141. Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2016, wird wie folgt geändert:Das ASFINAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel II § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Straßenverkehr“ die Wortfolge „sowie im System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ eingefügt.In Artikel römisch zwei Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „Straßenverkehr“ die Wortfolge „sowie im System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel II § 15a Abs. 1 werden die ersten drei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:In Artikel römisch zwei Paragraph 15 a, Absatz eins, werden die ersten drei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 ermächtigt, jährlich höchstens 3vH jener Netto-Benützungsentgelte, die im jeweiligen Vorjahr auf den in § 10 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, angeführten Bundesstraßenstrecken eingehoben werden, für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der genannten Bundesstraßenstrecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Entgelte, die nach den in § 32 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, genannten Finanzierungsgesetzen festgesetzt werden, oder durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zufließen.“„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 ermächtigt, jährlich höchstens 3vH jener Netto-Benützungsentgelte, die im jeweiligen Vorjahr auf den in Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, angeführten Bundesstraßenstrecken eingehoben werden, für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der genannten Bundesstraßenstrecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Entgelte, die nach den in Paragraph 32, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, genannten Finanzierungsgesetzen festgesetzt werden, oder durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zufließen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel II § 15a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Artikel römisch zwei Paragraph 15 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. April 2025 und danach jeweils jährlich einen Bericht über die Verwendung der gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel durch die Bundesländer zu übermitteln. Die Bundesländer haben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben über die jeweils im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation und zahlenmäßige Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. April 2025 und danach jeweils jährlich einen Bericht über die Verwendung der gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellten Mittel durch die Bundesländer zu übermitteln. Die Bundesländer haben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben über die jeweils im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation und zahlenmäßige Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel XI § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Artikel römisch elf Paragraph eins, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Artikel II § 2 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Artikel römisch zwei Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 15 a, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer