188. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – GemRefG 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 2 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 3 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 4 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
Artikel 5 | Änderung des Privathochschulgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Fachhochschulgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des IST-Austria-Gesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In Z 3 lit. c wird nach dem Verweis „§ 4a Abs. 3“ die Wortfolge „in der Fassung vor BGBl. I Nr. 188/2023“ angefügt.a) In Ziffer 3, Litera c, wird nach dem Verweis „§ 4a Absatz 3 “, die Wortfolge „in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 188/2023“ angefügt.
b) In Z 3 lit. d wird der Verweis „§ 4a Abs. 3 Z 2“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 6 Z 3“ ersetzt.b) In Ziffer 3, Litera d, wird der Verweis „§ 4a Absatz 3, Ziffer 2 “, durch den Verweis „§ 4a Absatz 6, Ziffer 3 “, ersetzt.
c) In Z 6 wird nach dem Verweis „§ 4a Abs. 3“ die Wortfolge „in der Fassung vor BGBl. I Nr. 188/2023“ angefügt.c) In Ziffer 6, wird nach dem Verweis „§ 4a Absatz 3 “, die Wortfolge „in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 188/2023“ angefügt.
d) Nach Z 41 wird folgende Z 42 angefügt:d) Nach Ziffer 41, wird folgende Ziffer 42, angefügt:
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 30 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 1 000 Euro im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), unter folgenden Voraussetzungen:
Der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach § 45 BAO,Der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllt, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach Paragraph 45, BAO,
der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Z 16c undder ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Ziffer 16 c, und
der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.
Abweichend von lit. a beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale des ehrenamtlich Tätigen 50 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 3 000 Euro im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen er Tätigkeiten ausübt, dieAbweichend von Litera a, beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale des ehrenamtlich Tätigen 50 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 3 000 Euro im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen er Tätigkeiten ausübt, die
gemäß § 37 BAO mildtätigen Zwecken dienen,gemäß Paragraph 37, BAO mildtätigen Zwecken dienen,
gemäß § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, von der Kommunalsteuer befreit sind,gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, von der Kommunalsteuer befreit sind,
der Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 dienen oderder Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 9, dienen oder
eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.
Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß lit. a als auch lit. b ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als 3 000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit Einkünfte gemäß § 29 Z 3 vor. Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Der Abgabenbehörde ist für jeden ehrenamtlich Tätigen, dem die Körperschaft in einem Kalenderjahr einen die jeweilige Höchstgrenze nach lit. a bzw. lit. b übersteigenden Betrag ausbezahlt hat, die erforderlichen Informationen mittels amtlichen Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.“Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß Litera a, als auch Litera b, ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als 3 000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, vor. Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Der Abgabenbehörde ist für jeden ehrenamtlich Tätigen, dem die Körperschaft in einem Kalenderjahr einen die jeweilige Höchstgrenze nach Litera a, bzw. Litera b, übersteigenden Betrag ausbezahlt hat, die erforderlichen Informationen mittels amtlichen Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 4a und 4b samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften lauten:
„Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen
zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Abs. 3) sowiezu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Absatz 3,) sowie
an die in Abs. 6 genannten Einrichtungenan die in Absatz 6, genannten Einrichtungen
gelten nach Maßgabe des Abs. 7 als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.gelten nach Maßgabe des Absatz 7, als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
(2)Absatz 2Begünstigte Zwecke sind:
Gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO.Gemeinnützige Zwecke gemäß Paragraph 35, BAO.
Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO.Mildtätige Zwecke gemäß Paragraph 37, BAO.
Die Durchführung
von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,
der Entwicklung und Erschließung der Künste oder
von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entsprechen,von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entsprechen,
sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Z 1 greift.sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Ziffer eins, greift.
(3)Absatz 3Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Zwecke kommen in Betracht:Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Zwecke kommen in Betracht:
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 des KStG 1988;Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des KStG 1988;
mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Abs. 6 Z 1, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins,, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;
vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
(4)Absatz 4Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2 und 4:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4:
Die Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO.Die Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO.
Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2. Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 BAO nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von Paragraph 40 a, Ziffer eins, BAO nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.
Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 BAO fallen oder die gemäß § 44 Abs. 2 oder § 45a BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, BAO fallen oder die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, oder Paragraph 45 a, BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.
Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 3 und 4:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3 und 4:
Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
Für alle Körperschaften im Sinne des Abs. 3:Für alle Körperschaften im Sinne des Absatz 3 :,
Die Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden.Die Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden.
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des Paragraph 3, VbVG verantwortlich ist,
durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt oder
über sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt.
Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
Die Körperschaft fördert nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hiefür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.
(5)Absatz 5Für den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 4, für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.
Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid festzustellen und die Körperschaft in eine vom Finanzamt Österreich zu führende Liste der begünstigten Spendenempfänger aufzunehmen. In dieser Liste ist das Datum, zu dem die Spendenbegünstigung bescheidmäßig erteilt wurde, zu veröffentlichen. Die Liste ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Z 1 oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Z 3 einzutragen.Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 4, oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Ziffer eins, oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Ziffer 3, einzutragen.
Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Z 4 genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4,, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Ziffer 4, genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.
Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4 Z 3 lit. d oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Abs. 4 Z 1 lit. b erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.
(6)Absatz 6Begünstigte Einrichtungen sind jedenfalls:
Universitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;Universitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Art. 14 Abs. 6 B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß § 128b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie Österreichische Auslandsschulen,öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Artikel 14, Absatz 6, B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß Paragraph 128 b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie Österreichische Auslandsschulen,
Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts;
durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wennnach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn
diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
seit mindestens einem Jahr nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Abs. 3, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Abs. 2 Z 3 dienen, sind.die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 3, oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Absatz 3,, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Absatz 2, Ziffer 3, dienen, sind.
Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;
die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022, die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;
Österreichische Museen
von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;
das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Z 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Ziffer 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;
das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände;
der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012.der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß Paragraphen 36, ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,.
(7)Absatz 7Für die Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
Zuwendungen an die in Abs. 3 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Abs. 5 Z 3 eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Abs. 5 Z 3) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Abs. 5 Z 4).Zuwendungen an die in Absatz 3, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Absatz 5, Ziffer 3, eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 3,) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 4,).
Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.
Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, sind nicht abzugsfähig.Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sind nicht abzugsfähig.
Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.
Zuwendungen an in Abs. 6 Z 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.Zuwendungen an in Absatz 6, Ziffer 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.
Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.
Zuwendungen zur Vermögensausstattung
§ 4b.Paragraph 4 b,
(1)Absatz einsZuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:
Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Z 1 nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Ziffer eins, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Z 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Z 1 bis 2 abgezogen werden.Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Ziffer eins und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Ziffer eins bis 2 abgezogen werden.
Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 PubFG sind nicht abzugsfähig.Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PubFG sind nicht abzugsfähig.
Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 hervorgehen.Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, hervorgehen.
Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 5 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste nach Ablauf von mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Ziffer 5, dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste nach Ablauf von mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.
(2)Absatz 2Die Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im AusmaßDie Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im Ausmaß
von höchstens 80% in den ersten fünf Wirtschaftsjahren ab der Gründung der Stiftung und
ansonsten von höchstens 50%.
(3)Absatz 3Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist bis Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zu einer Höhe von 50% zulässig.
(4)Absatz 4Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie
entgegen Abs. 1 Z 6 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste nach Ablauf von einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oderentgegen Absatz eins, Ziffer 6, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste nach Ablauf von einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 3 verwendet oderdie zugewendeten Vermögenswerte entgegen Absatz 3, verwendet oder
innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in § 4a Abs. 5 Z 3 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
(5)Absatz 5Ist der auf Grund von Abs. 4 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.“Ist der auf Grund von Absatz 4, Ziffer eins, vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4c wird wie folgt geändert:Paragraph 4 c, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:a) In Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
§ 4b Abs. 1 Z 3 gilt sinngemäß.“Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, gilt sinngemäß.“
b) In Abs. 2 wird der Verweis „§ 4b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 lit. a“ durch den Verweis „§ 4b Abs. 2“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird der Verweis „§ 4b Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Verweis „§ 4b Absatz 2 “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 18 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 7 und 8 lauten:a) Absatz eins, Ziffer 7 und 8 lauten:
Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß § 4a insoweit, als sie zusammen mit derartigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. An begünstigte Körperschaften gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 bis 3, 5 und 6 sowie an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 6 Z 5 und 6 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, geleistete freigebige Zuwendungen sind auch abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden.Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, insoweit, als sie zusammen mit derartigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. An begünstigte Körperschaften gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 sowie an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, geleistete freigebige Zuwendungen sind auch abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden.
Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.
§ 4a Abs. 7 gilt mit Ausnahme von Z 5 und 6 entsprechend.Paragraph 4 a, Absatz 7, gilt mit Ausnahme von Ziffer 5 und 6 entsprechend.
Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen) im Sinne des § 4b. Dabei gilt:Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen) im Sinne des Paragraph 4 b, Dabei gilt:
Im Kalenderjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 7 und Z 9 nicht übersteigen.Im Kalenderjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Ziffer 7 und Ziffer 9, nicht übersteigen.
Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß lit. a nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der lit. a als Sonderausgabe abgezogen werden.Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Litera a, nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Litera a, als Sonderausgabe abgezogen werden.
Die Bestimmungen des § 4b gelten entsprechend.“Die Bestimmungen des Paragraph 4 b, gelten entsprechend.“
b) In Abs. 8 Z 2 lit. d wird nach der Wortfolge „zu bedienen hat“ die Wortfolge „bzw. sich mehrere Empfänger auch einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen können“ eingefügt.b) In Absatz 8, Ziffer 2, Litera d, wird nach der Wortfolge „zu bedienen hat“ die Wortfolge „bzw. sich mehrere Empfänger auch einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen können“ eingefügt.
c) In Abs. 8 Z 4 lit. a und b wird jeweils der Verweis „§ 4a Abs. 7 Z 1“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 5 Z 3“ ersetzt.c) In Absatz 8, Ziffer 4, Litera a und b wird jeweils der Verweis „§ 4a Absatz 7, Ziffer eins “, durch den Verweis „§ 4a Absatz 5, Ziffer 3 “, ersetzt.
d) In Abs. 8 Z 5 lit. b entfällt der Verweis „des Art. 35 Abs. 10“, nach der Wortfolge „für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach“ wird der Verweis „Art. 35 Abs. 10“ eingefügt und es wird vor der lit. b die folgende lit. a eingefügt:d) In Absatz 8, Ziffer 5, Litera b, entfällt der Verweis „des Artikel 35, Absatz 10 “,, nach der Wortfolge „für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach“ wird der Verweis „Art. 35 Absatz 10 “, eingefügt und es wird vor der Litera b, die folgende Litera a, eingefügt:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Datenübermittlung vornimmt und diese nicht korrigiert, haftet für die entgangene Steuer.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 41 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt:In Paragraph 41, Absatz eins, wird folgende Ziffer 18, angefügt:
die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 nicht vorlagen.“die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42, nicht vorlagen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) In Z 152 wird im vorletzten Satz nach der Wortfolge „Für Zwecke der Evaluierung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäß“ der Verweis „§ 4a Z 3 und 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8“ durch den Verweis „§§ 4a bis 4c sowie § 18 Abs. 1 Z 7 bis 9“ ersetzt.a) In Ziffer 152, wird im vorletzten Satz nach der Wortfolge „Für Zwecke der Evaluierung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäß“ der Verweis „§ 4a Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8 “, durch den Verweis „§§ 4a bis 4c sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9“ ersetzt.
b) In Z 274 entfällt die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 2024“.b) In Ziffer 274, entfällt die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 2024“.
c) Es werden folgende Z 441 bis 444 angefügt:c) Es werden folgende Ziffer 441 bis 444 angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c, d und Z 6, § 4a sowie § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 4a sowie § 18 Abs. 1 Z 7 sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Dabei gilt für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 5 Folgendes:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, d und Ziffer 6,, Paragraph 4 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 4 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Dabei gilt für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Folgendes:
Die Körperschaft muss selbst bereits seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.Die Körperschaft muss selbst bereits seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
Wird der Antrag gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltet die Eintragung in die Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung ist vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 zu veröffentlichen, es sei denn, der Antragsteller wurde zur Behebung von Mängeln aufgefordert oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt.Wird der Antrag gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltet die Eintragung in die Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung ist vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 zu veröffentlichen, es sei denn, der Antragsteller wurde zur Behebung von Mängeln aufgefordert oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt.
Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4a Abs. 5 Z 2 über das Vorliegen der in § 4a Abs. 4 genannten Voraussetzungen kann sich auf den Abschlussstichtag der Jahre 2022 oder 2023 beziehen und muss gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorgelegt werden.Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 2, über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 4, genannten Voraussetzungen kann sich auf den Abschlussstichtag der Jahre 2022 oder 2023 beziehen und muss gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorgelegt werden.
Für zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 und 2 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.Für zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.
§ 4a Abs. 5 Z 4 und 5 sowie Abs. 8 Z 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 4a Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 ist anzuwenden auf Anträge für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß § 4a, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Jedoch ist § 4a Abs. 5 Z 4 und Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023 im Kalenderjahr 2024 noch anwendbar für begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 5 Z 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023, denen die Spendenbegünstigung vor dem 1. Jänner 2024 bescheidmäßig zuerkannt wurde.Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 8, Ziffer 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, ist anzuwenden auf Anträge für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß Paragraph 4 a,, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Jedoch ist Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4 und Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, im Kalenderjahr 2024 noch anwendbar für begünstigte Einrichtungen nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, denen die Spendenbegünstigung vor dem 1. Jänner 2024 bescheidmäßig zuerkannt wurde.
§ 3 Abs. 1 Z 42, § 41 Abs. 1 Z 18 und § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 sind erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 18 und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, sind erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.
§ 4b, § 4c und § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Zum 31. Dezember 2023 bestehende Stiftungen gemäß § 4b können abweichend zu § 4b Abs. 2 Z 1 in den ersten drei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, bis zu 80% der jährlichen Erträge in eine Rücklage einstellen.Paragraph 4 b,, Paragraph 4 c und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Zum 31. Dezember 2023 bestehende Stiftungen gemäß Paragraph 4 b, können abweichend zu Paragraph 4 b, Absatz 2, Ziffer eins, in den ersten drei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, bis zu 80% der jährlichen Erträge in eine Rücklage einstellen.
§ 18 Abs. 8 Z 2 lit. d, Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6a Abs. 2 lautet:Paragraph 6 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, dass Einnahmen und Aufwendungen in Zusammenhang mit diesen Geschäften diesen eindeutig zuordenbar erfasst werden, insbesondere indem für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Bestehen Zweifel, ob das geplante Geschäft ein Geschäft im Sinne des Abs. 1 ist, kann der Antrag insbesondere auch nach Ergehen eines Bescheides gemäß Abs. 3 oder gemäß § 7 Abs. 3a oder Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gestellt werden. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.“Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Absatz eins, unter der Auflage zu beschränken, dass Einnahmen und Aufwendungen in Zusammenhang mit diesen Geschäften diesen eindeutig zuordenbar erfasst werden, insbesondere indem für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Absatz eins, zu stellen. Bestehen Zweifel, ob das geplante Geschäft ein Geschäft im Sinne des Absatz eins, ist, kann der Antrag insbesondere auch nach Ergehen eines Bescheides gemäß Absatz 3, oder gemäß Paragraph 7, Absatz 3 a, oder Absatz 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gestellt werden. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes nach Paragraph 35, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26c wird folgende Z 91 angefügt:Dem Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 91, angefügt:
§ 6a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 6 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39 wird wie folgt geändert:Paragraph 39, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text des § 39 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.a) Der bisherige Text des Paragraph 39, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) In Z 3 und Z 5 des nunmehrigen Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Aufhebung“.b) In Ziffer 3 und Ziffer 5, des nunmehrigen Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „oder Aufhebung“.
c) In der Z 4 des nunmehrigen Abs. 1 wird im Klammerausdruck vor dem Wort „Vorstandsgehälter“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.c) In der Ziffer 4, des nunmehrigen Absatz eins, wird im Klammerausdruck vor dem Wort „Vorstandsgehälter“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
d) Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:d) Es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 werden nicht verletzt, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß zur Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein überträgt, die bzw. der die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den §§ 34 bis 47 erfüllt. Wird allerdings bei der übernehmenden Körperschaft Abs. 1 verletzt, gilt dies auch für die übertragende Körperschaft, wenn die Auflösung der übernehmenden Körperschaft in Zusammenhang mit der vorhergehenden Vermögensübertragung steht.Die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 5 werden nicht verletzt, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß zur Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein überträgt, die bzw. der die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den Paragraphen 34 bis 47 erfüllt. Wird allerdings bei der übernehmenden Körperschaft Absatz eins, verletzt, gilt dies auch für die übertragende Körperschaft, wenn die Auflösung der übernehmenden Körperschaft in Zusammenhang mit der vorhergehenden Vermögensübertragung steht.
(3)Absatz 3Übernimmt eine Körperschaft neben der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften, liegt eine ausschließliche Förderung ihrer begünstigten Zwecke auch dann vor, wenn sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 selbst nicht erfüllen, wenn diese von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) durch die zusammenfassende oder leitende Körperschaft ausgeschlossen sind. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften hat entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfolgen. Eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke liegt diesfalls nur vor, wenn im Wesentlichen die begünstigten Zwecke unmittelbar gefördert werden.“Übernimmt eine Körperschaft neben der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften, liegt eine ausschließliche Förderung ihrer begünstigten Zwecke auch dann vor, wenn sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß Paragraphen 34 bis 47 selbst nicht erfüllen, wenn diese von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) durch die zusammenfassende oder leitende Körperschaft ausgeschlossen sind. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften hat entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfolgen. Eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke liegt diesfalls nur vor, wenn im Wesentlichen die begünstigten Zwecke unmittelbar gefördert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 wird wie folgt geändert:Paragraph 40, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle diese Körperschaften gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.“
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:b) Es wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwirklicht. Werden diese Voraussetzungen nicht von allen zusammenwirkenden Körperschaften erfüllt, liegt eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 nur unter folgenden Voraussetzungen vor:Eine unmittelbare Förderung im Sinne des Absatz eins, liegt auch dann vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß Paragraphen 34 bis 47 erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwirklicht. Werden diese Voraussetzungen nicht von allen zusammenwirkenden Körperschaften erfüllt, liegt eine unmittelbare Förderung im Sinne des Absatz eins, nur unter folgenden Voraussetzungen vor:
sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag der begünstigten Körperschaft im Rahmen der Kooperation stellen eine unmittelbare Förderung ihres begünstigten Zweckes dar und
es kommt zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 nicht erfüllt.“es kommt zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß Paragraphen 34 bis 47 nicht erfüllt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 40a Z 1 wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Ziffer eins, wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 40b wird wie folgt geändert:Paragraph 40 b, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel teilweise oder ausschließlich für die Vergabe von Stipendien oder Preisen verwendet.“
b) In Abs. 2 wird der Ausdruck „UG 2002“ durch die Wortfolge „des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002“, das Wort „Privatuniversität“ durch das Wort „Privathochschule“ und im Klammerausdruck das Wort „Privatuniversitätsgesetz“ durch die Wortfolge „des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird der Ausdruck „UG 2002“ durch die Wortfolge „des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120/2002“, das Wort „Privatuniversität“ durch das Wort „Privathochschule“ und im Klammerausdruck das Wort „Privatuniversitätsgesetz“ durch die Wortfolge „des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. römisch eins Nr. 77/2020“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird der Verweis „§ 4a Abs. 3 Z 1 oder 3 EStG 1988“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 6 Z 1 EStG 1988“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „oder an einer Fachhochschule,“.c) In Absatz 3, wird der Verweis „§ 4a Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 EStG 1988“ durch den Verweis „§ 4a Absatz 6, Ziffer eins, EStG 1988“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „oder an einer Fachhochschule,“.
d) In Abs. 4 wird der Verweis „gemäß Abs. 1 Z 5“ durch die Wortfolge „zur Förderung von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien“ ersetzt.d) In Absatz 4, wird der Verweis „gemäß Absatz eins, Ziffer 5 “, durch die Wortfolge „zur Förderung von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Verweis „§§ 41 bis 43“ durch den Verweis „§§ 34 bis 47“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird der Verweis „§§ 41 bis 43“ durch den Verweis „§§ 34 bis 47“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der Verweis „§ 39 Z 5“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 1 Z 5“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder Aufhebung“.b) In Absatz 2, wird der Verweis „§ 39 Ziffer 5 “, durch den Verweis „§ 39 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder Aufhebung“.
c) Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:c) Es werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.
(5)Absatz 5Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn
aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und
die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.“die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Absatz eins und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des § 42 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 42, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht jedenfalls dann nicht Abs. 1, wenn im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum (§ 43) Handlungen der Geschäftsführung gesetzt wurden, auf Grund derer über die Körperschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig eine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, verhängt worden ist. Dem steht gleich, wenn deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht jedenfalls dann nicht Absatz eins,, wenn im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum (Paragraph 43,) Handlungen der Geschäftsführung gesetzt wurden, auf Grund derer über die Körperschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig eine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, verhängt worden ist. Dem steht gleich, wenn deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des Paragraph 3, VbVG verantwortlich ist,
durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt wurden oder
sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt wurden.
Ist im Zeitpunkt der Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung durch die Abgabenbehörde noch keine rechtskräftige Entscheidung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde ergangen, ist bis zum Ergehen dieser Entscheidung davon auszugehen, dass keine Bestrafung erfolgen wird, und § 200 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn abgabenrechtliche Begünstigungen bereits aus anderen Gründen zu versagen sind.“Ist im Zeitpunkt der Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung durch die Abgabenbehörde noch keine rechtskräftige Entscheidung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde ergangen, ist bis zum Ergehen dieser Entscheidung davon auszugehen, dass keine Bestrafung erfolgen wird, und Paragraph 200, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn abgabenrechtliche Begünstigungen bereits aus anderen Gründen zu versagen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des § 43 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 43, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2Werden die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Z 5 nicht mehr entsprechen und kommt die Körperschaft auch der Aufforderung zur Änderung der Satzung nach § 41 Abs. 4 nicht nach, gelten diese Regelungen seit der Gründung, höchstens jedoch seit sieben Jahren als nicht ausreichend. Die nachträgliche Änderung der Satzung stellt für Zwecke der Körperschaftsteuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a für alle betroffenen Veranlagungszeiträume dar.Werden die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mehr entsprechen und kommt die Körperschaft auch der Aufforderung zur Änderung der Satzung nach Paragraph 41, Absatz 4, nicht nach, gelten diese Regelungen seit der Gründung, höchstens jedoch seit sieben Jahren als nicht ausreichend. Die nachträgliche Änderung der Satzung stellt für Zwecke der Körperschaftsteuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, für alle betroffenen Veranlagungszeiträume dar.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt sinngemäß für schwerwiegende Verletzungen der Vorschriften über die Vermögensbindung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung.“Absatz 2, gilt sinngemäß für schwerwiegende Verletzungen der Vorschriften über die Vermögensbindung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 44 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gefährdet wäre“ die Wortfolge „und eine Ausnahmegenehmigung erteilen“ und im zweiten Satz nach der Wortfolge „Eine solche Bewilligung kann“ die Wortfolge „für (Veranlagungs)Zeiträume ab der Antragstellung und auch für vergangene, noch nicht rechtskräftig veranlagte (Veranlagungs)Zeiträume gewährt und“ eingefügt.In Paragraph 44, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gefährdet wäre“ die Wortfolge „und eine Ausnahmegenehmigung erteilen“ und im zweiten Satz nach der Wortfolge „Eine solche Bewilligung kann“ die Wortfolge „für (Veranlagungs)Zeiträume ab der Antragstellung und auch für vergangene, noch nicht rechtskräftig veranlagte (Veranlagungs)Zeiträume gewährt und“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 45a tritt an die Stelle des Betrages „40 000“ der Betrag „100 000“.In Paragraph 45 a, tritt an die Stelle des Betrages „40 000“ der Betrag „100 000“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 126 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 126, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Empfänger von freigebigen Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988 haben über diese Aufzeichnungen zu führen. Bestätigungen der Kasseneingänge von freigebigen Zuwendungen stellen Belege im Sinne des § 132 dar.“Empfänger von freigebigen Zuwendungen im Sinne des Paragraph 4 a, EStG 1988 haben über diese Aufzeichnungen zu führen. Bestätigungen der Kasseneingänge von freigebigen Zuwendungen stellen Belege im Sinne des Paragraph 132, dar.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 323 wird folgender Abs. 80 angefügt:Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 80, angefügt:
„(80)Absatz 80§ 39, § 40 Abs. 2 und 3, § 40a Z 1, § 40b, § 41 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 42, § 43, § 44 Abs. 2, § 45a und § 126 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Paragraph 40 a, Ziffer eins,, Paragraph 40 b,, Paragraph 41, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 45 a und Paragraph 126, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 lautet:Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 28, lautet:
Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von
Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012,Freiwilligenorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Freiwilligengesetzes (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,,
spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988,spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Tarifpost 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit sind
Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen);Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen);
Strafregisterbescheinigungen, die aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 ausgestellt werden.“Strafregisterbescheinigungen, die aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 28, ausgestellt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 37 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„(48)Absatz 48§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 und Tarifpost 14 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden.“Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 28 und Tarifpost 14 Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden.“
Artikel 5
Änderung des Privathochschulgesetzes
Das Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:Das Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.In Paragraph 6, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Fachhochschulgesetzes
Das Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:Das Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 7 entfällt.Paragraph 2, Absatz 7, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über das Institute of Science and Technology – Austria
Das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 4 entfällt.Paragraph 12, Absatz 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“Paragraph 12, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer