16. Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:Nach Paragraph 2 d, wird folgender Paragraph 2 e, eingefügt:
„§ 2e.Paragraph 2 e,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Artikel 212, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.
(2)Absatz 2,In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.“In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c, § 2d sowie § 2e ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.“ Bei der Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß Paragraph 2 a,, Paragraph 2 c,, Paragraph 2 d, sowie Paragraph 2 e, ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.“
Van der Bellen
Nehammer