird die Wendung „§ 6 Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,,“ durch die Wendung „§ 12 Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung“ ersetzt und die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 72, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Befreiung und den Wegfall der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 72, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, wird die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ jeweils durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 72, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen für die Kostenbefreiung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 72, Absatz 6, wird die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ jeweils durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt und die Wendung „gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 72, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß Paragraph 72, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, von der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Absatz 3, eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 72 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 72 a, Absatz 2, wird die Wendung „§ 6 Absatz eins, RGG“ durch die Wendung „§ 12 Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024“ ersetzt und die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 72 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Kostendeckelung und den Wegfall der Kostendeckelung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3 bis 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 73, Absatz eins, wird der Ausdruck „Kalenderjahr 2024“ durch den Ausdruck „Kalenderjahr 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 74, Absatz 4, wird die Wendung „oder 2023“ jeweils durch die Wendung „bis 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 75, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „vereinnahmten Mittel, ist“ die Wendung „ab dem Kalenderjahr 2025“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 89, lautet:

  1. Absatz eins,Abgeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, die faktisch an mehr als 20 Endverbraucherinnen oder Endverbraucher Wärme und/oder Kälte unmittelbar oder im Wege von Dritten abgeben, sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einschließlich allfällig diesen zugrundeliegenden behördlichen Preisregelungen nach dem Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei einer Tarifänderung, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die jährliche Meldung hat bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen; Tarifänderungen sind unverzüglich durch Meldung zu aktualisieren. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt sowie das Gemeindegebiet, in dem der jeweilige Tarif zur Anwendung kommt, darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen. Zudem haben Abgeber, die als Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen eine Aufschlüsselung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, zu erstellen haben, diese in die Meldung aufzunehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die nach diesem Absatz eingelangten Meldungen der Regulierungsbehörde zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Die Datenerhebung und Datenübertragung hat in einem gängigen elektronischen Format zu erfolgen, welches durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt wird. Die Daten und Informationen, die zur Überprüfung der Meldung gemäß Absatz eins, erforderlich sind, sind von den Abgebern gemäß Absatz eins, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen für den Zweck der Überprüfung der übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat beginnend ab 2026 und danach längstens alle zwei Jahre eine Evaluierung dieser Bestimmungen im Hinblick auf die verfolgten Zielsetzungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Absatz eins, getrennt für jeden Abgeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Sie kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben eines Dritten bedienen. Zudem hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung auf deren Internetseite anzuweisen. Die Informationen sind einmal jährlich sowie bei bekanntgegebener Änderung nach Absatz eins, zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 31a, In Paragraph 102, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;“

Novellierungsanordnung 32, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Überschrift zu Paragraph 6, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz eins a und 4, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 44 f, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2 und 10, Paragraph 56, Absatz 12,, Paragraph 56 a, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 57 a, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 4 und 5, Paragraph 62, Absatz 6,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 89, sowie Paragraph 102, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 72, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 72, Absatz 3, 4 und 5 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 21, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 72, Absatz eins, 2, 5 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz eins, und 2 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 18, 20, 22, 24, 25 und 27 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Liegt der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, veröffentlichte Marktpreis über dem für das jeweilige Monat gemäß Paragraph 41, Absatz 2 a, ermittelten mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis, ist der gemäß Paragraph 41, Absatz 2 a, ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis für die Berechnung der Preise gemäß Absatz eins, heranzuziehen. Liegt der gemäß Paragraph 41, Absatz 2 a, ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis unter 60% des gemäß Paragraph 41, Absatz eins, veröffentlichten Marktpreises, sind 60% des gemäß Paragraph 41, Absatz eins, veröffentlichten Marktpreises für die Berechnung der Preise gemäß Absatz eins, heranzuziehen. In beiden Fällen sind jeweils die durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß dem ersten Satz in Abzug zu bringen. Soweit in Verordnungen gemäß Paragraph 19, auf den Marktpreis gemäß Paragraph 41, verwiesen wird, sind der zweite und dritte Satz sinngemäß anzuwenden. Liegt in diesem Fall der gemäß dem zweiten bzw. dritten Satz ermittelte Wert unter dem in der Verordnung gemäß Paragraph 19, festgelegten Einspeisetarif, ist der in der Verordnung festgelegte Tarif anzuwenden. Ergibt sich bei der Berechnung der Preise nach diesem Absatz ein Wert kleiner null, wird die Höhe der Preise gemäß Absatz eins, mit null festgesetzt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 41, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der durchschnittliche mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis je Monat wird auf Basis der Stundenpreise gemäß Absatz 2, erster bis dritter Satz und den von der Ökostromabwicklungsstelle innerhalb der gemäß Paragraph 57 f, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Satz eingerichteten Bilanzgruppe vermarkteten Strommengen berechnet. Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Stundenpreis mit der Menge des in dieser Stunde von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monats von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms dividiert. Die Ökostromabwicklungsstelle hat am Beginn eines jeden Monats den durchschnittlichen mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 42, Absatz 2, wird nach der Wendung „zwischen den gemäß“ die Wendung „§ 71 Absatz eins, Ziffer 8, und“, nach der Wendung „im nächsten Kalenderjahr durch“ die Wendung „Mittel gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, EAG bzw. durch“ und vor der Wendung „im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen“ die Wendung „gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, EAG vereinnahmten Mitteln bzw. mit den“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 57 g, wird folgender Paragraph 57 h, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung der ÖSG 2012-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,

Paragraph 57 h,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 2 a und Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gelten auch für jene Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehen.“

Van der Bellen

Nehammer