161. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 21g Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 21 g, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG nicht berührt.“„Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG nicht berührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21g Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 10,“ durch den Ausdruck „§ 10 auch iVm § 39 ASVG, § 19 GSVG und § 17 BSVG,“ ersetzt.In Paragraph 21 g, Absatz 8, wird der Ausdruck „§ 10,“ durch den Ausdruck „§ 10 auch in Verbindung mit Paragraph 39, ASVG, Paragraph 19, GSVG und Paragraph 17, BSVG,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21h Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „seit mindestens einem Jahr pflegen“ durch den Ausdruck „seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen“ ersetzt.In Paragraph 21 h, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „seit mindestens einem Jahr pflegen“ durch den Ausdruck „seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 21h Abs. 2 Z 2 letzter Satz lautet:Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz lautet:
„Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21h Abs. 3 werden die beiden Ausdrücke „Abs. 2 Z 2“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 21 h, Absatz 3, werden die beiden Ausdrücke „Abs. 2 Ziffer 2, jeweils durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 48g werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:Dem Paragraph 48 g, werden folgende Absatz 11 bis 13 angefügt:
„(11)Absatz 11,Die für die Auszahlung der nach § 264 Abs. 5 ASVG anrechenbaren Leistungen zuständigen Stellen haben nach Maßgabe des Abs. 13 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht, zu übermitteln:Die für die Auszahlung der nach Paragraph 264, Absatz 5, ASVG anrechenbaren Leistungen zuständigen Stellen haben nach Maßgabe des Absatz 13, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage folgende Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht, zu übermitteln:
die Bruttopension, den Ruhegenuss, den Versorgungsgenuss bzw. gleichwertige Leistungen;
den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG, § 141 GSVG bzw. § 132 BSVG) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile;den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248, ASVG, Paragraph 141, GSVG bzw. Paragraph 132, BSVG) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile;
den Kinderzuschuss bzw. gleichwertige Leistungen;
die Ausgleichszulage, die Ergänzungszulage bzw. gleichwertige Leistungen;
den Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus bzw. gleichwertige Leistungen;
die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension und Abfindung bzw. gleichwertige Leistungen;
die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;
die für die gemeinsame Versteuerung gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG zuständige Stelle;die für die gemeinsame Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5 EStG zuständige Stelle;
die auszahlende Stelle einer Leistung, die vom Träger der Sozialversicherung oder der für die Auszahlung gleichwertiger Leistungen nach landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen zuständigen Stelle gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 EStG gemeinsam versteuert wird.die auszahlende Stelle einer Leistung, die vom Träger der Sozialversicherung oder der für die Auszahlung gleichwertiger Leistungen nach landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen zuständigen Stelle gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5 EStG gemeinsam versteuert wird.
(12)Absatz 12,Die nach Abs. 11 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die nach Absatz 11, übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(13)Absatz 13,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 48h Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 48 h, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
folgende Lohnzetteldaten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht:
die Bruttobezüge (gemäß § 25 EStG 1988);die Bruttobezüge (gemäß Paragraph 25, EStG 1988);
die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung;
die einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich) sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;die einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich) sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35,, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;
die steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;die steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;
die Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich);die Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich);
die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer.
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (§§ 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.“die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (Paragraphen 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. Paragraph 39, Absatz 3, EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 49 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37,§ 21g Abs. 3 letzter Satz, § 21g Abs. 8, § 21h Abs. 1 erster Satz, § 21h Abs. 2 Z 2 letzter Satz, § 21h Abs. 3, § 48g Abs. 11 bis 13 sowie § 48h Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 21 g, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 21 g, Absatz 8,, Paragraph 21 h, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz, Paragraph 21 h, Absatz 3,, Paragraph 48 g, Absatz 11 bis 13 sowie Paragraph 48 h, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2023, wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 65 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Pflegegeldleistungen“ die Wortfolge „oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus“ und nach der Wendung „43 und 44 BPGG“ die Wendung „beziehungsweise §§ 21g und 21h BPGG“ eingefügt.In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Pflegegeldleistungen“ die Wortfolge „oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus“ und nach der Wendung „43 und 44 BPGG“ die Wendung „beziehungsweise Paragraphen 21 g und 21 h BPGG“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 65 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Pflegegeldes“ die Wortfolge „oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus“ eingefügt.In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflegegeldes“ die Wortfolge „oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 76 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Ansprüche nach dem BPGG“ die Wendung „mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach §§ 21g und 21h BPGG“ eingefügt.In Paragraph 76, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Ansprüche nach dem BPGG“ die Wendung „mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach Paragraphen 21 g und 21 h BPGG“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 98 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33,§ 65 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Bescheid, gegen den sich die Klage richtet, nach dem Tag der Kundmachung erlassen wurde, oder eine Klage nach § 67 Abs. 1 Z 2 nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird.“Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 76, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Bescheid, gegen den sich die Klage richtet, nach dem Tag der Kundmachung erlassen wurde, oder eine Klage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird.“
Van der Bellen
Nehammer