BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 21. Juli 2023

Teil I

110. Bundesgesetz:

Abgabenänderungsgesetz 2023

(NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)

110. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Erdgasabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8

Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Artikel 9

Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022

Artikel 10

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 11

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Artikel 12

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Artikel 13

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 14

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 16

Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 18

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 19

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 16 c, wird im letzten Satz die Wortfolge „Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „Steuerpflichtigen, dem er in einem Kalenderjahr für eine nichtselbständige Tätigkeit“ ersetzt.

b) In Ziffer 39, wird die Wortfolge „wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet“ durch die Wortfolge „wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten“ ersetzt.

c) Nach Ziffer 39, werden folgende Ziffern 40 und 41 angefügt:

  1. Ziffer 40
    Entschädigungen gemäß Paragraph 20, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, oder diesen entsprechende Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen (wie insbesondere Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 oder Europawahlordnung). Die Entschädigungen sind insoweit steuerfrei, als sie die Beträge nicht überschreiten, die nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz eins und 2 NRWO zustehen.
  2. Ziffer 41
    Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden (Paragraph 7 a und Paragraph 11, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 a, Ziffer eins, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Baulandumlegungen“ die Wortfolge „und Grenzbereinigungen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 bFür Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, die einem Betriebsvermögen zugehören, sind Paragraph 27 b, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, Ziffer 2, zweiter bis vierter Satz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 2, lautet der dritte Satz:

„Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 4, wird die Wortfolge „Grund und Boden ist“ durch die Wortfolge „Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sind“ ersetzt.

b) In Ziffer 6, Litera c, lautet der erste Satz:

„Die Abgabenschuld gemäß Litera a und b ist auf Antrag in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:“

c) In Ziffer 6, Litera h, wird nach der Wortfolge „für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist“ die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, des Umgründungssteuergesetzes nicht entstanden ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. Dort ist für jeden Betrieb auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Investitionsfreibetrag ist im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern“ durch die Wortfolge „für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird in Ziffer eins, der letzte Beistrich durch das Wort „und“ sowie in Ziffer 2, der letzte Beistrich durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 3, entfällt.

b) In Absatz 3 a, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzuges verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UStG 1994 vorgeht.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, letzter Satz lautet:

„Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt, Vertretungsarzt oder Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 2 bis 4 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Grund und Boden“ durch die Wortfolge „Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins “, ersetzt.

b) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Absatz 3, angesetzt werden, wenn einer der in Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt.“

c) In Absatz 7, wird im letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„bei Übertragung gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an einer Personengesellschaft ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“ durch die Wortfolge „auf Antrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 27 a, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Geldforderungen“ durch das Wort „Forderungen“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Nach Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer 2, angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten, insbesondere die Auswahl der Bezugsgröße, hinsichtlich derer der gleitende Durchschnittspreis zu ermitteln ist, sowie Vorgaben zu Veräußerungsreihenfolgen durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 27 b, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, stellt keinen Tausch dar.“

b) In Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entstehen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 30, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Veräußerung von“ die Wortfolge „im Privatvermögen“ eingefügt.

b) In Absatz 2, Ziffer 4, erster Teilstrich entfällt das Wort „sowie“.

c) In Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Teilstrich wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „sowie“ nach dem Beistrich angefügt.

d) Nach Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Teilstrich wird folgender dritter Teilstrich angefügt:

e) In Absatz 7, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „in der Steuererklärung“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 30 b, Absatz 4, zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25%“ die Wortfolge „für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 24% und für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 23%“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 30 c, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „§ 30b Absatz eins “, die Wortfolge „auf das Abgabenkonto (Paragraph 213, Absatz eins, BAO) des Veräußerers“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 32, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend anteilig (Absatz 2,) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind, liegt bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen auf eine Mitunternehmerschaft eine Einlage gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, vor. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen haben für die weitere Einkünfteermittlung Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.
  2. Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Zurechnung der Einkünfte setzt wirtschaftliches Eigentum an den zugrundeliegenden Anteilen am Ende des Record-Tages voraus. Record-Tag ist der erste Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Wirtschaftliches Eigentum liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Anteile tatsächlich geliefert worden sind.
    2. Ziffer 2
      Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (Litera a,) trägt und während der Mindesthaltedauer (Litera b,) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:
      1. Litera a
        Ein angemessenes wirtschaftliches Risiko setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile im Umfang von mindestens 70 Prozent wirtschaftlich selbst trägt. Dabei sind Ansprüche des Steuerpflichtigen und ihm nahestehender Personen aus Kurssicherungsgeschäften zu berücksichtigen.
      2. Litera b
        Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Record-Tag erreicht werden.
      3. Litera c
        Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen.
    Zentralverwahrer sind juristische Personen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2017 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 37, Absatz 4, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 6, entfällt der erste Satz.

b) In Ziffer 8, wird die Wortfolge „in der Steuererklärung des betreffenden Jahres“ durch die Wortfolge „für das betreffende Jahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Besteuerungswahlrechte und Anträge sind in der Steuererklärung auszuüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist (Paragraph 133, BAO). Soweit nichts Anderes bestimmt ist, können derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden. Die bloße Stellung bzw. Zurückziehung eines Antrages oder Ausübung bzw. Änderung eines Besteuerungswahlrechtes stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 41, Absatz eins, wird folgende Ziffer 16 angefügt:

  1. Ziffer 16
    die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14 oder 15“ durch den Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 69, Absatz 9, wird das Wort „Berücksichtung“ durch das Wort „Berücksichtigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz lautet:

„Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 76, Absatz eins, neunter Teilstrich wird die Wortfolge „Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, letzter Satz“ durch die Wortfolge „Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 82 a, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Haftungsbeträge nach Absatz 3, Ziffer 2, sind in erster Linie mit fälligen Lohnabgaben zu verrechnen, in weiterer Folge ist die Verrechnung gemäß Paragraph 214, Absatz eins, BAO vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 89, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „im Sinne der Absatz eins “, durch die Wortfolge „im Sinne des Absatz eins “, ersetzt.

b) In Absatz 6, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wenn für Dienstnehmer eine Befreiung gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, in Anspruch genommen wird, ist dies ebenfalls zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 93, Absatz 5, wird nach dem letzten Teilstrich folgender fünfter Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 94, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    2. Litera b
      Die Kapitaleinkünfte sind als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen.
    3. Litera c
      Für die Einkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuerabzug durch ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz erster bis dritter Teilstrich vorzunehmen ist, wird eine digitale Befreiungserklärung (Ziffer 15,) abgegeben.“

b) In Ziffer 12, wird nach der Wortfolge „nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „ , wenn für Einkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuerabzug durch ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz erster bis dritter Teilstrich vorzunehmen ist, eine digitale Befreiungserklärung (Ziffer 15,) abgegeben wird“ ergänzt.

c) Nach Ziffer 14, wird folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Bei Einkünften gemäß Ziffer 5, und 12, für die eine digitale Befreiungserklärung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgegeben wird:
    1. Litera a
      Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich oder in digitaler Form, dass
      • Strichaufzählung
        die Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsbestimmung erfüllt sind oder diese nicht mehr vorliegen (Widerruf) und
      • Strichaufzählung
        für die digitale Weiterleitung der erforderlichen Daten an das Finanzamt die Entbindung vom Bankgeheimnis erfolgt.
    2. Litera b
      Der Abzugsverpflichtete hat die für die Befreiung oder deren Widerruf erforderlichen Daten laufend dem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
    3. Litera c
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der zu übermittelnden Daten im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.
    Die Befreiung beginnt mit Abgabe der Erklärung gegenüber dem Abzugsverpflichteten und endet mit Widerruf durch den Empfänger oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 95, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, dritter Teilstrich wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender vierter Teilstrich eingefügt:

b) In Absatz 2, Ziffer eins, wird in Litera b, im bisherigen fünften Teilstrich die Wortfolge „das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt“ durch die Wortfolge „das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die die Kapitalerträge auszahlen“ ersetzt.

c) In Absatz 2, Ziffer 2, wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender vierter Teilstrich angefügt:

d) In Absatz 3, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere digitale Befreiungserklärung oder deren Widerruf)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 96, Absatz 5, wird der Verweis „§ 93 Absatz 6 “, durch den Verweis „§ 93 Absatz 6 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 97, Absatz 2, entfällt der vierte Satz.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, soweit es sich um Immobilien eines Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder eines Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden Gebildes handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Die Einkommensteuer kann auch von einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden, durch Steuerabzug erhoben werden, sofern dieses die Immobilien nicht unmittelbar hält und nicht bereits ein Steuerabzug erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 100, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.“

b) Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aIst der Schuldner der Abzugsteuer (Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Ziffer eins, einbehalten werden.“

c) Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder eines Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 102, Absatz eins, vorletzter Satz wird die Wortfolge „im Ausmaß von 20% des vollen Betrages“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 108, Absatz 9, wird das Wort „keine“ durch das Wort „keinen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 108 h, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „das“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 404, wird zweimal das Jahr „2024“ durch das Jahr „2025“ ersetzt.

b) Nach Ziffer 422, werden folgende Ziffern 423 bis 434 angefügt:

  1. Ziffer 423
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 97, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  2. Ziffer 424
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39 und 41 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  3. Ziffer 425
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 40, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  4. Ziffer 426
    Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  5. Ziffer 427
    Paragraph 6, Ziffer 4 und Paragraph 24, Absatz 3, sind erstmalig auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist auf Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 weiterhin anzuwenden. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  6. Ziffer 428
    Paragraph 6, Ziffer 6, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. April 2023 in Kraft.
  7. Ziffer 429
    Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
  8. Ziffer 430
    Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
  9. Ziffer 431
    Paragraph 32, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, deren Record-Tag nach dem 30. Juni 2023 liegt.
  10. Ziffer 432
    Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 100, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 102, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen.
  11. Ziffer 433
    Paragraph 94, Ziffer 5,, Ziffer 12 und Ziffer 15, sowie Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Dabei gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Befreiungserklärungen in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, bleiben bis 31. Dezember 2024 gültig, wobei bestehende Befreiungserklärungen, die auch die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, bereits als digitale Befreiungserklärungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, gelten.
    2. Litera b
      Für Befreiungserklärungen, die ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden und die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, kann die Übermittlung der Gleichschrift gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, unterbleiben, sofern sämtliche Daten über Befreiungen bzw. deren Widerruf zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 im Rahmen der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung erfasst werden.
  12. Ziffer 434
    Paragraph 96, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Inländische juristische Personen des privaten Rechts und diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Im sechsten Satz wird die Wortfolge „in der Steuererklärung des Jahres“ durch die Wortfolge „für das Jahr“ ersetzt.

b) Der letzte Satz lautet:

„Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26 c, werden nach Ziffer 87, folgende Ziffern 88 bis 90 angefügt:

  1. Ziffer 88
    Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.
  2. Ziffer 89
    Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  3. Ziffer 90
    Wurden durch eine Privatstiftung stille Reserven bei der Veräußerung von Anteilen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, vor dem 1. Jänner 2023 aufgedeckt und deren Übertragung auf eine Ersatzbeteiligung erklärt, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die stillen Reserven gelten auch dann als auf die Ersatzbeteiligung übertragen und die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung als entsprechend gekürzt, wenn es sich bei der Ersatzbeteiligung um einen Anteil von nicht mehr als 10% handelt, der im Zuge einer ordentlichen Kapitalerhöhung (Litera b,) erworben wurde. Dies gilt auch für anlässlich der Kapitalerhöhung geleistete Einlagen.
    2. Litera b
      Die Kapitalerhöhung wurde vor dem 1. Mai 2023 beschlossen und erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
      • Strichaufzählung
        Der Anteil der Privatstiftung erreicht ein Ausmaß von mehr als 10%.
      • Strichaufzählung
        Das Grund- oder Stammkapital wird um insgesamt mehr als 10% erhöht und der Anteil der Privatstiftung wird dadurch nicht verwässert.
    3. Litera c
      Lit. a und b gelten sinngemäß auch für die Übertragung von stillen Reserven bei Erwerb von Surrogatkapital.
    4. Litera d
      Diese Bestimmung ist für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2001 anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“ durch die Wortfolge „auf Antrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Soweit aufgrund einer Verschmelzung ohne Gewährung einer Gegenleistung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft eingeschränkt wird, gilt Folgendes: Werden in weiterer Folge Anteile an der übernehmenden Körperschaft durch die ausländischen Anteilsinhaber veräußert oder scheiden diese sonst aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht insoweit bei den Anteilsinhabern der übertragenden Körperschaft eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Verschmelzungsstichtag. Zwischen dem Verschmelzungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind dabei höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Die voranstehenden Sätze gelten nicht für Anteile der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, erhält der derzeitige Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ und folgender Absatz 4, wird eingefügt:

  1. Absatz 4Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt auch im Falle der Ausgliederung gemäß Paragraph 47, Ziffer 5, des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG vor, wenn diese die Voraussetzungen der Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer 2, sinngemäß erfüllt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) durch Verordnung näher zu bestimmen und dabei vorzusehen, dass die Meldung in elektronischer Form zu erfolgen hat und diesfalls eine gesonderte Anzeige gemäß Paragraph 43, Absatz eins, entfallen kann.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz eins a, entfällt die Wortfolge „in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen können auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden, wenn spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nachweislich eine Entgeltvereinbarung getroffen wird. Abweichend davon sind jedoch Rechtsbeziehungen einer einbringenden natürlichen Person zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit deren Beschäftigung ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt dies auch für die Mitunternehmer.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    wenn alle an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten begünstigtes Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Ausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft substanzbeteiligt sind.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „daß“ durch „dass“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen“ durch die Wortfolge „ist Paragraph 24, Absatz 7, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Genossenschaften (GenSpaltG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,,“ durch die Wortfolge „gesellschaftsrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.

b) Im Schlussteil entfällt die Wortfolge „und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird“.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 32, Absatz eins, wird folgender neuer Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbsatz eins, Ziffer eins und 2 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Spaltung auf eine neue oder übernehmende
    • Strichaufzählung
      in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • Strichaufzählung
      den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 33, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 33, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Bei Aufspaltungen kann Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, samt Schlussteil sinngemäß angewendet werden. Bei Abspaltungen kann abweichend von Absatz 3, auf das zu übertragende Vermögen Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 samt Schlussteil angewendet werden. Wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich zurückbehaltener oder zugeführter Wirtschaftsgüter eingeschränkt, sind die Paragraphen 32 bis 38 dennoch anwendbar; Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Verweis auf „§ 18 Absatz 3 “, die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 34, wird nach Absatz eins, folgender neuer Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aSoweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
    • Strichaufzählung
      Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 36, wird wie folgt geändert:

a) Nach Paragraph 36, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aSoweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Spaltung eingeschränkt wird, gilt Absatz eins, auch für Anteilsinhaber, die in einem Staat des EU/EWR-Raumes ansässig sind.“

b) In Absatz 3, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Soweit aufgrund einer Spaltung ohne Gewährung einer Gegenleistung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der spaltenden Körperschaft eingeschränkt wird, gilt Folgendes: Werden in weiterer Folge Anteile an der neuen oder übernehmenden Körperschaft durch die ausländischen Anteilsinhaber veräußert oder scheiden diese sonst aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht insoweit bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert der Anteile an der spaltenden Körperschaft zum Spaltungsstichtag. Zwischen dem Spaltungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind dabei höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Die voranstehenden Sätze gelten nicht für Anteile der übernehmenden Körperschaft an der spaltenden Körperschaft.“

c) In Absatz 5, Ziffer eins, entfällt die Zeichenfolge „Z 2“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz wird vor dem Satzzeichen „.“ am Ende die Wortfolge „ ; dabei ist jedoch Paragraph 36, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt, hat die Umgründung abweichend von der Frist des Paragraph 121, der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars elektronisch über FinanzOnline anzuzeigen. Dies berührt die Meldeverpflichtung nach Paragraph 13, nicht. Abweichend vom ersten Satz kann von einer Anzeige in elektronischer Form abgesehen werden, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger im Zeitpunkt des Beschlusses oder der vertraglichen Unterfertigung der Umgründung nicht über eine inländische Steuernummer verfügt.“

Novellierungsanordnung 18, Im dritten Teil werden nach Ziffer 36, folgende Ziffern 37 bis 41 angefügt:

  1. Ziffer 37
    Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  2. Ziffer 38
    Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 3, sowie Paragraph 37, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind erstmals anzuwenden für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
  3. Ziffer 39
    Paragraph 12, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 33, Absatz 4 und 5, Paragraph 34, Absatz eins a,, Paragraph 36, Absatz eins a, sowie Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind erstmals anzuwenden auf Umgründungen, die nach dem 31. Jänner 2023 beschlossen werden.
  4. Ziffer 40
    Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmals anzuwenden auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
  5. Ziffer 41
    Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmals anzuwenden auf Umgründungen, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera g, wird die Zeichenfolge „1 und 11“ durch die Zeichenfolge „I und II“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung ausgenommen
    • Strichaufzählung
      er berichtigt die Rechnung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend oder
    • Strichaufzählung
      es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
    Im Falle der Berichtigung gilt Paragraph 16, Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „passiven Veredlungsverkehr“ die Wortfolge „und Artikel 124, Absatz eins, Litera e, des Zollkodex“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 28, Absatz 59, wird folgender Absatz 60, angefügt:

  1. Absatz 60Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 31. Dezember 2023 entsteht.“

Novellierungsanordnung 5, In Artikel eins, Absatz 5, wird im dritten Satz das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel 3, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Verweis „Art. 3 Absatz 3 “, die Zeichenfolge „oder Paragraph 3, Absatz 8 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Artikel 28, Absatz eins, wird im vierten Satz das Wort „zweite“ durch das Wort „dritte“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird wie folgt geändert:

a) Der Verweis „§ 14 Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a und Litera c, “, wird durch den Verweis „§ 14 Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a,, c und d“ ersetzt.

b) Nach dem Verweis „Tarifpost 21 Absatz 9 “, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

c) Nach dem Verweis „Tarifpost 22 Absatz 7 “, wird die Wortfolge „und Tarifpost 24 Absatz 6 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem Satz „Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält.“ folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4 a, wird nach dem Satz „Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält.“ folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff EGovG)“ wird durch die Wortfolge samt Satzzeichen „Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (EID) gemäß den Paragraphen 4, ff EGovernment-Gesetz (EGovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ ersetzt.

b) Der Verweis „Tarifposten 5 Absatz eins und 6 Absatz eins, und 2“ wird durch den Verweis „Tarifposten 5 Absatz eins und Absatz eins a, sowie 6 Absatz eins und Absatz 2 “, ersetzt.

c) Der dritte Spiegelstrich entfällt ersatzlos.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. L 98 Sitzung 1, beigelegt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, wird nach Litera c, folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    von 30 Euro je Feldstück unterliegen Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848. Die in dem Verfahren ausgestellten Schriften und vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Erfolgt die rückwirkende Anerkennung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je bewilligtes Feldstück ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,50 Euro zu.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, wird nach der Wortfolge „für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht“ die Wortfolge „und das Bundesfinanzgericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, wird der Verweis „Abs. 1 und Absatz eins a,, Absatz 4 a und Absatz 4 b, “, durch den Verweis „Abs. 1, 1a, 4a, 4b und 4c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 26, lautet:

  1. Ziffer 26
    Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 Sitzung 1;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 6, letzter Satz wird nach der Wortfolge „Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 4 a,)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Tarifpost 11 Absatz 5, wird die Wortfolge „Behörde des Landes“ durch die Wortfolge „Behörde eines Landes oder einer Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 Sitzung 1;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 30, wird die Wortfolge „Europäische Union“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 3, wird die Wortfolge „Europäische Union“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, Tarifpost 20 Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Allgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG
    115 Euro“
     

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 14, Tarifpost 20 Absatz 6, wird im ersten Satz der Verweis „Abs. 1 Ziffer eins und Ziffer 2 “, durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer eins,, Ziffer eins a und Ziffer 2 “, ersetzt und wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    des Abs. 1 Z 1a
    32,50 Euro“
     

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 14, werden folgende Tarifposten 23, 24 und 25 samt Überschriften angefügt:

„Tarifpost

23 Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen

  1. Absatz einsAntrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, 14,30 Euro.
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
  4. Absatz 4Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
  5. Absatz 5Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Absatz eins, auf 8,60 Euro.
  6. Absatz 6Liegt dem Verfahren kein schriftlicher Antrag zu Grunde, ist das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben an die Behörde als Antrag zu werten.
  7. Absatz 7Von der Gebührenpflicht befreit sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.

Tarifpost

24 Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010

  1. Absatz einsErledigungsgebühr
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den §§ 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009
      245 Euro
    2. Ziffer 2
      Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß § 16 Abs. 2 SprG
      35 Euro
    3. Ziffer 3
      Erzeugungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 SprG
      45 Euro
       
    4. Ziffer 4
      Handelsbefugnis gemäß den §§ 19 und 20 SprG
      140 Euro
    5. Ziffer 5
      Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß § 21 Abs. 2 SprG
      35 Euro
    6. Ziffer 6
      Sprengmittelschein gemäß § 22 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG
      40 Euro
    7. Ziffer 7
      Schießmittelschein gemäß § 23 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG
      40 Euro
    8. Ziffer 8
      Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß § 26 Abs. 4 SprG
      40 Euro
    9. Ziffer 9
      Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den §§ 29 bis 32 SprG
      35 Euro
    10. Ziffer 10
      Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß § 34 in Verbindung mit § 35 SprG
      110 Euro
    11. Ziffer 11
      Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß § 36 SprG
      260 Euro
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
  4. Absatz 4Die Anträge auf Ausstellung der in Absatz eins, aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Absatz eins, errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 7 befreit.
  5. Absatz 5Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  6. Absatz 6Erfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Absatz eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Abs. 1 Z 7 je Sprengmittelschein
      20 Euro,
    2. Ziffer 2
      des Abs. 1 Z 8 je Schießmittelschein
      20 Euro,
    3. Ziffer 3
      des Abs. 1 Z 9 je Bewilligung
      20 Euro.

Tarifpost

25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten

  1. Absatz einsAntragsgebühr
    1. Ziffer eins
      Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
      1. Litera a
        lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel)
        45 Euro
      2. Litera b
        sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A
        15 Euro
      3. Litera c
        lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C
        15 Euro
      4. Litera d
        tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten
        45 Euro
      5. Litera e
        Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten
        45 Euro
      6. Litera f
        tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
        10 Euro
    2. Ziffer 2
      Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97
      45 Euro
  2. Absatz 2Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Absatz eins, festgelegte Gebühr um 10 vH.
  3. Absatz 3Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Absatz eins, ist je beantragter Art zu entrichten.
  4. Absatz 4Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.
  5. Absatz 5Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
  6. Absatz 6Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
  7. Absatz 7Die Ausstellung der in Absatz eins, beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 31, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz entfällt das Wort „beglaubigten“ jeweils ersatzlos.

b) Nach dem Wort „Übersetzung“ wird die Wortfolge „durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ eingefügt.

c) Im letzten Satz entfällt nach der Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ der Beistrich.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, wird nach dem Satz „Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.“ folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, der berechnete Gebührenbetrag und das Datum des Tages der Selbstberechnung in einer vom Bestandgeber unterschriebenen Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 37, wird nach Absatz 46, folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera d,, Paragraph 14, Tarifposten 23, 24 und 25 sowie Paragraph 31, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft und sind auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September2023 gestellt werden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 4 und 4a, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Absatz 5, Ziffer 24,, Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 6,, Paragraph 14, Tarifpost 11 Absatz 5,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 30 und Absatz 3,, Paragraph 14, Tarifpost 20 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 6, sowie Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz 3, sowie Paragraph 14, Tarifpost 23 Absatz 5, sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) als Funktion Bürgerkarte gilt.“

Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort und dem Satzzeichen „Körperschaften,“ die Wortfolge und das Satzzeichen „Körperschaften öffentlichen Rechtes,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entfallen die Sätze „Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre, soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde, zusammenzurechnen; dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.“ und es werden folgende Sätze angefügt:

„Folgende Erwerbsvorgänge eines Erwerbers innerhalb der letzten fünf Jahre sind durch Zusammenrechnung als Vorerwerbe für die Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Erwerbe von derselben Person an den Erwerber (vertikale Zusammenrechnung) sowie Erwerbe einer wirtschaftlichen Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – durch den Erwerber (horizontale Zusammenrechnung), jeweils soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde. Dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Werden Erwerbsvorgänge gleichzeitig verwirklicht, hat der Steuerschuldner die Reihenfolge für die Erfassung als Vorerwerb im Rahmen der Abgabenerklärung oder Selbstberechnung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    bei Erwerben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, sind Erwerbsvorgänge, welche nicht nach einem inländischen Verlassenschaftsverfahren und unter Vorlage eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 Sitzung 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 Sitzung 186, nachgewiesen werden, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wurde, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Frist ist nicht erstreckbar.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 2, wird der Verweis auf „§§ 13 und 15“ durch den Verweis auf „§§ 11, 13 und 15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) und die Höhe der selbst berechneten Steuer in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, wird nach Absatz 2 t, folgender Absatz 2 u, eingefügt:

  1. Absatz 2 uParagraph 9, Ziffer 2 a,, Paragraph 10, Absatz eins a, sowie Paragraph 11, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2023 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Hat der Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten. Der Versicherer kann die Steuer selbst berechnen und für Rechnung des Versicherungsnehmers entrichten, dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Versicherer über eine Zweigniederlassung im Inland verfügt. Macht der Versicherer von dieser Befugnis keinen Gebrauch, hat dieser den Versicherungsnehmer unverzüglich und das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des Folgejahres über die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung und Entrichtung der Steuer zu informieren. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Informationen und deren Übermittlung durch Verordnung näher zu regeln. Wenn der Versicherer diesen Informationspflichten nicht nachkommt, so haftet auch dieser für die Steuer.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 3, wird nach Ziffer 33, folgende Ziffer 34, angefügt:

  1. Ziffer 34
    Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.110 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.“

Artikel 8
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter Paragraph 3, Absatz 4, MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter Paragraph 5, Absatz 3, des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, werden nach Ziffer 9, folgende Ziffern 10 und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
  2. Ziffer 11
    „Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Handelsteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (AEA) hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich jene annualisierten Daten für fossile Energieträger, die in dem von der AEA veröffentlichten Energiepreisindex enthalten sind und diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 30. November des jeweils laufenden Kalenderjahres in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Für die Datenbereitstellung und -aufbereitung hat die AEA ihrem tatsächlichen Aufwand nach Anspruch auf Kostenersatz. Der Bundesminister für Finanzen hat aus den zur Verfügung gestellten Daten die Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus festzustellen und dies bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Monat „Juli“ jeweils durch das Monat „Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Absatz eins, durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen.“

b) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aErweist sich die Menge an nationalen Emissionzertifikaten als nicht richtig, kann gemäß Paragraph 201, BAO von Amts wegen oder auf Antrag des Handelsteilnehmers die Menge an nationalen Emissionzertifikaten durch Bescheid festgesetzt werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts (Paragraph 15,) gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe gemäß Absatz eins, oder Berichtigung gemäß Absatz 2,, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Weicht die Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen ab, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides (Fälligkeitszeitpunkt) abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.“

Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Paragraph 22, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Inanspruchnahme der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 19, ist für ein Kalenderjahr im darauffolgendem Kalenderjahr ein gesammelter Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Abweichend davon ist für den Zeitraum vom Oktober 2022 bis Dezember 2023 ein gesammelter Antrag im Kalenderjahr 2024 einzubringen. Der gesammelte Antrag ist durch die jeweilige anspruchsberechtigte diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung gemeinsam für sich und die ihr zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertreter einzubringen. Eine Antragstellung durch einzelne diplomatische oder konsularische Vertreter ist nicht möglich. Im Antrag ist die beantragte Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind, sofern keine pauschale Vergütung vorgesehen ist. Für Erdgas hat eine Aufschlüsselung zwischen der vom Antragsteller selbst bezogenen Menge an Erdgas und Erdgas, welches von den zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertretern bezogen worden ist, zu erfolgen. Die Berechnung der Höhe der Befreiung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 19 und die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann Antragsteller dazu auffordern, die zweckmäßige Verwendung der beantragten Energieträger gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 19, nachzuweisen. Dabei sind von der belangten Behörde selbstständig jene Nachweise einzubeziehen, die im Rahmen der Energieabgaben von den Antragstellern für den beantragten Zeitraum erbracht wurden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für die Ermittlung der Höhe der Befreiung pauschale Vergütungssätze vorsehen, die sich an den durchschnittlichen zusätzlichen Kosten der Anspruchsberechtigten für Energieträger durch dieses Bundesgesetz orientieren.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 24, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Handelsteilnehmer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sind für Energieträger, die nicht selbst verwendet werden, von den Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27 ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 26, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinne des Bundes-Energieeffizienzgesetzes – EEffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der geltenden Fassung, zu investieren. Mittlere und große Unternehmen im Sinne des EEffG sowie Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, die eine Entlastung erhalten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems jeweils im Sinne des 3. Abschnittes des 3. Teiles des EEffG, verpflichtet. Das Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, wobei die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sein müssen als die gewährte Entlastung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 26, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „der Ermittlung der Emissionsmenge sowie“ die Wortfolge „die Berücksichtigung der Maßnahmen nach dem EEffG und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 27, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 50 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinne des EEffG, zu investieren. Mittlere und große Unternehmen im Sinne des EEffG sowie Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, die eine Entlastung erhalten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems jeweils im Sinne des 3. Abschnittes des 3. Teiles des EEffG, verpflichtet. Das Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, wobei die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sein müssen als die gewährte Entlastung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 27, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „die Ausgestaltung des Energieaudits“ die Wortfolge „und des anerkannten Managementsystems“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 29, samt Überschrift lautet:

„Verfahrensbestimmungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (Paragraph 114, Absatz eins, BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.
  2. Absatz 2Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Ist eine elektronische Zustellung nach Absatz 2, nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 31, Absatz 2, Litera a, wird nach der Wortfolge „nach Registrierung verfälscht“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 31, Absatz 2, Litera e, wird die Wortfolge und der Verweis „eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,)“ durch die Wortfolge und den Verweis „einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 15, Absatz eins,)“ ersetzt und folgende Wortfolge samt Satzzeichen vor dem Strichpunkt eingefügt „ , oder eine nach Paragraph 15, Absatz 2, erforderliche Korrektur der Daten unterlässt“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „zum 31. Juli eines jeden Jahres“ durch die Wortfolge „zu dem gemäß Paragraph 15, Absatz 3, festgelegten Fälligkeitszeitpunkt“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„In diesen Fällen ist Paragraph 217, BAO nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 34, Absatz 2, wird nach den Verweisen „§§ 20 und 25 bis 27“ der Verweis „sowie Anlage 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 34, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 32, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 10 und 11, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 29,, Paragraph 31, Absatz 2, Litera e, sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 26, Absatz 5 und 7, Paragraph 27, Absatz 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der Paragraphen 26 und 27 nach Maßgabe des Absatz 2, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Anlage 1 samt Überschrift lautet:

„Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins :,

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Treibhausgasemissionen je Einheit

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59

2,38 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2,27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48

2,67 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2,50 kg/Liter

Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent)

2710 20 11 bis 2710 20 19

2,50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68 und

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

– bei Verwendung als Treibstoff

2,98 kg/Liter

Erdgas

2711 21 00

2,04 kg/m³

Verflüssigtes Erdgas

2711 11

2,72 kg/kg

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2,57 kg/Liter“

Artikel 9
Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022

Das Alkoholsteuergesetz 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,
    2. Litera b
      die Nichtaufnahme aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenen Alkohols in den Verwendungsbetrieb,
    3. Litera c
      die Überschreitung der in Paragraph 11, Absatz 5, genannten Menge,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, des Bezuges, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„§ 25 gilt sinngemäß. Eine unversteuerte Abgabe von Alkohol durch den Lieferanten ist abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, zulässig, solange die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt werden.“

b) In Absatz 6, lautet der letzte Satz:

„In Fällen, in denen Alkohol

  1. Ziffer eins
    nicht unverzüglich in den Betrieb aufgenommen wird,
  2. Ziffer 2
    zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird,
  3. Ziffer 3
    aus dem Betrieb weggebracht wird, ohne dass daraus ein Arzneimittel hergestellt wurde, oder
  4. Ziffer 4
    der Verbleib von unversteuert bezogenem Alkohol nicht feststellt werden kann,
gilt Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß, wobei in den Fällen der Ziffer 2 und 3 auch Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4, Anwendung finden kann.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Kann der Verbleib von aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenem Alkohol nicht festgestellt werden oder wird auf Grund eines Freischeins unversteuert bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 29, wird nach der Überschrift vor Absatz eins, die Bezeichnung „§ 29.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 58, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444“ die Wortfolge „des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111/2009“.

b) In Absatz eins, Ziffer 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „des Weingesetzes 1985“ die Wortfolge „des Weingesetzes 2009“.

c) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 93, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 110“ die Wortfolge „in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung“ angefügt.

b) Folgender Absatz 4, wird angefügt:

  1. Absatz 4Wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und vor dem 1. Jänner 2022 nach Paragraph 58, Absatz 2, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung, zulässigerweise Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben hergestellt hat oder dazu berechtigt war, gilt auch nach dem 1. Jänner 2022 weiterhin als zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben berechtigt, solange er die Voraussetzungen nach Paragraph 58, Absatz 2, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung erfüllt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 94, Absatz 6, tritt an die Stelle des Verweises „§ 77 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, Litera e, “, der Verweis „§ 77 Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Ziffer 3 und 4“.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 94, wird folgender Paragraph 95, angefügt:

Paragraph 95,

  1. Absatz einsParagraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 14, Absatz 5,, die Bezeichnung von Paragraph 29,, Paragraph 58, Absatz eins und 2, Paragraph 93, Absatz eins und 4, sowie Paragraph 94, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 93, Absatz eins und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.“

Artikel 10
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Zitierung „Tabaksteuergesetzes 1995“ die Zitierung „Tabaksteuergesetzes 2022“.

b) Absatz 3 und Absatz 4, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph 2, samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. Ziffer eins
    Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
  2. Ziffer 2
    Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (Paragraph 28,) betrieben wird oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist;
  3. Ziffer 3
    Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (Paragraph 6,) erteilt wurde;
  4. Ziffer 4
    Kleinhandel: die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
  5. Ziffer 5
    Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird, mit Ausnahme der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Fälle;
  6. Ziffer 6
    Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
  7. Ziffer 7
    Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
    1. Litera a
      Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;
    2. Litera b
      Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
    3. Litera c
      Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
  8. Ziffer 8
    Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (Paragraph 253, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,) besteht.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, samt Überschrift eingefügt:

„Anwendbare Verfahren und zuständige Behörde

Paragraph 4,

Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz einsDer Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (Paragraph 24,) oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
  2. Absatz 2Handel im Sinne des Absatz eins, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
  3. Absatz 3Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach Paragraph 6, berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.
  4. Absatz 4Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, entfällt und Absatz 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnung Absatz eins bis 3.

b) Im neuen Absatz eins, tritt in Ziffer 2, an die Stelle der Zitierung „Tabaksteuergesetzes 1995“ die Zitierung „Tabaksteuergesetzes 2022“.

c) Im neuen Absatz 2, tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 2 Ziffer eins und 4“ der Verweis „Abs. 1 Ziffer eins und 4“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Absatz eins, Ziffer 5,) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz einsZu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten.
  2. Absatz 2Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Konzessionsverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. Nr. L 96 vom 16.04.2018 Sitzung 7, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 252 vom 08.10.2018 Sitzung 47. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.“

b) Folgender Absatz 7, wird angefügt:

  1. Absatz 7Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 24, Absatz 4, durch Einsatz minderjähriger Überprüfungsorgane zu kontrollieren. Bei diesen Kontrollen vom Tabaktrafikanten verkaufte Waren werden ungeöffnet und unmittelbar an diesen Tabaktrafikanten zurückgestellt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, lauten:

  1. Ziffer 2
    Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft vergeben wurde;
  2. Ziffer 3
    Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis;“

b) Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Ziffer 3, zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.“

c) In Absatz 2, lauten der erste und zweite Satz:

„Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 35, Absatz 6, sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach Paragraph 38 a, Absatz eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Absatz 6,) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit.“

d) Nach Paragraph 14 a, Absatz 5, werden die folgenden Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Absatz 2, sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Absatz 3, sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 7Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 8Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung“ durch die Wortfolge „die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, erster Satz lautet:

„Schuldner der nach Absatz eins, zu leistenden Entgelte ist der Tabaktrafikant.“

b) In Absatz 4, wird der Verweis „(Paragraph 14, Absatz eins,)“ durch den Verweis „(Paragraph 14, Absatz 2,)“ ersetzt.

c) In Absatz 5, wird der Verweis „§ 38a Absatz 2 und 3“ durch den Verweis „§ 14a Absatz 6 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4,) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  3. Absatz 3Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Absatz 2, zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, wird der bisherige Absatz 2, zu Absatz 3 und folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Im Hinblick auf personenbezogene Daten ist die Beistandspflicht auf die Übermittlung erforderlicher Daten beschränkt. Personenbezogene Daten gelten nur dann als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um den Abschluss eines Konzessionsvertrages beworben hat oder ein solcher bereits abgeschlossen wurde und die Daten zur Prüfung der Bewerbung oder der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, nachweist;
    2. Ziffer 2
      Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 ;,
    3. Ziffer 3
      Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach Paragraph 44, BVergGKonz 2018 betreffen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraphen 19 bis 29 lauten:

„Meldedatenbank

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren
    1. Ziffer eins
      zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Paragraph 9,
    2. Ziffer 2
      zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von Paragraph 11,
    näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse nach Paragraph eins, Absatz 2, einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse.
  2. Absatz 2In der Verordnung ist insbesondere zu regeln,
    1. Ziffer eins
      dass Personen oder Einrichtungen, die zur Meldung verpflichtet oder zur Einsicht berechtigt sind, von der Monopolverwaltung GmbH entsprechende Zugriffs- und Einsichtsmöglichkeiten bereitgestellt bekommen;
    2. Ziffer 2
      dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen und welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind;
    3. Ziffer 3
      dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.
  3. Absatz 3In der Verordnung können zudem von Paragraph 14 a, Absatz 2 und 6 und Paragraph 16, Absatz 2, abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.

Beratende Gremien der Monopolverwaltung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsZur Einbindung wesentlicher betroffener Organisationen hat die Monopolverwaltung GmbH die in den Paragraphen 21 und 22 vorgesehenen beratenden Gremien einzurichten.
  2. Absatz 2Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern dieser Gremien berufen sind, haben der Gesellschaft die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft hat die Arbeitsweise dieser beratenden Gremien in Geschäftsordnungen festzulegen und diese sowohl den jeweils entsendenden Stellen als auch den bereits genannten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Es darf in einer solchen Geschäftsordnung keine Haftung oder Ersatzpflicht der Gremien oder deren Mitglieder vorgesehen werden. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die Gremien so besetzt sind, dass sie jeweils in ihrer Gesamtheit über die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft hat den Gremien alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bieters um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Vergabekommission (Paragraph 22,) üben hinsichtlich laufender Vergabeverfahren eine beratende Funktion aus, insbesondere für die Beurteilung von Sachverhalten, für die in der entsendenden Organisation besondere Fachkunde besteht. Die Gesellschaft hat die Mitglieder der Vergabekommission über aktuelle Vergabeprozesse zu informieren. Die Entscheidungskompetenz und Verantwortung verbleiben bei der Gesellschaft.

Neuerrichtungsbeirat

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und 5) eines Standortes (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer eins,) oder eines Automaten (Paragraph 36, Absatz 8,), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (Paragraph 25, Absatz 4,) dagegen ausgesprochen hat.
  2. Absatz 2Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter
    1. Ziffer eins
      der Monopolverwaltung GmbH,
    2. Ziffer 2
      des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
    3. Ziffer 3
      des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten
    an.

Vergabekommission

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.
  2. Absatz 2Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter
    1. Ziffer eins
      des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
    2. Ziffer 2
      des Sozialministeriumservice,
    3. Ziffer 3
      des Landesgremiums der Trafikanten,
    4. Ziffer 4
      der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
    5. Ziffer 5
      der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)
    an.
  3. Absatz 3Zur Namhaftmachung der im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vertreter ist die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

Tabaktrafiken

Paragraph 23,

  1. Absatz einsTabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Absatz 2,) oder Tabakverkaufsstellen (Absatz 4,).
  2. Absatz 2Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere nach Absatz 3, zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.
  3. Absatz 3Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen Paragraph 108,, vereinbar ist.
  4. Absatz 4Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.
  5. Absatz 5Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      ein „Standort“: ein spezifisches Geschäftslokal, an dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird;
    2. Ziffer 2
      eine „Nachbesetzung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bereits bisher eine Tabaktrafik betrieben wurde;
    3. Ziffer 3
      eine „Neuerrichtung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bisher keine Tabaktrafik betrieben wurde;
    4. Ziffer 4
      eine „Schließung“: das Absehen von der Vergabe einer weiteren Konzession für einen Standort, für den die Konzession beendet ist;
    5. Ziffer 5
      eine „Verlegung“: die Ersetzung eines Standorts zum Betrieb einer Tabaktrafik durch einen anderen Standort in der Umgebung, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer neuen Konzession oder Änderung einer bestehenden Konzession erfolgt. Die Beendigung oder Vergabe einer Konzession im Rahmen einer Verlegung gilt nicht als Neuerrichtung oder Schließung.

Betrieb von Tabaktrafiken

Paragraph 24,

  1. Absatz einsTabaktrafiken dürfen nur auf Grund einer aufrechten Konzession der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
  2. Absatz 2In einem Tabakfachgeschäft dürfen andere Personen als der Tabaktrafikant keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen zulassen.
  3. Absatz 3Pro Bundesland können jeweils ein, in Wien maximal zwei Tabakfachgeschäfte, die als Schulungstrafik vorgesehen sind, eingerichtet werden. Diese sind in der Ausschreibung als „Tabakfachgeschäft zu Schulungszwecken“ zu bezeichnen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Auftrag der Monopolverwaltung GmbH Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die Kenntnisse für den Betrieb einer Tabaktrafik vermitteln.
  4. Absatz 4Tabaktrafikanten sind bei der Abgabe von Tabakerzeugnissen und anderen Waren, für die ein gesetzliches Schutzalter vorgesehen ist, zur Altersverifikation verpflichtet, soweit das Erreichen des Schutzalters nicht offenkundig ist. Sofern der Zugang von Minderjährigen zu Automaten (Paragraph 36, Absatz 8,) nicht ausgeschlossen ist, sind Tabaktrafikanten dazu verpflichtet, diese mit einer technischen Vorrichtung zu versehen, die den Zugang von Minderjährigen verhindert.

Gebietsschutz

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  2. Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  3. Absatz 3Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  4. Absatz 4Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  5. Absatz 5Vor der Entscheidung, ob
    1. Ziffer eins
      eine erledigte Tabaktrafik nicht,
    2. Ziffer 2
      ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
    3. Ziffer 3
      eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

Vergabe von Tabaktrafiken

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Auswahl von Tabaktrafikanten erfolgt nach den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, wobei Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen die Monopolverwaltung GmbH ist.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften grundsätzlich nur an voll geschäftsfähige Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.
  3. Absatz 3Bei der Auswahl der Personen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften sind jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die einschlägige Berufserfahrung;
    2. Ziffer 2
      die soziale Bedürftigkeit unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie von Unterhaltspflichten.
  4. Absatz 4Konzessionen für den Betrieb eines ausdrücklich als Schulungstrafik zu führenden Tabakfachgeschäfts dürfen abweichend zu Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzungen auch mit anderen Wirtschaftsteilnehmern nach anderen Kriterien abgeschlossen werden.
  5. Absatz 5In sachlich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen, in denen eine Vergabe nur vorläufig oder für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll, dürfen Konzessionsverträge abweichend von Absatz 2 und 3 abgeschlossen werden.

Ausschließliche persönliche Rechte von in Tabakfachgeschäften mitarbeitenden Angehörigen von Tabaktrafikanten aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsEndet der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach dem Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, angehörte oder angehört, steht seinen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts dieses Tabaktrafikanten zu. In solchen Fällen darf die Monopolverwaltung GmbH den Standort weder schließen noch für diesen Standort eine Konzession an eine nicht anspruchsberechtigte Person vergeben, ausgenommen an betreffende Verlassenschaften.
  2. Absatz 2Der Anspruch für Angehörige besteht, sofern im Zeitpunkt der Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Absatz eins, alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der bisherige Tabaktrafikant erfüllt nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters, ist infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden oder verstorben;
    2. Ziffer 2
      es handelt sich bei dem Angehörigen
      1. Litera a
        um den Ehegatten, einen eingetragenen Partner oder einen Lebensgefährten, sofern jeweils die Haushaltsgemeinschaft mit dem bisherigen Tabaktrafikanten (im Falle von Lebensgefährten seit mindestens drei Jahren) besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat,
      2. Litera b
        ein Kind oder ein Enkelkind des bisherigen Tabaktrafikanten; Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluss über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Ziffer 4, vorlag;
    3. Ziffer 3
      der Angehörige ist voll geschäftsfähig;
    4. Ziffer 4
      der Angehörige muss in einem Tabakfachgeschäft des bisherigen Tabaktrafikanten (Absatz 2, Ziffer eins,) zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein und entweder
      1. Litera a
        diese Erwerbstätigkeit in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet; oder
      2. Litera b
        im Falle des Ablebens des Tabaktrafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für die Entstehung des Anspruchs aufweisen. Diese können in aufgrund des Lebensalters fehlenden alternativen Erwerbsmöglichkeiten oder in persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten aus der Trafikführung des verstorbenen Tabaktrafikanten bestehen. Die Monopolverwaltung GmbH hat von der Vergabekommission eine Stellungnahme zum Vorliegen dieses Rechtes einzuholen;
    5. Ziffer 5
      für den Angehörigen muss eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls die Tabaktrafik nicht an ihn vergeben wird. Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor, wenn der Angehörige außer den Einkünften aus dem Tabakfachgeschäft über keine eigenen Einkünfte oder nur über Einkünfte verfügt, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgnissen des Tabakfachgeschäfts oder seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in dem Tabakfachgeschäft bestritten wurde.
  3. Absatz 3Die Aufnahme und allfällige Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Monopolverwaltung GmbH unverzüglich anzuzeigen. Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gelten erst ab Eingang der Meldung über die Aufnahme bei der Gesellschaft.
  4. Absatz 4Der Anspruch geht verloren, wenn der Angehörige
    1. Ziffer eins
      nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Absatz eins, gegenüber der Monopolverwaltung GmbH schriftlich sein Interesse am Betrieb des Tabakfachgeschäfts erklärt – die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet;
    2. Ziffer 2
      sich trotz Einladung durch die Monopolverwaltung GmbH an einem auf den Abschluss des Konzessionsvertrages gerichteten Verfahren nicht beteiligt;
    3. Ziffer 3
      schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklärt, auf diesen Anspruch zu verzichten;
    4. Ziffer 4
      bereits Tabaktrafikant geworden ist, sein Konzessionsvertrag jedoch aufgrund einer Kündigung durch ihn oder infolge seines Verschuldens aufgelöst wird; oder
    5. Ziffer 5
      das gesetzliche Pensionsalter erreicht.

Konzessionsvertrag

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine von dieser gegenzuzeichnende Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten für Tabakfachgeschäfte Rahmenöffnungszeiten vorgeben. Vor einer von diesen Rahmenöffnungszeiten abweichenden Änderung der vorgegebenen Öffnungszeiten ist eine Stellungnahme des zuständigen Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Die Gesellschaft kann in sachlich begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen für bestimmte Tabakfachgeschäfte festlegen. Die geltenden Öffnungszeiten sind jeweils im Konzessionsvertrag festzuhalten.
  3. Absatz 3Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 108, BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.
  4. Absatz 4Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen, sobald ein Tabakfachgeschäft nicht mehr persönlich, eigenverantwortlich oder selbständig geführt wird.

Sicherstellung der Einhaltung von Monopolbestimmungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsVerstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das Ansehen des Berufsstandes zu gefährden, ist die Monopolverwaltung GmbH berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu setzen:
    1. Ziffer eins
      eine Verwarnung auszusprechen;
    2. Ziffer 2
      eine Geldbuße zu verhängen;
    3. Ziffer 3
      eine kostenpflichtige Nachschulung der Betroffenen anzuordnen;
    4. Ziffer 4
      den Kleinhandel oder die Verkaufstätigkeit einschränkende Maßnahmen zu verhängen.
  2. Absatz 2Eine Geldbuße gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate betragen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) zu überweisen.
  3. Absatz 3Umfang und Inhalt der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu absolvierenden Nachschulung sind von der Monopolverwaltung GmbH so festzulegen, dass sie geeignet sind, das gesetzte Fehlverhalten zukünftig zu vermeiden. Dabei ist eine angemessene Frist für die Absolvierung der Nachschulung festzusetzen.
  4. Absatz 4Kommt es zu wiederholten Verstößen, wird eine verhängte Geldbuße nicht bezahlt oder die angeordnete Nachschulung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit erfolgreich absolviert, so hat die Monopolverwaltung GmbH das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen.
  5. Absatz 5Vor der Setzung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 oder einer Auflösung gemäß Absatz 4, hat die Monopolverwaltung GmbH eine Stellungnahme des Landesgremiums der Trafikanten einzuholen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraphen 30 bis 35 und Paragraph 38 a, entfallen einschließlich der Überschriften.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 36, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, tritt an die Stelle des Verweises „§ 24“ der Verweis „§ 25“ und wird das Wort „Tabakwaren“ durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ oder „Tabakerzeugnissen“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

b) In Absatz 2, wird das Wort „Bestellungsvertrages“ durch das Wort „Konzessionsvertrages“ ersetzt.

c) Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Inhaber von Tabakfachgeschäften haben ihre Tabaktrafik persönlich zu führen.“

d) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ist im Falle einer Tabakverkaufsstelle, einer Schulungstrafik, einer durch Verlassenschaften oder in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren geführten Tabaktrafik eine juristische Person oder eine Personenvereinigung Tabaktrafikant, so ist die für den Standort verantwortliche natürliche Person für die Führung der Tabaktrafik verantwortlich. Diese verantwortliche Person hat die Einhaltung der beim Betrieb zu beachtenden Bestimmungen, insbesondere jener im Bereich des Jugendschutzes, sicherzustellen. Die verantwortliche Person ist der Monopolverwaltung GmbH schriftlich anzuzeigen. Änderungen dieser Person sind der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

e) In Absatz 7, erster Satz wird das Wort „Bestellungsvertrag“ durch das Wort „Konzessionsvertrag“ ersetzt. Der letzte Satz lautet:

„Die Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standorts bei Bedarf unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 108, BVergGKonz 2018 genehmigen.“

f) In Absatz 8, entfallen der dritte und vierte Satz.

g) In Absatz 9, lautet der erste Satz:

„Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur zu den Lieferpreisen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:

  1. Ziffer eins
    von Großhändlern;
  2. Ziffer 2
    im Fall einer Geschäftsnachfolge vom vorigen Geschäftsinhaber;
  3. Ziffer 3
    von einem anderen Tabaktrafikanten mit gleicher Trafikart, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.“

h) In Absatz 9, entfällt der zweite Satz.

i) In Absatz 13, entfällt der Verweis „(Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3,)“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 37, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

b) Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Das Lokal ist von außen mit der Aufschrift „Tabak“, „Trafik“ oder „Tabaktrafik“ zu versehen; ferner sind die als Kennzeichnung für Tabaktrafiken allgemein verwendeten und vom Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH anerkannten Zeichen anzubringen.
  2. Absatz 3Der Tabaktrafikant hat die von der Gesellschaft vorgegebene und von dieser zur Verfügung gestellte Plakette mit seinem Namen, seiner Firma und mit einer von der Gesellschaft vergebenen Identifikationsnummer für den Standort von außen ersichtlich am Lokal anzubringen. Auf Automaten außerhalb des Geschäftsstandortes sind der Name oder die Firma sowie die Geschäftsadresse und die Telefonnummer des Tabaktrafikanten ersichtlich zu machen.“

c) Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet:

  1. Absatz 4Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 38, Absatz 5 und 6 werden jeweils die Verweise „Tabaksteuergesetzes 1995“ durch die Verweise „Tabaksteuergesetzes 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 39, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsTabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an Tabakwarenautomaten gestattet.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 42, wird wie folgt geändert:

a) An die Stelle des Verweises „§ 5 Absatz 3 “, tritt der Verweis „§ 5 Absatz eins “,

b) An die Stelle des Verweises „§§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes“ tritt der Verweis „§§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958“.

Novellierungsanordnung 20, Die folgenden Paragraphen 43 bis 46 treten an die Stelle der Paragraphen 43 bis 47l:

Paragraph 43,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Paragraph 44,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 2, Ziffer 7,, Paragraph 14, Absatz eins, letzter Halbsatz, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
  2. Absatz 2Verträge nach Absatz eins und die von der Monopolverwaltung GmbH nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach Paragraph 28, In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDer Entfall von Paragraph eins, Absatz 3 und 4, der Paragraphen 30 bis 35 und 38a sowie der Paragraphen 47 bis 47l, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, die Paragraphen 2 und 4, jeweils samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins bis 4, Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 14 a, Absatz eins,, 2 und 6 bis 8, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3 bis 5, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraphen 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins bis 4 und Absatz 7 bis 9 sowie 13, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz 5 und 6, Paragraph 39, Absatz eins und 3, Paragraphen 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung des Paragraph 47,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Für Angehörige nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, erfüllt haben, gilt die Anforderung nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, erfüllt und
    1. Ziffer eins
      in den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (Paragraph 31, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder
    2. Ziffer 2
      vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war (Paragraph 31, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 47 m, erhält die Bezeichnung „§ 47.“.

Artikel 11
Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, (GWG 2011), und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 lauten:

  1. Ziffer 2
    „erneuerbares Gas“ nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 b, GWG 2011,
  2. Ziffer 3
    „gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ nach Paragraph 2, Ziffer 17, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022, (Kraftstoffverordnung 2012),
  3. Ziffer 4
    Wasserstoff, soweit nicht in Ziffer 2 und 3 erfasst.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 Sitzung 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 Sitzung 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

c) Es wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Absatz 5, der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 Sitzung 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (Paragraph 51, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer
    1. Ziffer eins
      nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
    2. Ziffer 2
      nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
    3. Ziffer 3
      nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.“

b) Es wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Eine Steuerbefreiung im Wege einer Erstattung oder Vergütung kann weiters in Anspruch genommen werden für die Lieferung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, den Verbrauch von
    1. Ziffer eins
      erneuerbarem Gas nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 a, GWG,
    2. Ziffer 2
      gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,
    unvermischt oder soweit diese Erdgas nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, beigemischt werden, vorausgesetzt diese erfüllen nachweislich Nachhaltigkeits- oder Treibhausgaseinsparungskriterien wie nach Paragraph 6, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, nach Paragraph 12, der Kraftstoffverordnung 2012 oder den Bestimmungen für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Paragraph 8, Absatz 8, der Kraftstoffverordnung 2012. Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Abgabenschuldner.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „§ 6 Ziffer 33, des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)“ durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer 43, GWG 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie
    1. Ziffer eins
      in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders des Erdgases zuständigen Finanzamt.“

b) Es werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6Anträge auf Vergütung oder Erstattung nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Absatz 5, zuständigen Finanzamt zu stellen.
  2. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.
  3. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    1. Ziffer eins
      das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach Paragraph 3, Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweis des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen näher zu regeln;
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz 3, leicht nachvollziehbar ist und derartige Verfahrenserleichterungen eine Beeinträchtigung von Abgabeninteressen nicht erwarten lassen, zuzulassen, dass die Steuerbegünstigung im Wege einer Steuerbefreiung gewährt wird.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 5 bis 7 sowie Paragraph 9, samt der Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 8Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Schlussbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.“

Artikel 12
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit diesen befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (beispielsweise Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAuf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des Paragraph 3, Absatz eins, bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 352, ff ASVG.
  3. Absatz 3Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß Paragraphen eins bis 3 und die Beiträge gemäß Paragraph 9, sind selbst zu berechnende Abgaben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz einsÄndert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 11, für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Erweist sich die Erklärung der Beihilfe als unvollständig oder nicht richtig, hat eine Berichtigung der Erklärung der Beihilfe zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe festzusetzen, solange nicht ein das Kalendermonat beinhaltender Festsetzungsbescheid aufgrund einer Jahreserklärung erlassen wurde.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Geltendmachung der Beihilfe nach Paragraphen eins und 2 hat von den in Paragraphen eins und 2 genannten Unternehmern für jeden Kalendermonat mit einer elektronischen Erklärung im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz einsFür die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des Paragraph eins a, ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
  2. Absatz 2Beihilfen, die nicht aufgrund einer Festsetzung auszuzahlen sind, sind in voller Höhe spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats auf das vom Unternehmer bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen. Eine Rückforderung, die sich nicht aufgrund einer Festsetzung ergibt, ist am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats fällig.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz:

„Die zu Recht ausgezahlten Ausgleichsbeträge können von diesen Institutionen im Wege der Erklärung gemäß Paragraph 6, geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die Sozialversicherungsträger oder der Dachverband der Sozialversicherungsträger betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 10 und Paragraph 15,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind erstmals auf Erklärungen anzuwenden, die den Jänner 2024 betreffen; auf Erklärungen die ein Kalendermonat vor dem Jänner 2024 betreffen, ist dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, anzuwenden. Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind erstmals auf Erklärungen anzuwenden, die das Kalenderjahr 2024 betreffen; auf Erklärungen die ein Kalenderjahr vor dem Jahr 2024 betreffen, ist dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, anzuwenden.“

Artikel 13
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 54 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 63, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    die Vollziehung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, NEHG 2022, durch das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (Paragraph 28, NEHG 2022),
  2. Ziffer 11
    die Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.05.2023 Sitzung 52 und die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten als zuständige Behörde gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2023/956 durch das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (Paragraph 28, NEHG 2022).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 86 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Absatz eins, erster Satz bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 101, Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „sind einer nach Paragraph 81, vertretungsbefugten Person zuzustellen“ durch die Wortfolge „können einer nach Paragraph 81, vertretungsbefugten Person oder abweichend von Paragraph 81, Absatz 2, auch einem Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, ZustG zugestellt werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 118, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen, sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung eine inländische Steuernummer hat.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 134, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 134, wird folgender Paragraph 134 a, eingefügt:

Paragraph 134 a,

  1. Absatz einsAbgabenerklärungen im Sinne des Paragraph 134, Absatz eins, von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. An die Stelle eines berufsmäßigen Parteienvertreters kann auch ein berechtigter Revisionsverband gemäß Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, treten. Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind Paragraph 134 und Paragraph 135, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auf Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres kann vom zuständigen Finanzamt einheitlich für alle bei diesem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband im Rahmen der automationsunterstützten Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres verlängert werden. In diesem Fall sind Paragraph 134 und Paragraph 135, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann die in Absatz eins und Absatz 3, genannten Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      wer als berufsmäßiger Parteienvertreter im Sinne des Absatz eins, gilt,
    2. Ziffer 2
      die elektronische Anmeldung von Steuernummern zur Quotenregelung und die Abmeldung von Steuernummern von der Quotenregelung,
    3. Ziffer 3
      die prozentuelle Einreichung der Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen vor Ablauf der in Absatz eins, festgelegten Frist,
    4. Ziffer 4
      die anlassbezogene Abberufung von Abgabenerklärungen im Rahmen der Quotenregelung und
    5. Ziffer 5
      geeignete Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Abgabetermine im Rahmen der Quotenregelung durch den berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 158, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 a, entfällt der zweite Satz.

b) In Absatz 4 a, entfällt im dritten Satz die Wortfolge „nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder“.

c) Absatz 4 e, lautet:

  1. Absatz 4 eDie Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-Government-Gesetz) ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben über eine elektronische Schnittstelle
    1. Ziffer eins
      auf dessen Anfrage zu bestimmten, nicht zuordenbaren, bereichsspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (bPK-SA) die dazugehörigen im Ergänzungsregister gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 241 aus 2022,, für natürliche Personen gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b ERegV 2022 sowie
    2. Ziffer 2
      periodisch Änderungen der im Ergänzungsregister für natürliche Personen eingetragenen personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b ERegV 2022 (einschließlich der Neuanlage oder Löschung einer Person oder der Übernahme einer Person in das Melderegister gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,)
    zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Eintragung von personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 2, ERegV 2022 im Ergänzungsregister für natürliche Personen berechtigt.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 198, wird folgender Paragraph 198 a, eingefügt:

Paragraph 198 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Festsetzung einer Abgabe im Ausmaß von höchstens 300 Euro kann durch eine formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn
  1. Ziffer eins
    die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
  2. Ziffer 2
    der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.
Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Ziffer eins, kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Ziffer 2, Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 203, wird folgender Paragraph 203 a, eingefügt:

Paragraph 203 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Festsetzung einer Abgabe im Ausmaß von höchstens 300 Euro, die nicht vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet worden ist, kann durch eine formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn
  1. Ziffer eins
    die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
  2. Ziffer 2
    der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.
Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Ziffer eins, kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Ziffer 2, Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 212, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (Paragraph 213,) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.“

b) Im ersten Satz des Absatz 2, entfällt die Wortfolge samt Beistrichen „ , die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,“ und die Wortfolge samt Strichpunkt „ ; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen“

c) In Absatz 2, werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (Paragraph 229,) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

d) Im zweiten Satz des Absatz 3, wird die Wortfolge „zweiter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 227 a, Ziffer eins, letzter Satz lautet:

„Die Mahngebühr wird binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens fällig.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 323, werden nach Absatz 75, folgende Absatz 76 und 77 angefügt:

  1. Absatz 76Paragraph 54 a, Absatz 3 und Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 6, treten jeweils mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, ist allerdings auf Anbringen und Erledigungen, die einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 2024 betreffen, weiterhin anzuwenden. Paragraph 118, Absatz 4,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 158, Absatz 4 a und 4e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Abfragen gemäß Paragraph 158, Absatz 4 e, Ziffer eins, erstmals acht Wochen nach Kundmachung anzuwenden. Paragraph 198 a und Paragraph 203 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 212, Absatz eins,, 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Paragraph 227 a, Ziffer eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Mahnschreiben, die nach dem 31. Dezember 2023 bekannt gegeben werden, anzuwenden.
  2. Absatz 77Paragraph 134 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden. Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe haben die Anwendung der Quotenregelung vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Abgabetermine vor Ablauf der in Paragraph 134 a, Absatz eins, festgelegten Frist sowie hinsichtlich der Fristverlängerung gemäß Paragraph 134 a, Absatz 3, laufend zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 323 c, Absatz 14, wird folgender Satz angefügt:

„Insoweit Nachforderungszinsen nach Ziffer 2, nicht vorgeschrieben wurden, sind Anspruchszinsen betreffend Gutschriften (Paragraph 205,) nicht festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 323 d, entfällt.

Artikel 14
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz entfällt die Wortfolge „durch Anschlag auf der Amtstafel zu veröffentlichen und“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Vorlage von Akten sowie die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen in elektronischer Form zu erfolgen. Ausfertigungen behördlicher Schriftsätze in elektronischer Form sind mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu versehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 7, lautet der zweite Satz:

„Elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung haben über das IT-Verfahren „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ nach den Bestimmungen der BAO zu erfolgen.“

Artikel 15
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „Schwachsinns“ durch die Wortfolge „einer geistigen Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (Paragraph 39,) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40,) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraphen 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 53, Absatz eins, wird der Betrag „100 000“ jeweils durch den Betrag „150 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 53, Absatz 2, wird der Betrag „100 000“ durch den Betrag „150 000“ und der Betrag „50 000“ durch den Betrag „75 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 100, wird folgender Satz angefügt:

„Von der Verfolgung einer Person wegen des Finanzvergehens, zu deren Begehung sie entgegen dieser Bestimmung verleitet wurde, hat die Finanzstrafbehörde abzusehen.“

Artikel 16
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird geändert wie folgt:

Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen auf Finanzvergehen bezieht und dies erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 17
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 7, wird folgender Absatz 5 a, angefügt:

  1. Absatz 5 aDas Zollamt Österreich und dessen Organe sind ermächtigt, zur Echtzeitüberwachung Bildübertragungsgeräte einzusetzen, sofern sie zum Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten befugt sind oder wenn dies für Zwecke der Betrugsbekämpfung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 15, ZollR-DG) angemessen und erforderlich ist.“

Artikel 18
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 49, Absatz 3, wird nach der Ziffer 26 a, folgende Ziffer 26 b, eingefügt:

  1. Ziffer 26 b
    Entgelte für die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten nach den Paragraphen 66, ff. des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 460 e, wird folgender Paragraph 460 f, samt Überschrift eingefügt:

„Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung

Paragraph 460 f,

  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben anlassbezogen personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 2, pseudonymisiert zu übermitteln. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer als Pseudonym zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Wohnsitz (Bundesland oder Staat),
      4. Litera d
        Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      Daten über Versicherungsverhältnisse:
      1. Litera a
        Qualifikation (mit Von und Bis Datum),
      2. Litera b
        Beitragsgrundlage,
      3. Litera c
        anspruchsberechtigte Angehörige (Angehörigentyp, Geschlecht, Geburtsdatum),
      4. Litera d
        Betriebsinformation (Ö-NACE, Versicherungsträger, Bundesland);
    3. Ziffer 3
      Daten betreffend Rehabilitationsgeld:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        medizinische Absprachen,
      3. Litera c
        Krankheitsgruppe,
      4. Litera d
        Weitergewährung nach befristeter Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension,
      5. Litera e
        Höhe des Rehabilitationsgeldes,
      6. Litera f
        Qualifikation vor Rehabilitationsgeld;
    4. Ziffer 4
      Daten über Pensionsanwartschaften der Aktiven:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        Kontoerstgutschrift samt Berechnungsgrundlagen,
      3. Litera c
        Gesamtgutschrift;
    5. Ziffer 5
      Daten über Anträge auf Pensionsversicherungsleistungen:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        Pensionsart,
      3. Litera c
        Erledigungsart,
      4. Litera d
        Krankheitsgruppe (bei abgelehnten Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
      5. Litera e
        Art des Antrags,
      6. Litera f
        Dauer der Erledigung (Datum von Antrag und Erledigung);
    6. Ziffer 6
      Daten über Versicherungsverläufe für die Pensionsberechnung:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        Art der Pensionsleistung,
      3. Litera c
        Qualifikation/Versicherungszeiten für die gesamte Versicherungskarriere (kalendermäßig),
      4. Litera d
        jährliche Beitragsgrundlagen,
      5. Litera e
        Pensionshöhe,
      6. Litera f
        Frühstarterbonus;
    7. Ziffer 7
      Leistungsdaten Pensionen:
      1. Litera a
        Bestandskennzeichen (insbesondere Stand sowie Ab- und Zugänge),
      2. Litera b
        Versicherungsträger bzw. meldende Stelle,
      3. Litera c
        Stichtag und Pensionsbeginn,
      4. Litera d
        Daten zu weggefallenen Pensionsleistungen (insbesondere Abgangsursache und Sterbedatum),
      5. Litera e
        Daten zu zugegangenen Pensionsleistungen (insbesondere Zugangsursachen, Rechtslage und Berechnungsart),
      6. Litera f
        Pensionsart bzw. Leistungsart,
      7. Litera g
        Höhe der Pensionsleistung und dafür maßgebliche Parameter (insbesondere Abschläge, Bonifikation und Hinzurechnung) bzw. Gesamtpensionseinkommen,
      8. Litera h
        Zulagen und Zuschüsse (insbesondere Ausgleichszulage, Kinderzuschuss, Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus) und Pflegegeld,
      9. Litera i
        Versicherungsmonate,
      10. Litera j
        Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen (insbesondere Vertragsstaat),
      11. Litera k
        Krankheitsgruppe (bei Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
      12. Litera l
        Lohnsteuer (insbesondere abgeführte Lohnsteuer und Absetzbeträge),
      13. Litera m
        Krankenversicherungsabzug für ausländische Rente,
      14. Litera n
        Anwendung der Begünstigungsbestimmung,
      15. Litera o
        Sozialversicherungsnummer von Verstorbenen (bei Hinterbliebenenleistungen),
      16. Litera p
        Sozialversicherungsnummer von Ehepartner/innen (bei Ausgleichszulagen),
      17. Litera q
        Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind.
  3. Absatz 3Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Vollziehung der Gesetze, in denen ausdrücklich eine Mitarbeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgesehen ist. Die Datenverarbeitung erfolgt dabei insbesondere zu folgenden Zwecken: Erstellung ministerieller Berichte und Gutachten, Vorbereitung von Ministerialentwürfen und Regierungsvorlagen (inklusive Wirkungsorientierter Folgenabschätzung), Evaluierung von Gesetzesänderungen, Beantwortung parlamentarischer und nicht-parlamentarischer Anfragen, Durchführung ministerieller Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von Budgets, Forschung und Statistik (etwa im Hinblick auf die langfristige Sicherung des Pensionssystems) und Erfüllung EU-rechtlicher und internationaler (Berichts-)Pflichten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 788, wird folgender Paragraph 789, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 18, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Paragraph 789,

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2 a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 b, ASVG.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 37, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 19, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Paragraph 37,

Paragraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer