BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 22. Dezember 2023

Teil römisch eins

161. Bundesgesetz:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3655/A Ausschussbericht 2283 Sitzung 241,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11348 Sitzung 960,, )

161. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 21 g, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21 g, Absatz 8, wird der Ausdruck „§ 10,“ durch den Ausdruck „§ 10 auch in Verbindung mit Paragraph 39, ASVG, Paragraph 19, GSVG und Paragraph 17, BSVG,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21 h, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „seit mindestens einem Jahr pflegen“ durch den Ausdruck „seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz lautet:

„Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21 h, Absatz 3, werden die beiden Ausdrücke „Abs. 2 Ziffer 2, jeweils durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 48 g, werden folgende Absatz 11 bis 13 angefügt:

  1. Absatz 11,Die für die Auszahlung der nach Paragraph 264, Absatz 5, ASVG anrechenbaren Leistungen zuständigen Stellen haben nach Maßgabe des Absatz 13, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage folgende Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht, zu übermitteln:
    1. Litera a
      die Bruttopension, den Ruhegenuss, den Versorgungsgenuss bzw. gleichwertige Leistungen;
    2. Litera b
      den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248, ASVG, Paragraph 141, GSVG bzw. Paragraph 132, BSVG) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile;
    3. Litera c
      den Kinderzuschuss bzw. gleichwertige Leistungen;
    4. Litera d
      die Ausgleichszulage, die Ergänzungszulage bzw. gleichwertige Leistungen;
    5. Litera e
      den Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus bzw. gleichwertige Leistungen;
    6. Litera f
      die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension und Abfindung bzw. gleichwertige Leistungen;
    7. Litera g
      die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;
    8. Litera h
      die für die gemeinsame Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5 EStG zuständige Stelle;
    9. Litera i
      die auszahlende Stelle einer Leistung, die vom Träger der Sozialversicherung oder der für die Auszahlung gleichwertiger Leistungen nach landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen zuständigen Stelle gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5 EStG gemeinsam versteuert wird.
  2. Absatz 12,Die nach Absatz 11, übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  3. Absatz 13,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 48 h, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    folgende Lohnzetteldaten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht:
    1. Litera a
      die Art des Lohnzettels;
    2. Litera b
      die soziale Stellung;
    3. Litera c
      die Bruttobezüge (gemäß Paragraph 25, EStG 1988);
    4. Litera d
      die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung;
    5. Litera e
      die einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich) sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35,, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;
    6. Litera f
      die steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;
    7. Litera g
      die Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich);
    8. Litera h
      die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer.
  2. Ziffer 2
    die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (Paragraphen 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. Paragraph 39, Absatz 3, EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37,Paragraph 21 g, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 21 g, Absatz 8,, Paragraph 21 h, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz, Paragraph 21 h, Absatz 3,, Paragraph 48 g, Absatz 11 bis 13 sowie Paragraph 48 h, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Pflegegeldleistungen“ die Wortfolge „oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus“ und nach der Wendung „43 und 44 BPGG“ die Wendung „beziehungsweise Paragraphen 21 g und 21 h BPGG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflegegeldes“ die Wortfolge „oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 76, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Ansprüche nach dem BPGG“ die Wendung „mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach Paragraphen 21 g und 21 h BPGG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33,Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 76, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Bescheid, gegen den sich die Klage richtet, nach dem Tag der Kundmachung erlassen wurde, oder eine Klage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird.“

Van der Bellen

Nehammer