BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 31. Dezember 2023

Teil römisch eins

190. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3722/A Ausschussbericht 2359 Sitzung 243. Bundesrat:, Ausschussbericht 11385 Sitzung 962.)

190. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Ersten Teil, Abschnitt römisch fünf wird nach Paragraph 84 c, folgender 8. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

Paragraph 84 d,

Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Artikel 4, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung

  1. Ziffer eins
    in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Artikel 4, Absatz eins, sowie
  2. Ziffer 2
    in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Artikel 4, Absatz 2
zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.

Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger

Paragraph 84 e,

  1. Absatz eins,Die Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind in den Jahren 2024 bis 2028 verpflichtet, sich jeweils zur Hälfte an der Finanzierung der Frühen Hilfen im Ausmaß von jährlich maximal sieben Millionen Euro nach Maßgabe des Artikel 13, Absatz 5, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung zu beteiligen.
  2. Absatz 2,Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz (Paragraph 441 a,).
  3. Absatz 3,Der Dachverband überweist den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 3, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 792, wird folgender Paragraph 793, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2023,

Paragraph 793,

Der 8. Unterabschnitt des Ersten Teils, Abschnitt römisch fünf in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer