BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. Februar 2023

Teil I

17. Bundesgesetz:

Ärztegesetz-Novelle 2022

(NR: GP XXVII IA 3014/A AB 1889 S. 189. BR: AB 11158 S. 948.)

17. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (Ärztegesetz-Novelle 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz 5, entfällt vor der Wortfolge „maßgeblichen Umstände“ das Wort „als“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6 a, wird folgender Paragraph 6 b, samt Überschrift eingefügt:

„Kommission für die ärztliche Ausbildung

Paragraph 6 b,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zur Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung gemäß Absatz 2,, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern der
    1. Ziffer eins
      Bundesländer,
    2. Ziffer 2
      Österreichischen Ärztekammer,
    3. Ziffer 3
      Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie der
    4. Ziffer 4
      Träger der Sozialversicherung

einzurichten, wobei bei der Festlegung der Zusammensetzung und der Meinungsbildung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BMG die Vertretungsebenen gemäß Ziffer 2 bis 4 insgesamt nicht mehr Sitze und Stimmen haben dürfen als die Vertretungsebene gemäß Ziffer eins, Zwischen den Vertretungsebenen der Ziffer 2 bis 4 ist auf das gleichmäßige Verhältnis der Sitze und Stimmen zu achten.

  1. Absatz 2Die Kommission für die ärztliche Ausbildung ist zur Beratung in folgenden Angelegenheiten berufen:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der aufgrund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Angelegenheiten hinsichtlich der
      1. Litera a
        Organisation und Administration der Ausbildungszeiten in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 7, Absatz 4,,
      2. Litera b
        Erarbeitung und Weiterentwicklung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, sowie
      3. Litera c
        ausreichenden Zurverfügungstellung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 196,,
    2. Ziffer 2
      Planung, insbesondere Erarbeitung von Planungsgrundsätzen und -inhalten für die qualitative und quantitative Verteilung von Ausbildungskapazitäten,
    3. Ziffer 3
      Steuerung, insbesondere Erarbeitung von Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für die bedarfsorientierte Schaffung und Nutzung von Ausbildungskapazitäten unter Berücksichtigung allfälliger finanzieller Auswirkungen,
    4. Ziffer 4
      Qualitätssicherung, insbesondere Erarbeitung von Rahmenbedingungen für die postgraduelle Ausbildung einschließlich Standards für Ausbildungsinhalte, Ausbildungsprozesse, die Evaluierung von Ausbildungsergebnissen und die Begutachtung von Ausbildungsinhalten, sowie
    5. Ziffer 5
      Weiterentwicklung, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur kontinuierlichen qualitäts- und bedarfsorientierten Gestaltung der ärztlichen Ausbildung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 196, wird die Wort- und Zeichenfolge „Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,,“ durch die Zeichenfolge „§ 6b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann jeweils ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung bis zu einer in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegenden Dauer von insgesamt höchstens vierundzwanzig Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärztinnen/Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist gemäß Absatz eins, zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich
    1. Ziffer eins
      über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leiterin/den Leiter vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte gewährleistet ist, und neben dieser/diesem zumindest eine weitere/ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztin/berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist,
    2. Ziffer 2
      über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den entsprechenden Fachgebieten zu vermitteln,
    3. Ziffer 3
      über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
    4. Ziffer 4
      sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185/2013, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärztinnen/Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 9, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a bis 3c eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Träger der Krankenanstalt hat die Anerkennung gemäß Absatz 2 und die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsstellen gemäß Absatz 3, zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 3 bDer Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Ziffer eins und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind
    1. Ziffer eins
      eine vollständig befüllte Schablone, in der,
      1. Litera a
        bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte,
      2. Litera b
        gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,,
      3. Litera c
        die Leistungszahlen gemäß Absatz 3 c,,
      4. Litera d
        den in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, vorgesehenen Richtzahlen
      gegenübergestellt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Absatz 3 c, über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärztinnen/Fachärzte der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3 cAls Leistungszahlen gemäß Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera c, sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    2. Ziffer 2
      soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten

heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Krankenanstalten die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Ziffer eins,, zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 5, wird nach dem Wort „Ausbildungsstätte“ die Wortfolge „und Festsetzung von Ausbildungsstellen“ eingefügt und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz 6, erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „unbeschadet des in Absatz 4, festgelegten Anerkennungszeitraumes“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung und die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen weiterhin bestehen bleiben, sofern die erforderlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 9, zweiter Satz wird die Wortfolge „einer Homepage“ durch die Wortfolge „der Homepage der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, Absatz eins und 2 lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, sind
    1. Ziffer eins
      Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten,
    3. Ziffer 3
      unbeschadet der Paragraphen 12 a und 13, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien (für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie weitere, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegende, fachlich geeignete Sonderfächer),
    4. Ziffer 4
      Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
    5. Ziffer 5
      arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    6. Ziffer 6
      Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
    7. Ziffer 7
      Krankenabteilungen in Justizanstalten,
    die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind. Die Einschränkung des Anerkennungsausmaßes gemäß Absatz 9, ist für Ausbildungsstätten gemäß Ziffer 3, nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist gemäß Absatz eins, zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich
    1. Ziffer eins
      über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leiterin/den Leiter vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Absatz 4, gewährleistet ist, und neben dieser/diesem zumindest eine weitere/ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztin/berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einer Absolventin/einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärztinnen/Turnusärzte eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,
    2. Ziffer 2
                 über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zu vermitteln,
    3. Ziffer 3
      über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
    4. Ziffer 4
      sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärztinnen/Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen unter Berücksichtigung von Paragraph 10, Absatz 13, die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 10, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis 4c eingefügt:

  1. Absatz 4 aDer Träger der Krankenanstalt hat die Anerkennung gemäß Absatz 2 und die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsstellen gemäß Absatz 3, zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 4 bDer Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Ziffer eins und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind
    1. Ziffer eins
      eine vollständig befüllte Schablone, in der,
      1. Litera a
        bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte,
      2. Litera b
        gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,,
      3. Litera c
        die Leistungszahlen gemäß Absatz 4 c,,
      4. Litera d
        den in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, vorgesehenen Richtzahlen
      gegenübergestellt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Absatz 4 c, über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärztinnen/Fachärzten der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  3. Absatz 4 cAls Leistungszahlen gemäß Absatz 4 b, Ziffer eins, Litera c, sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    2. Ziffer 2
      soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten
    heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Krankenanstalten die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Ziffer eins,, zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 10, Absatz 8, erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „unbeschadet des in Absatz 7, festgelegten Anerkennungszeitraumes“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 10, Absatz 11, erster Satz entfällt die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 11, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Spezialisierung ist in gemäß Paragraph 11 b, als Spezialisierungsstätten anzuerkennenden
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 oder
    2. Ziffer 2
      in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder
    3. Ziffer 3
      in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize,

zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Spezialisierungsstätten aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 11 a, wird folgender Paragraph 11 b, samt Überschrift eingefügt:

„Spezialisierungsstätten

Paragraph 11 b,

  1. Absatz einsDie Anerkennung als Spezialisierungsstätte für die Weiterbildung in einer Spezialisierung ist einzelnen Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 oder mehreren solcher Einrichtungen gemeinsam im Verbund (Spezialisierungsverbund) zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass diese entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich
    1. Ziffer eins
      die in Weiterbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte von Ärztinnen/Ärzten angeleitet werden, die über die entsprechende Spezialisierung verfügen,
    2. Ziffer 2
      für jede Spezialisierungsstelle eine Beschäftigung einer Ärztin/eines Arztes oder mehrerer Ärztinnen/Ärzte mit entsprechender Spezialisierung in einem Gesamtausmaß von zumindest 35 Wochenstunden sicherstellen; wobei eine Ärztin/ein Arzt als Spezialisierungsverantwortliche/ Spezialisierungsverantwortlicher zur Vermittlung der Spezialisierungsinhalte verpflichtet ist,
    3. Ziffer 3
      über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügen, um den in Weiterbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten, die nach Inhalt und Umfang gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der entsprechenden Spezialisierung zu vermitteln, wobei dieses ausreichende Leistungsspektrum in Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, auch an der zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen Patientenfrequenz zu messen ist,
    4. Ziffer 4
      über alle zur Erreichung des Spezialisierungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügen sowie
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Konzept verfügen, das unter Darlegung der Einrichtungsstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  2. Absatz 2Die Träger der Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 haben die Anerkennung gemäß Absatz eins, einschließlich der Festsetzung einer bestimmten Zahl von Spezialisierungsstellen zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.
  3. Absatz 3Anträge für einen Spezialisierungsverbund gemäß Absatz eins, sind von allen Antragstellenden gemeinsam unter Vorlage von Bestätigungen der beteiligten Rechtsträger, dass diese mit dem Spezialisierungsverbund einverstanden sind, einzubringen. Über Anträge für einen Spezialisierungsverbund ist gemeinsam zu entscheiden. Eine Teilanerkennung als Spezialisierungsstätte ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Der Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist von Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Ziffer eins und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Spezialisierungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind
    1. Ziffer eins
      eine vollständig befüllte Schablone, in der,
      1. Litera a
        bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Einrichtung,
      2. Litera b
        gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,,
      3. Litera c
        die Leistungszahlen gemäß Absatz 5,,
      4. Litera d
        den in der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehenen Richtzahlen
      gegenübergestellt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Absatz 5, über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärztinnen/Fachärzten der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5Als Leistungszahlen gemäß Absatz 4 b, Ziffer eins, Litera c, sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    2. Ziffer 2
      soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten
    heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Ziffer eins,, zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte und Festsetzung von Spezialisierungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Weiterbildungsstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Weiterbildungsniveaus oder zur Wahrung der Weiterbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.
  7. Absatz 7Eine rückwirkende Anerkennung als Spezialisierungsstätte oder rückwirkende Festsetzung von Spezialisierungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  8. Absatz 8Der Träger der Spezialisierungsstätte hat jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Spezialisierungsstätte oder einer Spezialisierungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
  9. Absatz 9Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Spezialisierungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Spezialisierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Spezialisierungsstätte auftreten, die die Spezialisierung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt für die Anzahl der festgesetzten Spezialisierungsstellen. Der Träger der Spezialisierungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Spezialisierungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
  10. Absatz 10Die Anerkennung einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis als Spezialisierungsstätte erlischt mit
    1. Ziffer eins
      der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis sowie
    2. Ziffer 2
      mit Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung oder Erlöschen der Berufsberechtigung der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers oder der/des Spezialisierungsverantwortlichen in der Gruppenpraxis
    zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.
  11. Absatz 11Der Träger der Spezialisierungsstätte hat den weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzten zu Beginn der Weiterbildung einen Plan auf Grundlage des Spezialisierungskonzepts gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vorzulegen, wann und unter welchen Bedingungen mit der erfolgreichen Absolvierung der Spezialisierung gerechnet werden kann.
  12. Absatz 12Die Absolvierung einer Spezialisierung durch Ärztinnen/Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer eigenen Leitung steht, ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 12, Absatz eins und 2 lautet:

Paragraph 12,

  1. Absatz einsLehrpraxen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind die Ordinationsstätten von
    1. Ziffer eins
      Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, denen die Anerkennung als Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin sowie
    2. Ziffer 2
      Fachärztinnen/Fachärzte, denen die Anerkennung als Lehrpraxis in einem Sonderfach
    erteilt worden ist. Die Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Lehrpraxis gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachweislich
    1. Ziffer eins
      die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
    2. Ziffer 2
      die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
    3. Ziffer 3
      die Ordinationsstätte über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine Kassenärztin/einen Kassenarzt handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
    4. Ziffer 4
      die Ordinationsstätte über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
    5. Ziffer 5
      die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrpraxen für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
    6. Ziffer 6
      die/der Antragstellende über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
    7. Ziffer 7
      die Ordinationsstätte entsprechend dem Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zumindest über
      1. Litera a
        eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung oder
      2. Litera b
        eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung,
      unabhängig davon, ob diese/dieser als Ordinationsstätteninhaberin/Ordinationsstätteninhaber oder als Ärztin/Arzt gemäß Paragraph 47 a, Absatz eins, Ziffer eins, tätig ist, verfügt, um während der Ordinationszeiten der Lehrpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent höchstens eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in die Lehrpraxis aufgenommen werden darf,
    8. Ziffer 8
      die/der Antragstellende ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
    9. Ziffer 9
      die/der Antragstellende über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
    10. Ziffer 10
      die/der Antragstellende über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, verfügt,
    11. Ziffer 11
      die/der Antragstellende die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
    12. Ziffer 12
      die/der Antragstellende in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
    13. Ziffer 13
      die/der Antragstellende in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß Paragraph 344, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erhalten hat sowie
    14. Ziffer 14
      eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Ziffer 3,, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.
    Die/Der Antragstellende hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 12, Absatz 3 und 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 12, Absatz 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Zeitraumes“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 12, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Anerkennung erlischt mit
    1. Ziffer eins
      der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers oder
    2. Ziffer 2
      mit Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung oder Erlöschen der Berufsberechtigung der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste oder
    3. Ziffer 3
      mit der freiwilligen Zurücklegung der Anerkennung durch die Lehrpraxisinhaberin/den Lehrpraxisinhabers.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 12, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDie Lehrpraxisinhaberin/der Lehrpraxisinhaber hat im Falle einer Umstrukturierung oder Standortverlegung der Lehrpraxis dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 lautet:

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsLehrgruppenpraxen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind jene Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a,, denen die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis
    1. Ziffer eins
      im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder
    2. Ziffer 2
      in einem Sonderfach
    erteilt worden ist. Die Lehrgruppenpraxen sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachweislich
    1. Ziffer eins
      die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
    2. Ziffer 2
      die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
    3. Ziffer 3
      die Gruppenpraxis über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine Gruppenpraxis mit Kassenvertrag handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
    4. Ziffer 4
      die Gruppenpraxis über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
    5. Ziffer 5
      die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrgruppenpraxen für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, bezogen auf jedes Planstellen-Vollzeitäquivalent der Gruppenpraxis, gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
    6. Ziffer 6
      die Gruppenpraxis über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
    7. Ziffer 7
      die Gruppenpraxis entsprechend dem Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zumindest über
      1. Litera a
        eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung oder
      2. Litera b
        eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung,
      unabhängig davon, ob diese/dieser als Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Ärztin/Arzt gemäß Paragraph 47 a, Absatz eins, Ziffer 2, tätig ist, verfügt, um während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent höchstens eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in die Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden darf,
    8. Ziffer 8
      die/der Ausbildungsverantwortliche ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
    9. Ziffer 9
      die/der Ausbildungsverantwortliche über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
    10. Ziffer 10
      die/der Ausbildungsverantwortliche über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, verfügt,
    11. Ziffer 11
      die Gruppenpraxis die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
    12. Ziffer 12
      die Gruppenpraxis in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
    13. Ziffer 13
      die Gruppenpraxis in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß Paragraph 344, ASVG erhalten hat sowie
    14. Ziffer 14
      eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Ziffer 3,, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.
    Die Gruppenpraxis hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 12 a, Absatz 3 und 9 entfallen.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 12 a, Absatz 5, erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Zeitraumes“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 12 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Anerkennung erlischt mit
    1. Ziffer eins
      der Schließung der im Bescheid angegebenen Gruppenpraxis oder
    2. Ziffer 2
      mit Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung oder Erlöschen der Berufsberechtigung der/des Ausbildungsverantwortlichen zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste oder
    3. Ziffer 3
      mit der freiwilligen Zurücklegung der Anerkennung durch die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 12 a, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDie Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis haben im Falle einer Umstrukturierung oder Standortverlegung der Gruppenpraxis dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 12 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Ausbildungsverantwortlichen einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzest möglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu sorgen. Die/der jeweilige Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Turnusärztin/dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Turnusärztin/Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend ihrem/seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann die Turnusärztin/der Turnusarzt von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern auch zur Mitarbeit bei deren allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrgruppenpraxis herangezogen werden. Die praktische Ausbildung in einer Lehrgruppenpraxis hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 13, Absatz eins und 2 lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz einsLehrambulatorien im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, denen die Anerkennung als Lehrambulatorium
    1. Ziffer eins
      im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder
    2. Ziffer 2
      in einem Sonderfach
    erteilt worden ist. Die Lehrambulatorien sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrambulatorien aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Lehrambulatorium gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachweislich
    1. Ziffer eins
      im Ambulatorium
      1. Litera a
        im Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest zwei Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder
      2. Litera b
        in einem Sonderfach zumindest zwei Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches
      beschäftigt sind, wobei eine/einer der Ärztinnen/Ärzte gemäß Litera a, oder b als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte übernimmt und zusätzlich eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter der/des Ausbildungsverantwortlichen bestellt ist,
    2. Ziffer 2
      die/der Ausbildungsverantwortliche oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter im Ambulatorium in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärztinnen/Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Ärztin/Arztes erfolgt,
    3. Ziffer 3
      das Ambulatorium über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
    4. Ziffer 4
      das Ambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
    5. Ziffer 5
      das Ambulatorium über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um ein Ambulatorium mit Kassenvertrag handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
    6. Ziffer 6
      das Ambulatorium über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
    7. Ziffer 7
      das Ambulatorium über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrambulatorien für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, bezogen auf jedes Planstellen-Vollzeitäquivalent des Lehrambulatoriums, gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
    8. Ziffer 8
      das Ambulatorium über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
    9. Ziffer 9
      die/der Ausbildungsverantwortliche ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
    10. Ziffer 10
      die/der Ausbildungsverantwortliche über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
    11. Ziffer 11
      die/der Ausbildungsverantwortliche über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, verfügt,
    12. Ziffer 12
      das Ambulatorium die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
    13. Ziffer 13
      das Ambulatorium in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
    14. Ziffer 14
      das Ambulatorium in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß Paragraph 344, ASVG erhalten hat sowie
    15. Ziffer 15
      eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Ziffer 5,, 7, 10 und 12 bis 14 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.
    Das Ambulatorium hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 14 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 13, Absatz 3 und 9 entfallen.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 13, Absatz 10, erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Anerkennungszeitraumes“.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 13 a, samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstellenverwaltung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Absatz 3 und Paragraph 13 c, Absatz 3, letzter Satz im Hinblick auf die
    1. Ziffer eins
      Ausstellung von Diplomen gemäß Paragraph 15 und Paragraph 17, der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
    2. Ziffer 2
      Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27 und Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 29, sowie
    3. Ziffer 3
      Übermittlungspflichten gemäß Paragraphen 27 a und 27b
    nachfolgende Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß Paragraphen 9,, 10, 12, 12a und 13,
    2. Ziffer 2
      Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,,
    3. Ziffer 3
      Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    5. Ziffer 5
      Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, :,
      1. Litera a
        Beginn der Basisausbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Basisausbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Basisausbildung,
    7. Ziffer 7
      hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 9 :,
      1. Litera a
        Beginn der Ausbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Ausbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Ausbildung,
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10 :,
      1. Litera a
        Beginn der Ausbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Ausbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Ausbildung,
    9. Ziffer 9
      hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b, für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, :,
      1. Litera a
        Beginn der Weiterbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Weiterbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Weiterbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Weiterbildung,
    10. Ziffer 10
      hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12 :,
      1. Litera a
        Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. Litera b
        Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. Litera d
        Wechsel der Lehrpraxis,
      5. Litera e
        Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. Litera f
        Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    11. Ziffer 11
      hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, :,
      1. Litera a
        Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. Litera b
        Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. Litera d
        Wechsel der Lehrgruppenpraxis,
      5. Litera e
        Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. Litera f
        Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    12. Ziffer 12
      hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13 :,
      1. Litera a
        Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. Litera b
        Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. Litera d
        Wechsel des Lehrambulatoriums,
      5. Litera e
        Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. Litera f
        Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.
  3. Absatz 3Die entsprechenden Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
    1. Ziffer eins
      Trägern der Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10,
    2. Ziffer 2
      Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12,,
    4. Ziffer 4
      Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, sowie
    5. Ziffer 5
      Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13,
    unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Absatz eins, zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß Paragraph 235, Absatz 4, Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
  4. Absatz 4Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Absatz 2, sowie für die Übermittlung gemäß Absatz 3, sind jeweils die in Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 13 b, samt Überschrift lautet:

„Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren

Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 40 a, Absatz 5, im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie
  2. Ziffer 2
    Paragraphen 5 a,, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, Paragraph 40, ausgenommen Absatz 9 und Paragraph 40 a, ausgenommen Absatz 5, im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,)
erlassen. Die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der jeweiligen Aufgabe durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 13 c, samt Überschrift lautet:

„Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, 12, 12a, 13, 13e, 38 und Paragraph 235, Absatz 4,

Paragraph 13 c,

  1. Absatz einsZuständige Behörde für Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, sowie für Visitationen gemäß Paragraph 13 e, ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Zuständige Behörde für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 13 a, sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 11,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer.
  3. Absatz 3In den Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, hat die Österreichische Ärztekammer als Beteiligte des Verfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Absatz 2, die verfahrensbeendenden Erledigungen unverzüglich zuzustellen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann im Rahmen der Amtshilfe gemäß Paragraph 117 f, sämtliche zur Vollziehung der behördlichen Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Auskünfte über von ihr durchgeführte Verfahren und Visitationen, möglichst automationsunterstützt, zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner sind ermächtigt, die zur Verfügung gestellten Daten zum Zweck der Vollziehung der Aufgaben gemäß Absatz eins, zu verarbeiten, wobei jede Landeshauptfrau/jeder Landeshauptmann Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landeshauptfrauen/die Landeshauptmänner sind verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die Vollziehung der behördlichen Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.
  6. Absatz 6Für Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, sowie Visitationen gemäß Paragraph 13 e, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) festzusetzen, die von den Antragstellenden oder bei amtswegiger Einleitung von den Parteien zu entrichten sind. In der Verordnung können Vorschriften über die Einhebung der Gebühren und Auslagen, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Die Gebühren und Auslagen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann einzuheben und zur Finanzierung der Vollziehung der genannten behördlichen Aufgaben zweckgebunden zu verwenden.
  7. Absatz 7Über Beschwerden gegen Bescheide der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns in den Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Absatz 8Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister einen jährlichen Bericht über die anhängigen und abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, nach standardisierten Vorgaben bis zum Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Kalendermonats zu erstatten und auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 13 c, werden folgende Paragraphen 13 d und 13e samt Überschriften eingefügt:

Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung

Paragraph 13 d,

  1. Absatz einsDie systematische Darstellung von technischen Definitionen von in Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11 b, gemäß der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 11 a, Absatz 3, zu vermittelnden Fertigkeiten im Sinne einer Gegenüberstellung von
    1. Ziffer eins
      Leistungskennzahlen aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen und
    2. Ziffer 2
      Richtzahlen gemäß der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 11 a, Absatz 3,
    bildet das Definitionenhandbuch der Fertigkeiten für die ärztliche Aus- uns Weiterbildung.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung unter Mitwirkung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 6 b und der Österreichischen Ärztekammer zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und als Anlage zur Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, kundzumachen.

Visitationen

Paragraph 13 e,

  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat die Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung anhand von standardisierten Kriterien entsprechend den aus- und weiterbildungsrechtlichen Vorschriften an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und 235 Absatz 4, (im Folgenden Einrichtungen) zu überprüfen, sofern dies
    1. Ziffer eins
      als anlassbezogene Visitation
      1. Litera a
        zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 oder 235 Absatz 4, oder
      2. Litera b
        zur Klärung von Beschwerden über die Aus- oder Weiterbildungsqualität oder
    2. Ziffer 2
      als stichprobenbezogene Visitation aufgrund einer Auswahl mittels Zufallsverfahren zur allgemeinen Kontrolle der Aus- oder Weiterbildungsqualität
    erforderlich ist. Über jede durchgeführte Visitation ist ein Bericht nach standardisierten Kriterien zu verfassen, der der Einrichtung schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Wenn eine Visitation gemäß Ziffer eins, oder 2 einen Mangel der Aus- oder Weiterbildungsqualität hervorbringt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11 b, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 10, vorzugehen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Visitation einer Einrichtung hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zu prüfen, ob im Sinne der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6, das Leistungsspektrum der Einrichtung noch ausreicht, um den Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln. Zu diesem Zweck haben Einrichtungen gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11a Absatz 2, Ziffer eins, Schablonen mit Leistungszahlen gemäß Paragraph 9, Absatz 3 b, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 4 b, Ziffer eins und §11b Absatz 4, Ziffer eins, zur Verfügung zu stellen. Paragraph 9, Absatz 3 c, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz 4 c, letzter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 5, letzter Satz hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Leistungszahlen-Schablonen durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann anforderungsberechtigt ist.
  3. Absatz 3Zur Teilnahme an einer Visitation hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zumindest jeweils eine Vertreterin/einen Vertreter der
    1. Ziffer eins
      Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      Landesärztekammer sowie
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3/2010, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04/2020, veröffentlicht am 23.12.2020, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
    einzuladen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer und die Landesärztekammern können im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 16, Visitationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bei der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann anregen. Die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer haben sich darüber wechselseitig zu informieren.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Visitation kann für bestimmte Visitationen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Durchführung ganz oder teilweise übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Visitation mit einer
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der hygienischen Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Einschau zur sanitären Aufsicht gemäß Paragraph 60, KAKuG
    verbunden werden soll. Die Anregungs- und Teilnahmerechte gemäß Absatz 2 und 3 werden dadurch nicht berührt.
  6. Absatz 6Zu den Zwecken der Visitation gemäß Absatz eins, haben die relevanten Personen der Einrichtungen den visitierenden Personen
    1. Ziffer eins
      Zutritt zu gestatten,
    2. Ziffer 2
      in alle Unterlagen, die zur Überprüfung der Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung erforderlich sind, Einsicht zu gewähren und
    3. Ziffer 3
      alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister einen jährlichen Bericht über die durchgeführten Visitationen nach standardisierten Vorgaben bis zum Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Kalendermonats zu erstatten und auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
  8. Absatz 8Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Rahmen der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nähere Vorschriften über die Ausgestaltung der Visitationen gemäß Absatz eins bis 6, insbesondere über die
    1. Ziffer eins
      Stichprobengröße und Dauer des Visitationszyklus für die stichprobenbezogenen Visitationen, wobei regional und nach Art der Einrichtungen gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 12, 12a, 13 oder 38 und Paragraph 235, Absatz 4, unterschieden werden kann,
    2. Ziffer 2
      Qualifikation von visitierenden Personen,
    3. Ziffer 3
      Organisation (Vorbereitung und Ablauf) der Visitationen,
    4. Ziffer 4
      Überprüfungskriterien entsprechend der ausbildungsrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Gestaltung des Visitationsberichts sowie
    6. Ziffer 6
      Berichtspflicht an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
    zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
    1. Ziffer eins
      die für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung sowie die von der Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung ausgenommenen Sonderfächer gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      die für die weitere Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, weiters jene Fachgebiete, die gemäß Paragraph 9, Absatz 11, durch eine Konsiliarärztin/einen Konsiliararzt vermittelt werden,
    3. Ziffer 3
      die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 8, einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung, Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), allfällige Pflichtrotationen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie die jeweilige Höchstdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien absolvierbaren Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, ausgenommen die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt,
    4. Ziffer 4
      jene weiteren geeigneten Sonderfächer, in denen eine Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgen kann,
    5. Ziffer 5
      notwendige Übergangsbestimmungen zu Regelungen gemäß Ziffer eins bis 4,
    6. Ziffer 6
      das Definitionenhandbuch gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,, das gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, als Anlage kundzumachen ist,
    7. Ziffer 7
      die Ausgestaltung der Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 8,,
    8. Ziffer 8
      den Erfolgsnachweis gemäß Paragraph 26, für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat, sowie
    9. Ziffer 9
      eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate hinsichtlich der praktischen Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 27, Absatz 13, wird die Wort- und Zeichenfolge „Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,“ durch die Buchstabenfolge „ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 27 a, samt Überschrift lautet:

Datenverarbeitung durch die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat den
    1. Ziffer eins
      Landeshauptfrauen/Landeshauptmännern zu Zwecken der Vollziehung der Aufgaben gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und des Weisungsrechts gemäß Paragraph 195 f, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Landesregierungen zu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften sowie
    3. Ziffer 3
      Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
    über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) zur Verfügung zu stellen. Die eine Ärztin/einen Arzt betreffenden Daten sind nur jenen  Landeshauptfrauen/Landeshauptmännern, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland die Ärztin/der Arzt Berufssitze und/oder Dienstorte hat.
  2. Absatz 2Aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) ist auf folgende Daten Zugriff zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Jahr der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade,
    5. Ziffer 5
      Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
    7. Ziffer 7
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    8. Ziffer 8
      Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
    9. Ziffer 9
      Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    10. Ziffer 10
      Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    11. Ziffer 11
      Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
    12. Ziffer 12
      ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
    13. Ziffer 13
      Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
    15. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
    16. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
  3. Absatz 3Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) sind sämtliche Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 12 zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten. Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind für die Verarbeitung gemäß Absatz 4, Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3,
  5. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 27 a, wird folgender Paragraph 27 b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister

Paragraph 27 b,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu Zwecken der Erstellung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene gemäß Artikel 8, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Jahr der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade,
    5. Ziffer 5
      Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
    7. Ziffer 7
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    8. Ziffer 8
      Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
    9. Ziffer 9
      Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    10. Ziffer 10
      Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    11. Ziffer 11
      Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
    12. Ziffer 12
      ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
    13. Ziffer 13
      Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
    15. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
    16. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
  3. Absatz 3Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) sind sämtliche Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 12 zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist für die Verarbeitung gemäß Absatz 4, Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 31, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 4, die Wortfolge „sowie für“ durch einen Beistrich ersetzt und die Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie, sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister diese Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt angeordnet hat, sowie“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 31, Absatz 3, wird der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    im Hinblick auf die Durchführung von Impfungen.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 36, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht Paragraph 37, anzuwenden ist,“, am Ende der Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 4 und nachfolgender Schlusssatz werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.
Paragraph 37, ist auf Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 36 b, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 38, Absatz 3, wird die Wortfolge „durch Verordnung sind“ durch die Wortfolge „hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 38, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Sie ist zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme“ durch die Wortfolge „im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Österreichischen Ärztekammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 49, Absatz 2 c, erster Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 62, Absatz eins, lautet:

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat Ärztinnen/Ärzten,
    1. Ziffer eins
      über die ein Verfahren zur Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB oder
    2. Ziffer 2
      gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, oder
    3. Ziffer 3
      gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind,
    eingeleitet worden ist, die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens gemäß Ziffer eins bis 3 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 62, Absatz 3, wird die Wortfolge „über die“ durch das Wort „zur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 62, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „wegen grober Verfehlungen“ durch die Wortfolge „wegen des Verdachts grober Verfehlungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Nach Paragraph 62, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aZusätzlich zu Absatz 4, haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz eins, wegen des Verdachts grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, benötigt werden, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 66 a, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 17, das Wort „sowie“, am Ende der Ziffer 18, wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 19
    Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Punkt “,

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 109, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aTätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind Tätigkeiten gemäß Paragraphen 45 bis 47 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraphen 27 bis 29 ZÄG, aufgrund derer die Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt ist. Keine Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, stellen Nebentätigkeiten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 18 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, ZÄG dar.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 117 b, Absatz eins, wird nach der Ziffer 15, folgende Ziffer 16, eingefügt:

  1. Ziffer 16
    Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,,“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (Paragraph 13 b, Ziffer eins,),“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 13 a, sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 11,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,,“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 117 c, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    elektronische Zurverfügungstellung der in Paragraph 27 a und Paragraph 27 b, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 13 a, für die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sowie den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 117 c, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 7, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 8, wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Mitwirkung am Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Punkt “,

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (Paragraph 13 b, Ziffer 2,),“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 12, wird das Wort „Spezialisierung“ durch das Wort „Spezialisierungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 117 c, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Absatz eins, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 128, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4,,
  2. Ziffer 3
    die Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 128 a, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 235, Absatz 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 70, Dem Paragraph 247, werden folgende Paragraphen 248 und 249 samt Überschriften angefügt:

„Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,

Paragraph 248,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, eingerichtete Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 196, des Ärztegesetzes 1998 gilt als gemäß Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 172023 eingerichtet.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.17 aus 2023, auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlichte Version des „Definitionshandbuchs“ gilt bis zur Erlassung des Definitionenhandbuchs gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, als Definitionenhandbuch im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,.
  3. Absatz 3Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Bescheide mit einer siebenjährigen Geltungsdauer, die gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13 a, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 erlassen worden sind, gelten als Bescheide ohne beschränkte Geltungsdauer gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, weiter. Gleiches gilt für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erlassene Bescheide gemäß Paragraph 12, Absatz 4, der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20. Dezember 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) auf Grund des Paragraph 11 a, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat bei der Österreichischen Ärztekammer zum Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesene Verfahren gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 235, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998 oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11 a, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 in Verbindung mit Paragraphen 11 und 12 SpezV
    mit 1. Jänner 2023 fortzuführen.
  6. Absatz 6Bei der Österreichischen Ärztekammer zum Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesene Verfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 sind einzustellen. Sofern das bisherige Ermittlungsverfahren einen möglichen Grund für eine Aberkennung oder Einschränkung der Anerkennung ergeben hat, hat die Österreichische Ärztekammer dies der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unverzüglich mitzuteilen und ihr/ihm den Verfahrensakt zu übermitteln. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat sodann ein Verfahren gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 10, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, durchzuführen.
  7. Absatz 7Für die Weiterführung von und Entscheidung in Verfahren gemäß Absatz 5, sowie Paragraphen 6 a,, 9, 10, 12, 12a und 13 des Ärztegesetzes 1998, die mit Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesenen sind, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, anzuwenden.

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,

Paragraph 249,

  1. Absatz einsParagraph 117 c, Absatz 3, in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, tritt mit 31. Dezember 2023 rückwirkend in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2023 rückwirkend in Kraft: Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 6 b, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, 3a bis 3c, 5, 6 und 9, der Entfall des Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, 4a bis 4c, 8 und 11, der Entfall des Paragraph 10, Absatz 7,, der Entfall des Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 11 b, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 5a, der Entfall des Paragraph 12, Absatz 3 und 8, Paragraph 12 a, Absatz eins,, 2, 4, 5, 6, 6a und 7, der Entfall des Paragraph 12 a, Absatz 3 und 9, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 10, der Entfall des Paragraph 13, Absatz 3 und 9, Paragraphen 13 a bis 13e samt Überschriften, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 27, Absatz 13,, Paragraphen 27 a und 27b samt Überschriften, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3 und 4, Paragraph 66 a, Absatz eins,, Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 16,, Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 7 bis 9, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,, der Entfall des Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 12,, Paragraph 117 c, Absatz 3,, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, der Entfall des Paragraph 128 a, Absatz 6,, Paragraph 196,, der Entfall des Paragraph 235, Absatz 15, sowie Paragraph 248, samt Überschrift.
  3. Absatz 3In der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft: Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5 und 6, der Entfall des Paragraph 36 b, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz eins und 2c, Paragraph 62, Absatz eins,, 3, 4 und 4a sowie Paragraph 109, Absatz eins a,
  4. Absatz 4In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 rückwirkend außer Kraft: Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 3 und 8, Paragraph 12 a, Absatz 3 und 9, Paragraph 13, Absatz 3 und 9, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 128 a, Absatz 6, sowie Paragraph 235, Absatz 15,
  5. Absatz 5In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft: Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 36 b, Absatz 4 Punkt “,

Van der Bellen

Nehammer