BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 31. Dezember 2023

Teil römisch eins

193. Bundesgesetz:

Änderung des Arzneimittelgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3762/A Ausschussbericht 2367 Sitzung 243,, Bundesrat:, 11358 Ausschussbericht 11390 Sitzung 962,, )

193. Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25 a, lautet:

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2008, oder gemäß Paragraphen 24, oder 25 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität in Verkehr gebracht werden, es sei denn, dies ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht vertretbar.
  2. Absatz 2,Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport haben alle zur Wahrung der Übereinstimmung im Sinne des Paragraph 10 c, erforderlichen Änderungen innerhalb eines Jahres nach behördlicher Genehmigung oder Meldung dieser Änderung umzusetzen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

Ziffer 7 Betriebe, die gemäß Paragraph 59, Absatz 3, 4 und 7 zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 94 j, werden folgende Paragraphen 94 k und 94 l samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023,

Paragraph 94 k,

  1. Absatz eins,Wird der Zulassungsinhaber, der Inhaber einer Registrierung, der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, zur Bevorratung von Arzneispezialitäten verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die dadurch entstandenen, über die für die Deckung des Bedarfs der Patienten im Inland übliche Bevorratung hinausgehenden, Mehrkosten.
  2. Absatz 2,Mehrkosten gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      entstandene Mehrkosten für die Lagerung, höchstens jedoch in Hohe von 5 % des Fabrikabgabepreises pro Arzneispezialität, und
    2. Ziffer 2
      Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Fabrikabgabepreis pro Arzneispezialität.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist bis 31. Dezember jedes Jahres für die im Vorjahr anfallenden Kosten zu stellen. Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Mehrkosten beizulegen. Die Richtigkeit der Berechnung der Mehrkosten ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.
  5. Absatz 5,Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  6. Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Mehrkosten und die entsprechenden Nachweise sowie zum Verfahren erlassen.

Paragraph 94 l,

  1. Absatz eins,Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
  2. Absatz 2,Kosten gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      der Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
    2. Ziffer 2
      Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
    3. Ziffer 3
      Entsorgungskosten, und
    4. Ziffer 4
      entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
    abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns.
  3. Absatz 3,Paragraph 94 k, Absatz 3 bis 6 gilt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 23 und 24 angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 94 k und Paragraph 94 l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Sie sind auf Ansprüche, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entstanden sind, weiterhin anwendbar.
  2. Absatz 24,Paragraph 25 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem ein Tierarzneimittelgesetz (TAMG) erlassen wird, in Kraft; Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a und Ziffer 5, Litera d, sowie Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung jenes Bundesgesetzes, mit dem ein Tierarzneimittelgesetz (TAMG) erlassen wird, treten nicht in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer