181. Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wortfolge „oder Elternschaft“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wortfolge „oder Elternschaft“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Vaterschaftsanerkenntnisses“ durch die Wortfolge „Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Vaterschaftsanerkenntnisses“ durch die Wortfolge „Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 Z 4 und § 48 Abs. 1 Z 5 wird jeweils die Wortfolge „vom Ehemann der Mutter“ durch die Wortfolge „von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils die Wortfolge „vom Ehemann der Mutter“ durch die Wortfolge „von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Vater“ die Wortfolge „oder dem anderen Elternteil“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Vater“ die Wortfolge „oder dem anderen Elternteil“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt.“„Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt.“„Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 32 Abs. 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname der Person, die die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname der Person, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 36 Abs. 7 wird im ersten Satz nach dem Wort „Vaters“ die Wortfolge „oder des anderen Elternteils jeweils“ eingefügt.In Paragraph 36, Absatz 7, wird im ersten Satz nach dem Wort „Vaters“ die Wortfolge „oder des anderen Elternteils jeweils“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 36 Abs. 7 zweiter Satz lautet:Paragraph 36, Absatz 7, zweiter Satz lautet:
„Als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.“„Als sonstige Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz 7,) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 38 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 38, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
„Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt.“„Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 48 Abs. 2 Z 6 und 7 lautet:Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 lautet:
Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 57a Z 1 lautet:Paragraph 57 a, Ziffer eins, lautet:
allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;“allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (Paragraph 36, Absatz 7,) bekannt gegebene Namen;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 57a Z 4 lautet:Paragraph 57 a, Ziffer 4, lautet:
die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);“die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (Paragraph 36, Absatz 7,);“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 67 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wortfolge „oder Elternschaft“ eingefügt.In Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wortfolge „oder Elternschaft“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 68 Abs. 5 wird nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wortfolge „oder Elternschaft“ eingefügt.In Paragraph 68, Absatz 5, wird nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wortfolge „oder Elternschaft“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 68 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Vaterschaftsanerkenntnis“ durch die Wortfolge „Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 6, wird jeweils das Wort „Vaterschaftsanerkenntnis“ durch die Wortfolge „Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 72 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 9 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 48 Abs. 1 Z 5, § 48 Abs. 2 Z 6 und 7, § 57a Z 1 und 4, § 67 Abs. 1 Z 1 und § 68 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, Paragraph 57 a, Ziffer eins und 4, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 68, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer