109. Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 2021, das Arbeitslosensozialversicherungsgesetz 1977 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erfolgt nach dem Eintrag „§ 66 Begleitung von schwersterkrankten Kindern“ der Eintrag „§ 66a Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis bei § 67 und in der Überschrift zu § 67 wird jeweils die Wortfolge „Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder“ durch die Wortfolge „Kündigungs- und Entlassungsschutz“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis bei Paragraph 67 und in der Überschrift zu Paragraph 67, wird jeweils die Wortfolge „Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder“ durch die Wortfolge „Kündigungs- und Entlassungsschutz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, samt Überschrift eingefügt:
„Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 66a.Paragraph 66 a,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kind, Wahl oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts.
(2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 28 im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 28, im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 67 wird das Zitat „§ 65 oder § 66“ durch das Zitat „§ 65, § 66 oder § 66a“ ersetzt.In Paragraph 67, wird das Zitat „§ 65 oder Paragraph 66, durch das Zitat „§ 65, Paragraph 66, oder Paragraph 66 a, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 430 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 430, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.“Paragraph 66 a, samt Überschrift und Paragraph 67, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11//2023, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 11//2023, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 14a, § 14b, § 14c oder § 14d AVRAG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 14a bis § 14e AVRAG“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 14 a,, Paragraph 14 b,, Paragraph 14 c, oder Paragraph 14 d, AVRAG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 14 a bis Paragraph 14 e, AVRAG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „14c“ die Wort- und Zeichenfolge „und 14e“ eingefügt.In Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „14c“ die Wort- und Zeichenfolge „und 14e“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG,der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG,
der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG,der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG,
der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz) oderder Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 14 c, AVRAG (Pflegekarenz) oder
der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 14e AVRAGder Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 14 e, AVRAG
zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate, im Fall der Z 2 für längstens neun Monate, im Fall der Z 3 für längstens drei Monate und im Fall der Z 4 für höchstens vier Wochen kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.“zu widmen, sind im Fall der Ziffer eins, für längstens sechs Monate, im Fall der Ziffer 2, für längstens neun Monate, im Fall der Ziffer 3, für längstens drei Monate und im Fall der Ziffer 4, für höchstens vier Wochen kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.“
Artikel 3
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 21c wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:Dem Paragraph 21 c, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 b,Personen, die zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts
gemäß § 14e AVRAG, odergemäß Paragraph 14 e, AVRAG, oder
gemäß § 66a Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, odergemäß Paragraph 66 a, Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, oder
nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen
in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer dieser Freistellung, höchstens aber für vier Wochen pro Kalenderjahr, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21d Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge,“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 21d Abs. 2 wird folgende Ziffer 7 angefügt:Dem Paragraph 21 d, Absatz 2, wird folgende Ziffer 7 angefügt:
eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 49 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36,§ 21c Abs. 3b sowie § 21d Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.“Paragraph 21 c, Absatz 3 b, sowie Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer