BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 16. November 2023

Teil römisch eins

145. Bundesgesetz:

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3531/A Ausschussbericht 2239 Sitzung 235,, Bundesrat:, 11309 Ausschussbericht 11317 Sitzung 959,, )

145. Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011)

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 123, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 123a.

Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Bundesvollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 121, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Versorgung mit Erdgas unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
    2. Ziffer 2
      jene Produkte für die Versorgung mit Erdgas, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Endverbraucher in Anspruch genommen werden,
    der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) zu übermitteln. Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 121, Absatz 5, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 121, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Darüber hinaus sind Versorger dazu verpflichtet, die Versorgung von geschützten Kunden unter der Annahme von durchschnittlichen Winterbedingungen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen zu gewährleisten. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgehaltenen Gasmengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind. Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 123, wird folgender Paragraph 123 a, samt Überschrift eingefügt:

„Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten

Paragraph 123 a,

  1. Absatz eins,Versorger haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 123, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Sind Bindungsfristen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Versorger ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 123, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Sofern Versorger zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz eins, oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Absatz eins, oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Versorger bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß Paragraph 125, Absatz 2, oder Paragraph 126, Absatz 6 und Rechnungen gemäß Paragraph 126, Absatz eins, elektronisch übermittelt erhalten wollen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 125, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Bietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkte oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Versorger den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Fristen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, erster und zweiter Satz gekündigt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 126, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen und auf Verlangen von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen. Bei der Berechnung der Teilbeträge für die Energielieferung sind einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, zu berücksichtigen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 148, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Verfahren gemäß Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 18, Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 123 a, nicht nachkommt;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 8, entfällt die Wortfolge „ , Paragraph 121,

Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 169, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, die Paragraphen 18 a bis 18 d sowie Paragraph 171, Ziffer eins a bis eins d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraphen 18 a bis 18 d sowie Paragraph 171, Ziffer eins a bis eins d sind bis zum 1. April 2025 im Sinne des Paragraph 18, Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und treten mit Ablauf des 1. April 2026 außer Kraft. Die Bundesregierung kann eine davon abweichende Evaluierung und ein davon abweichendes Außerkrafttreten mit Verordnung festlegen. Festlegungen über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve hat die Bundesregierung mit Verordnung zu treffen. Die Verordnungen über eine abweichende Evaluierung, über ein abweichendes Außerkrafttreten und über die Festlegung der weiteren Verwendung der strategischen Gasreserve bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Artikel 55, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß. Für den Fall einer Veräußerung sind die Erlöse daraus dem Bund umgehend zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 169, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Die Paragraphen 123 a und 126 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Paragraph 121, Absatz 5 a, tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft. Die Paragraphen 121, Absatz 3, 125, Absatz 4 a, 126, Absatz 7, 148 und 159 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 wird in Ziffer 20, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 21, wird angefügt:

  1. Ziffer 21
    die Süd 1 Leitung zwischen Wiener Neustadt und Semmering.“

Artikel 2
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Verfassungsbestimmung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas Anderes bestimmt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Vorratspflicht besteht nicht für Anlagen zur Eigenversorgung mit weniger als 50 MW Engpassleistung. Für Kraftwerke, die mit Erdgas betrieben werden, gilt Paragraph 70 a, ElWOG 2010.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
    1. Ziffer eins
      mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird oder
    2. Ziffer 2
      mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.“

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 32, lautet:

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins und Paragraph 31, Ziffer eins, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel römisch eins,, Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz 6 bis Absatz 8 und Artikel römisch vier, Absatz eins e, des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, außer Kraft
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph eins und des Paragraph 31, Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, mit Ausnahme des Artikel römisch eins,, Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz 6 bis Absatz 8 und Artikel römisch vier, Absatz eins e,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 28, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des Paragraph 18, Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, entfällt.

Artikel 3
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010)

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 70, folgender Eintrag eingefügt:

„§

70a. Vorhaltung von Gasmengen für Erzeugungsanlagen“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10 a,, Paragraph 11,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 16 a bis Paragraph 16 e,, Paragraph 17 a,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19,, Paragraph 19 a,, Paragraph 20,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23 a bis Paragraph 23 d,, Paragraph 24 bis Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 48 bis Paragraph 65,, Paragraph 69,, Paragraph 70 a,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraph 76,, Paragraph 76 a,, Paragraph 77 a bis Paragraph 79,, Paragraph 81 bis Paragraph 84 a,, Paragraph 88, Absatz 2 bis 8, Paragraph 89,, Paragraph 92 bis Paragraph 94,, Paragraph 99 bis Paragraph 103,, Paragraph 109, Absatz 2 bis 7, Paragraph 110 bis Paragraph 112,, Paragraph 113, Absatz eins und Paragraph 114, Absatz eins und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 70, wird folgender Paragraph 70 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vorhaltung von Gasmengen für Erzeugungsanlagen

Paragraph 70 a,

  1. Absatz eins,Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Erzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit hierfür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die der Erfüllung dieser Verpflichtung zugrunde liegenden Liefermengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Verpflichtung gemäß Absatz eins, bemisst sich anhand jener Gasmengen, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 für die Zwecke der Stromerzeugung bezogen wurden; dabei sind nur ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Mengen zu berücksichtigen. Gasmengen, die für die Zwecke der Wärmeauskopplung im Zuge der Stromerzeugung in der KWK-Anlage zur Erfüllung des Versorgungsstandards gemäß Paragraph 121, Absatz 5 und 5 a GWG 2011 für Fernwärme benötigt werden, sind für die Bemessung der Verpflichtung nach Absatz eins, in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Vorhaltung der Gasmengen hat in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete gemäß Paragraph 12, GWG 2011 genutzt werden können, zu erfolgen und ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu belegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Versorger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 erbracht werden; dessen Verpflichtung zur Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß Paragraph 121, Absatz 5, GWG 2011 bleibt jedenfalls unberührt.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.“

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 76 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz eins, oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Absatz eins, oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.“

Novellierungsanordnung 3b, Paragraph 80, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,Bietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz gekündigt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 70 a, nicht nachkommt;“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 70 a und Paragraph 99, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, treten am 1. Oktober 2024 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer